Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

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Umfang

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Reaktionen auf den Entwurf, die von den Anwendern eingegangen sind, zusammenfasste. Insbesondere Ersteller und Prüfer hinterfragten den vom Board im Entwurf festgelegten Umfang. Sie schlugen eine Alternative vor, bei der die Phase zu Klassifizierung und Bewertung in zwei Unterphasen unterteilt werden sollte. Die erste Phase würde sich nur finanziellen Vermögenswerten widmen, und die zweite Phase gälte finanziellen Schulden. Diese Anwender waren der Meinung, dass grundlegende Fragen zum eigenen Kreditrisiko bei Schulden, eingebetteten Derivaten und Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital geklärt werden müssen, bevor die zweite Phase abgeschlossen werden kann.

Der Stab empfahl, die finanziellen Schulden im Umfang des Projekts wie im Entwurf vorgesehen zu belassen, da der Stab der Meinung ist, dass Separate Leitlinien für Schulden zu einem sehr komplexen Satz von Prinzipien und Regeln führen würden, der unbeabsichtigte Auswirkungen haben könne. Ein Boardmitglied hinterfragte diese Empfehlung, da grundlegende Sachverhalte zur Aufspaltung von hybriden Instrumenten und zur Widerspiegelung des Kreditrisikos in Folgebewertungen von finanziellen Schulden erst geklärt werden müssten. Der Stab stellte klar, dass er bei den genannten Fragen keine grundlegenden Entscheidungen erwarte sondern nur Anleitung, wie fortgefahren werden solle. Der Stab sagte, dass die Erörterung des eigenen Kreditrisikos und der Aufspaltung von hybriden Instrumenten zu einem späteren Zeitpunkt angesetzt sei.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, dass der neue IFRS sich der Klassifizierung und Bewertung sowohl der finanziellen Vermögenswerte als auch der finanziellen Schulden widmen solle.

Klassifizierungsbedingungen

Der Board erörterte Klassifizierungsbedingungen. In ihren Stellungnahmen hatten die Anwender allgemein den Klassifizierungsbedingungen zugestimmt. Dennoch hatten sie den Board gebeten, die Prinzipien und Leitlinien deutlicher auszuführen. Der Board vereinbarte, die beiden Grundprinzipien wie im Entwurf vorgeschlagen beizubehalten:

Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit würde zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, falls zwei Bedingungen erfüllt sind:

Das Instrument besitzt grundlegende Kreditmerkmale. Ein schuldrechtliches Instrument besitzt grundlegende Kreditmerkmale, falls der Rückfluss an den Halter in einem festen Betrag besteht, über die Laufzeit fixiert ist, über die Laufzeit infolge von Änderungen eines einzigen notierten oder beobachtbaren Referenzzinssatzes schwankt oder einer Kombination aus festem und variablen Rückfluss besteht (wie z.B. LIBOR zzgl. eines fixierten Spreads).

Das Instrument wird auf der Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert. Auch wenn diese Bedingung jener von 'bis zur Fälligkeit gehalten' im bestehenden IAS 39 ähnelt, gibt es keine 'Strafvorschriften' vergleichbar denen in IAS 39, die einem Unternehmen verbieten würden, einen finanziellen Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, falls es kürzlich andere finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten vor deren Fälligkeit verkauft hat. Allerdings wäre bestimmte Angaben für die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, erforderlich.

Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, die nicht beide Bedingungen erfüllt, wäre zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies würde alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente (sowie Derivate auf diese Eigenkapitalinstrumente) umfassen – einschließlich derer, für die keine Preisnotierung auf einem aktiven Markt besteht. M.a.W.: Es gäbe keine Ausnahme zur 'Verlässlichkeit der Bewertung' für Eigenkapitalinstrumente, wie sie derzeit in IAS 39 besteht.

Grundlegende Kreditmerkmale

Der Board kam überein, dass im Standard die Leitlinien dadurch verdeutlicht werden sollten, dass einige der Anwendungsleitlinien in den Hauptteil des Standards aufgenommen werden und einige komplexere Beispiele von Kreditmerkmalen in die Anwendungsleitlinien aufgenommen werden. Der Board stimmte außerdem einem Vorschlag des Stabs zu, dass eine Erörterung von Leverage in die Anwendungsleitlinien aufgenommen werden sollen (und diese nicht nur in der Grundlage für Schlussfolgerungen enthalten sein sollen).

Dennoch drehte sich ein Großteil der Diskussion um die Logik und die Leitlinien der vorgeschlagene Beispiele, wobei verschiedene Boardmitglieder alternative Sichtweisen dazu vortrugen, wie die Prinzipien formuliert werden sollten. Ein Boardmitglied schlug zum Beispiel vor, das Konzept einer "echten Kreditvergabebeziehung" in die Definition der grundlegenden Kreditmerkmale aufzunehmen. Ein anderes Boardmitglied hob hervor, dass die Kreditbedingungen substantiell sein müssten. Einige Beispiele wurden kurz erörtert, insbesondere ging es um grundlegende Kreditmerkmale, die nur auf den Grundvertrag eines wandelbaren Instruments angewendet werden. Der Board kam überein, dass bestimmte Beispiele außerhalb der Sitzung erörtert werden sollen, da sie sich auf sehr spezielle Sachverhalte und Formulierungsentwürfe bezögen. Wenn notwendig würden sie auf der nächsten Boardsitzung noch einmal erörtert werden. Allgemein kam der Board überein, dass die Erörterung der Beispiele und die Grundlage für Schlussfolgerungen ausgeweitet und die sprachliche Ausformulierung der Beispiele verbessert werden sollen.

Ein anderer strittiger Punkt der Diskussion war das Konzept der Wesentlichkeit. Der Stab erörterte in seinem Papier zwei Aspekte von Wesentlichkeit (Merkmale mit bedeutender Auswirkung auf Kapitalströme aber unwahrscheinlichem Auftreten und Merkmale mit unbedeutender Auswirkung auf Kapitalströme aber wahrscheinlichem Auftreten). Verschieden Boardmitglieder erhoben Bedenken, wie überhaupt das Konzept der Wesentlichkeit in dem neuen Standard artikuliert werden könnte.

Verschiedene Boardmitglieder wiesen auf die Notwendigkeit hin, dass die Prinzipien klar definiert und formuliert sein müssten, um umsetzbar zu sein. Ein FASB-Mitglied wies darauf hin, dass die Sprache, die im Entwurf verwendet worden sein, missverständlich sein könnten, insbesondere weil die grundlegenden Kreditmerkmale das Konzept von Kapitalströmen, die sich aus Hauptstrom und Zinsen zusammensetzten, mit der Erörterung von zusätzlichen Merkmalen kombinierten, die im Finanzinstrument enthalten sein können (Leverage, Nachrangigkeit, etc.). Das FASB-Mitglied empfahl, dass der Board dies als zwei getrennte Bedingungen behandelt. Es schlug außerdem vor, dass der Stab des IASB und der Stab des FASB zusammenarbeiten sollten, um die Leitlinien in ihren jeweiligen Standards zu einheitlich wie möglich formulierten.

Auf der Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert

Als Reaktion auf die von den Anwendern eingegangenen Stellungnahmen schlug der Stab vor, die Beschreibung der Bedingung der vertraglichen Renditebasis wie folgt zu überarbeiten: 'die Zielsetzung des Geschäftsmodells eines Unternehmens, die Instrumente zu halten, um vertragliche Kapitalströme zu erhalten (oder zu leisten), und die Instrumente nicht vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu veräußern (oder zu erfüllen), um Änderungen im beizulegenden Zeitwert zu realisieren'. Der Stab schlug außerdem vor, zusätzliche Beispiele und weitere Leitlinien für die Definition der Prinzipien aufzunehmen.

Die meisten der Boardmitglieder stimmten dem zu.

Zwei Boardmitglieder lehnten die Prinzipien ab. Ein Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass das vorgeschlagene Prinzip nicht mit dem Rahmenkonzept übereinzubringen sei und dass es die Vergleichbarkeit unter den Berichtseinheiten verringere. Darüber hinaus war es besorgt, dass das Konzept nicht umsetzbar sein könnte.

Ein anderes Boardmitglied zeigte sich hinsichtlich des Mangels an wirklichkeitsgetreuer Darstellung des Beispiels besorgt, da die Wirklichkeit, wie Finanzinstitute ihre Portfolios steuerten, vom Beispiel abwiche. Es schlug vor, dass der Stab und der Board das Konzept von 'Steuerung des Portfolios zur Optimierung der Rendite' erwägen solle (da die großen Finanzinstitute ihre Finanzinstrumentportfolien auf Gesamtrenditebasis steuerten).

Der Stab wies darauf hin, dass er diese Möglichkeit untersuchen wolle aber dass die Standards ein größeres Publikum erreichen sollen, nicht nur Finanzinstitute. Daher würde die Definition auf Grundlage der Steuerung von Portfolien zur Optimierung der Rendite nicht im Einklang der allgemein in der Industrie ausgeübten Praxis stehen (wie beispielsweise Handelsforderungen).

Ein FASB-Mitglied drängte auf die Harmonisierung dieses Sachverhalts. Es begrüßte die Änderungen der Leitlinien in diesem Bereich, die die Definition näher an den Vorschlag des FASB brächten. Er wies darauf hin, dass in diesem Bereich bereits ein hoher Grad von Harmonisierung zwischen den Vorschlägen erreicht worden sei.

Ausnahme vom beizulegenden Zeitwert für einige nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente

Der Board erörterte erneut ein mögliche Ausnahme von den Fair-Value-Vorschriften für manche Unternehmen. In einer früheren Sitzung hatte der Board erörtert, ob die Anschaffungskostenausnahme für manche Unternehmen beibehalten werden solle, die weder die Daten noch die Möglichkeit haben, nicht notierte Eigenkapitalinstrumente zu bewerten. Auf der Sitzung war die vorläufige Sichtweise gewesen, dass eine solche Ausnahme nicht für Finanzinstitute oder Wagniskapitalgesellschaften gelten solle.

Der Board erörterte zuerst den Vorschlag des Stabs, eine begrenzte Anschaffungskostenausnahme in Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts undurchführbar sei. Der Vorsitzende wies beispielsweise darauf hin, Wagniskapitalgesellschaften eine Methode für die Bewertung von Anlagen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente verwendeten. Der Stab würde einen Überblick über die Methode den Boardmitgliedern in Kürze zur Verfügung stellen. Verschiedene Boardmitglieder waren der Meinung, dass beizulegende Zeitwerte zu allen Zeiten geliefert werden sollten, selbst wenn das bedeute, dass eine Bewertungsmethode der dritten Ebene auf Schätzungen der Unternehmensführung angewendet werden müsse. Sie wiesen darauf hin, dass Aktienoptionen oft auf solche Eigenkapitalinstrumente bezogen seien, und für die gebe es keine Ausnahme. Andere Boardmitglieder baten um mehr Zeit, um die Methode einzuschätzen, die Teil des Standards werden könnte. Noch wieder andere blieben nicht überzeugt, da für sie die Verfügbarkeit von Daten der kritische Punkt war, selbst wenn eine sachgerechte Bewertungsmethode gefunden würde. Der Board entschied, sich der Entscheidung auf der nächsten Sitzung wieder anzunehmen, wenn die Leitlinien zur Methode vorlägen.

Der Board erörterte dann eine vorgeschlagene Wertminderungsmethode für eine mögliche Anschaffungskostenausnahme (ohne Berücksichtigung der möglichen Ergebnisse der nächsten Sitzung). Die meisten Boardmitglieder sahen logischen Inkonsistenzen in dem Vorschlag, ein separates Wertminderungsmodell auf dem Gebrauchswertkonzept aus IAS 36 aufzubauen. Sie waren der Meinung, dass es widersprüchlich sei, dass ein Gebrauchswert berechnet werden könne, wenn eine Zeitwertbewertung auf Grundlage einer Bewertungsmethode nicht durchführbar sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass durch die Einführung eines anderen Wertminderungsmodell keine Vereinfachung im Vergleich zu den gegenwärtigen Vorschriften in IAS 39 erreicht werden könne.

Der Board erörterte außerdem den Vorschlag des Stabs, alle Derivate, die an nicht börsennotierte Instrumente geknüpft seien, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Trotz möglicher Uneinheitlichkeiten mit der Entscheidung hinsichtlich der Anteile selbst (wie ist ein Derivat zu bewerten, dass an eine Aktie gebunden ist, deren beizulegender Zeitwert nicht bestimmt werden kann), nahm der Board mit knapper Mehrheit diese Empfehlung des Stabs an.

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