Darstellung des Abschlusses

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Gesamtergebnisrechnung

Der Board erörterte kurz den Vorschlag, eine einzige Gesamtergebnisrechnung darzustellen. Der Board kam zu dem Schluss, dass diese Frage gegen Ende der Woche im Rahmen eines anderen Projekts erörtert werde (vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) als Reaktion auf einen erwarteten ähnlichen Vorschlag des FASB (als Teil des Projekts zu Finanzinstrumenten).

Der Board kam überein, die Vorschrift beizubehalten, das in der Gesamtergebnisrechnung die Kategorie oder der Abschnitt zu identifizieren und zu benennen sei, auf den sich jeder Posten des sonstigen Gesamtergebnisses beziehe (mit Ausnahme von Wechselkursanpassungen für konsolidierte Tochterfirmen und anteilsmäßig konsolidierte Joint Ventures). Der Board erörterte auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf einzelne Posten des sonstigen Gesamtergebnisses (beispielsweise Rücklagen für Cashflow-Hedges), da sie bedeuten könne, dass diese Posten auf die verschiedenen Abschnitte aufgeteilt würden.

Ertragsteuerzuweisung und -darstellung

Der kam überein, im demnächst erscheinenden Entwurf vorzuschlagen, dass die bestehenden Vorschriften zur zwischenperiodischen Steuerzuweisung in der Gesamtergebnisrechnung beibehalten werden sollen. Dies könne dazu führen, dass ein Unternehmen Ertragsteueraufwendungen oder -erstattungen in den aufgegebenen Geschäftsbereichen und den Abschnitten des sonstigen Gesamtergebnisses zusätzlich zur Bestimmung der Ertragsteuerauswirkung für fortgeführte Geschäftsbereiche (im Ertragsteuerabschnitt) darstelle.

Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass die bestehende Vorschrift, dass der Betrag, der jeder Komponente des sonstigen Gesamtergebnisses zugewiesen wird, anzugeben ist, beibehalten werden soll. Dennoch wies der Stab darauf hin, dass diese Frage erneut erörtert werden könne, wenn später in der Woche die Entscheidung zu einer einzelnen Gesamtergebnisrechnung getroffen werde.

Schließlich kam der Board überein, dass ein Unternehmen angesetzte tatsächliche und latente Ertragsteuervermögenswerte und -schulden und die zugehörigen Kapitalströme in einem Ertragsteuerabschnitt in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der Kapitalstromrechnung darzustellen sind.

Aufgliederung nach Art und Funktion

Der Board setzte seine Erörterung zum Grad der Aufgliederung im Abschluss fort. Es handelte sich hierbei um eine Lehreinheit, und es wurden keinen formellen Entscheidungen getroffen.

Der Board erörterte ein Aufgliederungsprinzip, mit dem einem Unternehmen vorgeschrieben würde, die Untergliederung nach Art, Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes auf eine Art und Weise zu erwägen, die dem Geschäftsmodell des Unternehmens Transparenz verleihe und am besten darstelle, wie das Unternehmen seine Ressourcen nutze, um Erträge und Kapitalströme zu generieren. Dieses Aufgliederungsprinzip würde dann nicht nur für die Gesamtergebnisrechnung anzuwenden sein sondern auch für die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und die Kapitalstromrechnung.

Obwohl die Mehrheit der Boardmitglieder mit der allgemeinen Richtung , die in dem Prinzip zum Ausdruck kommt, zufrieden waren, äußerten sie doch Bedenken im Hinblick darauf, wie das Prinzip artikuliert sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt, dass die Formulierungen zu vage seien; eine genauere Wortwahl sei notwendig, um Disziplin sicherzustellen und einen sachgerechten Grad von Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. Sie befürchteten, dass man den Erstellern sonst eine carte blanche hinsichtlich der Bestimmung des Grads der Untergliederung ausstellen würde. Besonders die Vertreter der Analystengruppe unter den Boardmitgliedern zeigten sich besorgt, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Prinzips dazu führen könnte, dass grundlegende Informationen nicht angegeben würden. Andererseits waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass ein gewisses Maß an Flexibilität notwendig sei und die unterschiedlichen Charakteristika verschiedener Industrien widerspiegelten (beispielsweise von Finanzinstituten).

Insgesamt sah der Board Vorzüge in dem vorgeschlagene Prinzip aber bat den Stab, es neu zu formulieren, die Ziele deutlicher zu artikulieren und dem Prinzip zusätzliche Anwendungsleitlinien beizugeben sowie Beispiele, wie das Prinzip eventuell der Darstellung des Primärabschlusses beeinflussen könne. Der Board wird dieses Prinzip aus der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB nächste Woche erörtern.

Der Board erörterte, wo im Abschluss die Aufgliederungsinformationen dargestellt werden sollen. Die meisten der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Grad der Aufgliederung dazu führen könnte, dass der Primärabschluss mit Daten vollgestopft werden könne, was zu einem Verlust in der Relevanz und der Verständlichkeit führen würde.

Obwohl die meisten Boardmitglieder dem Vorschlag zustimmten, die Aufgliederungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses bei Unternehmen mit einem berichtspflichtigen Segment darzustellen und die Informationen in den Segmentangaben bei Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment darzustellen, waren sie besorgt, dass die Segmentangaben auf einer anderen Bewertungsgrundlage basierten (nicht Zahlen nach allgemein vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen). Die Darstellung der Untergliederungsinformation wird auf der gemeinsamen OktoberSitzung mit dem FASB erörtert. Dennoch war der Board der Meinung, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf die Frage gestellt werden könnte, ob die Segmentberichterstattungsangaben geändert werden sollten, um die Maßnahmen nach allgemein vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen widerzuspiegeln.

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