Versicherungsverträge

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Entbündelung

Der Board erörterte, ob ein Versicherungsvertrag, der Versicherungs-, Einlagen- (finanziell) und Leistungsbestandteile enthält, so bilanzierte werden soll, als ob es sich um separate Verträge handelt (Entbündelung). Der Board erörterte die Vorschrift der Entbündelung, wenn die Bestandteile nicht untereinander voneinander abhängen.

Nach langer Diskussion, während der der Board die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den vorgeschlagenen Leitlinien für Verträge mit multiplen Segmenten im Erlöserfassungsprojekt erörterte, bat der Board den Stab, die Bedingungen und Leitlinien dafür neu zu definieren, wann der die Vertragsbestandteile voneinander abhingen und nicht entbündelt werden könnten (also separat bewertet).

Darstellung der Erfolgsberichterstattung

Der Board setzte eine Unterrichtseinheit zur Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsberichterstattung fort.

Dem Board wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:

(a) Alle Prämien (auch der Teil, der die Gegenleistung für die Einlage darstellt) für alle Versicherungsverträge werden als Ertrag behandelt.

(b) Alle (oder bestimmte) Versicherungsverträge werden in eine Versicherungskomponente wie in (a) und eine Einlagenkomponente aufgeteilt - ein Ansatz über Gebühren.

(c) Alle Prämien für alle Versicherungsverträge werden als Einlagen behandelt und alle Ansprüche und Aufwendungen als Rückzahlung der Einlagen. Das Margenmodell wird für die Marge verwendet.

(d) Bei Versicherungsverträgen, die bestimmte Kriterien erfüllen (beispielsweise Lebensversicherungsverträge oder langfristig angelegte Verträge), werden alle Prämien für alle Verträge als Einlage wie in (c) behandelt. Bei allen anderen Versicherungsverträgen werden die Prämien als Erträge wie in (a) behandelt.

(e) Den Versicherern wird erlaubt, sich für jede Klasse von Versicherungsverträgen zwischen einer Ertragsdarstellung wie in (a) und einer Einlagendarstellung wie in (c) zu entscheiden.

Nach gründlicher Diskussion, während der der Board den notwendigen Grad der Granulierung erörterte, schien der Board wieder dem Modell der noch nicht verdienten Prämien für kurzfristige Verträge und (c) oder (d) für andere Versicherungsverträge zuzuneigen. Der Board wird diese Modelle auf seiner Sitzung im November erneut erörtern, nachdem Rückmeldung von der Arbeitsgruppe zu Versicherungen eingegangen ist.

Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge

Der Board erörterte erneut die Frage einer Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge. Die Verwendung eines Bewertungsmodells auf Grundlage von erwarteten Kapitalströmen aus Versicherungsverträgen scheint nahezulegen, dass keine Einlagenuntergrenze bei der Bewertung von Versicherungsverträgen greift.

In der Erörterung dieser Schlussfolgerung aus dem Bewertungsmodell diskutierte der Board auch den Umfang eines Versicherungsvertrags sowie die Einheitlichkeit der Einlagenuntergrenze bei Banken und Versicherungen.

Der Board bestätigte vorläufig, dass keine Einlagenuntergrenze für die Bewertung von Versicherungsverträgen greift. Dennoch bat der Board den Stab, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf komplexere Versicherungsprodukte zu untersuchen. Darüber hinaus bat der Board den Stab, mögliche Arbitragemöglichkeiten, die aus dieser Entscheidung in Konzernen entstehen könnten, die sowohl aus einer Bank als auch aus einer Versicherung bestehen, zu untersuchen.

Zeitplan

Vor dem Hintergrund der in den vorigen Sitzungen getroffenen Entscheidungen (einschließlich des Mangels an endgültigen Entscheidungen zu bestimmten Fragen) entschied der Board, den Zeitplan für das Projekt auf seiner Sitzung im November zu überdenken.

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