Schulden – Änderungen an IAS 37
Entscheidung über eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
Der Stab stellte dem Board nur eine Frage: Ist eine erneute Veröffentlichung der Änderungen an IAS 37 notwendig, oder kann der Board direkt dazu übergehen, einen Standard herauszugeben? Für diese Frage erinnerte der Stab den Board noch einmal an die Kriterien im Konsultationsprozesshandbuch Paragraph 46-48, wann eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig ist, und führte noch einmal eine Zusammenfassung der Entscheidungen während der erneuten Erörterung vor Augen.
Drei Möglichkeiten wurden vorgeschlagen:
Nach ausführlicher Debatte kam der Board zu folgenden Ergebnissen:
| Es folgt die Abstimmung über den Standard, und die Grundlage für Schlussfolgerungen für den Standard mit Ausnahme der Leitlinien zur Bewertung wird fertiggestellt; dies wird als beinahe endgültiger Entwurf auf die Internetseite des IASB gestellt. | ||||||||||
| Die vorgeschlagene Verdeutlichung der Bewertungsvorschriften wird zu öffentlicher Stellungnahme gestellt. Diese Vorschriften sind nach Ansicht des Boards eine Neuformulierung der gegenwärtigen Bewertungsvorschriften in IAS 37, keine neue Bewertungsgrundlage. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen, die im Juli und September 2009 getroffen wurden wird im überarbeiteten Standard ausgesagt:
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| Wenn keine Hinweise vorliegen, dass das Unternehmen die Verpflichtung erlöschen lassen oder sie an eine dritte Partei gegen einen geringeren Betrag übertragen könnte, hat das Unternehmen die Schuld mit dem Betrag zu Bewerten, den es gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte. | ||||||||||
| Ein Unternehmen bestimmt den Betrag, den es gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte, mit Hilfe von erwarteten Barwertmethoden. Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:
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| Ein Unternehmen hat den Ressourcenabfluss zum Zeitwert und nicht zu Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn die Verpflichtung lautet, zu einem künftigen Zeitpunkt eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, bewertet das Unternehmen den Dienstleistungsaufwandsabfluss zu dem Betrag, den es einem Auftragnehmer zu dem künftigen Zeitpunkt vernünftigerweise zahlen würde, um die Dienstleistung für das Unternehmen zu erbringen.
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Die Boardmitglieder betonten, dass der Entwurf der vorgeschlagenen Verdeutlichung des Bewertungsansatzes und der beinahe endgültige Entwurf des IFRS zur gleiche Zeit zur Verfügung stehen sollen.
Der Board gab bekannt, dass er beabsichtige die Leitlinien aus IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6 in den IFRS zu integrieren beabsichtige, da er gegenwärtig stets bemüht sei, IFRIC-Leitlinien in überarbeitete Standards wenn immer möglich aufzunehmen. Dee Obergrenze des Rückerstattungsrechts in IFRIC 5 würde fallengelassen.
Mindestens fünf Boardmitglieder deuteten an, dass sie den Entwurf aufgrund des gewählten Bewertungsansatzes ablehnen würden.