Finanzinstrumente – Ablösung von IAS 39, Klassifizierung und Bewertung

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Anwendungsbereich

Der Board erörterte noch einmal seine frühere vorläufige Entscheidung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des demnächst erscheinenden IFRS. Viele Boardmitglieder hegten zunehmend Bedenken, dass die Einführung eingefrorener Kreditspreads für finanzielle Schulde schwere unbeabsichtigte Auswirkungen mit sich bringen würde (beispielsweise die Bewertung von Derivaten in finanziellen Grundgeschäften und die Auswirkungen auf die Fair-Value-Option). Darüber hinaus würde diese bestimmte Entscheidung die Harmonisierung mit dem FASB erschweren.

Der Board verlieh seinem Wunsch Ausdruck, diesen Sachverhalt erneut zu erörtern und weitere Anwendereinbindungsaktivitäten zu erwägen. Deshalb entschied der Board einstimmig, finanzielle Schulden vom Anwendungsbereich des demnächst erscheinenden IFRS auszunehmen. Der Board wird diesen Sachverhalt sofort nach der Veröffentlichung des IFRS erneut erörtern und versuchen, mit dem FASB zu einer gemeinsamen Lösung im Hinblick auf die Behandlung von finanziellen Schulden zu kommen.

Datum des Inkrafttretens

Der Board erörterte das vorgeschlagene Datum des verpflichtenden Inkrafttretens des Standards. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass der IFRS nur als Gesamtpaket verpflichtend eingeführt werden solle (mit allen anderen Teilen der Ersetzung von IAS 39 gemeinsam) und am besten noch gleichzeitig mit dem zweiten Teil des Projekts zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Andere Boardmitglieder waren dagegen der Meinung, dass auf diese Art und Weise die Vergleichbarkeit für einen langen Zeitraum eingeschränkt sei. Schließlich kam der Board überein, dass das verpflichtende Datum des Inkrafttretens der endgültigen Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten Berichtsperioden sein sollten, die nach dem 1. Januar 2013 beginnen oder später. Der Board hielt fest, dass bis dahin die Anwender genügend Zeit haben sollten, sich auf alle Phasen des Projekts zur Ersetzung von IAS 39 vorzubereiten. Dennoch hielt der Board fest, dass, wenn es den Bedarf gebe, das verpflichtende Datum des Inkrafttretens noch weiter zu verzögern, beispielsweise wegen der Einführung der Wertminderungsphase, dies möglich sein soll.

Der Board vereinbarte ohne große Diskussion, dass eine vorzeitige Anwendung des endgültigen IFRS gestattet sein soll und die Übergangsangaben von allen Unternehmen zu verlangen, die den neuen IFRS einführen (und nicht nur von den Unternehmen, die ihn vorzeitig einführen, wie im Entwurf vorgeschlagen).

Einige Boardmitglieder äußerten dennoch Bedenken, dass das Gestatten einer vorzeitigen Anwendung zu einem Mangel an Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit in der Finanzberichterstattung führen könnte.

Übergang

Der Board erörterte die Übergangsvorschriften. Im Fortlauf der Diskussion zeigten sich einige Boardmitglieder zunehmend besorgt, dass der vorgeschlagene Übergang zu einer absoluten freien Wahl und somit möglicherweise zu Bilanzkosmetik führen könnte.

Nach einer gründlichen Diskussion entschied der Board, zu gestatten, dass das Datum der erstmaligen Anwendung dieses IFRS auf irgendein Datum zwischen der Veröffentlichung des IFRS und den 31. Dezember 2010 festgelegt werden kann. Danach kann ein Unternehmen das Datum der erstmaligen Anwendung nur noch auf den Beginn einer jährlichen Berichtsperiode festlegen.

Der Board vereinbarte, keine Neudarstellung der Vergleichsperioden im Zeitraum 2009 bis 2011 zu verlangen. Für alle Berichtsperioden nach dem 1. Januar 2012 müssten jedoch Vergleichsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Der Board stimmte außerdem dem Prinzip zu (Folgeänderung aus IFRS 1), dass erstmalige Anwender nicht in einer belastenderen Lage in Bezug auf die Darstellung von Vergleichsperioden sein sollten als Unternehmen, die derzeit bereits IAS 39 anwenden. Der Board entschied außerdem, die verpflichtende Einführung der Folgeleitlinien (aus den anderen Phasen des Projekts zur Ersetzung von IAS 39) zu verlangen, wenn frühere Leitlinien eingeführt werden. Dennoch kam der Board überein, die Anzahl der Wahlmöglichkeiten zu reduzieren, in dem vorgeschrieben wird, dass frühere Leitlinien mit vorzeitig einzuführen sind, wenn spätere Leitlinien vorzeitig eingeführt werden.

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Vorschrift der Neudarstellung von Vergleichsperioden zu einer geringeren Qualität der Daten und zu praktischen Problemen führen würde (beispielsweise im Hinblick auf bereits ausgebuchte Finanzinstrumente). Dennoch war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass eine solche Vorschrift notwendig sei, um ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit zu gewährleisten.

Bei den Anderen Fragen entschied der Board, die Leitlinien wie im Entwurf vorgeschlagen zu finalisieren. Dies gilt für die Undurchführbarkeit der rückwirkenden Anwendung und die Angabevorschriften.

Der Board entschied, vor dem Hintergrund seiner Entscheidung, bestimmte Schulden aus dem Anwendungsbereich des IFRS auszunehmen, keinen "Bestandsschutz" bei der Bilanzierung von hybriden Verträgen mit finanziellen Grundgeschäften zuzulassen.

Der Board kam außerdem überein, die Vorschrift für die Aufgabe von Sicherungsbeziehungen, die nicht nach dem neuen Klassifikationsmodell qualifizieren würden, aufzugeben, da es sich hierbei im Endeffekt um eine leere Menge handeln würde.

Schließlich entschied der Board, keine Leitlinien zu möglichen Übergangserleichterungen für spätere Phasen des Projekts zur Ersetzung von IAS 39 zur Verfügung zu stellen.

Versicherungsübergangsfragen

Der Board erörterte das Zusammenspiel zwischen der Phase zur Klassifizierung und Bewertung des IAS 39-Ersetzungsprojekts und der zweiten Phasen des Projekts zu Versicherungsverträgen. Der Board kam überein, dass, wenn die Daten des Inkrafttretens dieser Projekten voneinander abweichen sollten, zusätzliche Bilanzierungsungleichheiten auftreten könnten. Da der Board jedoch der Meinung ist, dass eine verpflichtende Anwendung 2013 für beide Projekte erreichbar sei, wird er keine zusätzlichen Erleichterungen für Versicherungsgesellschaften zur Verfügung stellen (wie beispielsweise eine temporäre Ausnahme auf das Führen eines AFS-Portfolios). Der Board kam überein, dass als Teil der Übergangsbestimmungen des IFRS zu Versicherungsverträgen eine Übergangsmöglichkeit zur Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten bei der Einführung der zweiten Phase zu Versicherungsverträgen in Erwägung gezogen werden sollte. Der Board kam außerdem überein, eine solche Erörterung in der Grundlage für Schlussfolgerungen des IFRS zur Klassifizierung und Bewertung aufzunehmen.

Der Board erörterte außerdem Folgeänderungen an IFRS 4, um die Schattenbilanzierung für Versicherungsverträge oder Finanzinstrumente mit diskretionärem Teilnahmemerkmal zu ändern (Erlaubnis des Ansatzes der Anpassung der Versicherungsschuld im sonstigen Gesamtergebnis, wenn ein realisierter Gewinn oder Verlust aus einem Vermögenswert im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wird). Der Board entschied sich gegen eine solche Änderung, da er der Meinung war, dass die Darstellung im sonstigen Gesamtergebnis von Eigenkapitalinstrumenten eine Wahlmöglichkeit sei und daher eine Bilanzierungsungleichheit vermieden werden kann, indem von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.

Donnerstag, 22. Oktober 2009

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: IFRIC 14 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung

Dem Board wurde eine Analyse des Stabs der eingegangenen Stellungnahmen vorgestellt, die zu der vorgeschlagenen Änderung von IFRIC 14 Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen (ED/2009/04) eingegangen sind. Es wurden außerdem die Schlussfolgerungen in dem Entwurf erneut erörtert.

Der Stab führte kurz in seine Analyse der Stellungnahmen ein. Der Stab wies darauf hin, dass einige Stellungnahmende gewünscht hätten, dass der IASB seine Änderungen auf die Bewertung von Überschüssen und nicht nur auf Rückzahlungen ausweite, aber der Board stimmte dem Stab zu, dass eine solche Ausweitung den Umfang des Projekts sprengen würde.

Der Board kam überein, mit der Änderung von IFRIC 14 so fortzufahren, dass sie nur der Behandlung von Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen gilt.

Der Board erwog, ob zusätzliche Leitlinien zur Definition eines "bedingungslosen Rechts auf Rückzahlung" in IFRIC 14 zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Board kam überein, dass keine weiteren Ausführungen notwendig seien.

Im Entwurf war vorgeschlagen worden, Paragraph 22 in IFRIC 14 zu streichen. Als Reaktion auf Bedenken, die von Stellungnehmenden erhoben worden waren, ob die anderen vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich alle Vorschriften aus dem Paragraphen 22 ersetzten, entschied der Board, den Paragraphen beizubehalten.

Der Board kam überein, dass die Änderungen von der frühesten dargestellten Vergleichsperiode im ersten Abschluss, in dem das Unternehmen IFRIC 14 anwendet, anzuwenden sind.

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