Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Abzinsungssatz

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Dem Board wurde eine Analyse der Stellungnahmen vorgestellt, die auf seine vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 Abzinsungssatz für Leistungen an Arbeitnehmer (ED/2009/01) eingegangen sind. Es wurden außerdem die Schlussfolgerungen in dem Entwurf erneut erörtert.

Da Stab hielt fest, dass 100 Stellungnahmen eingegangen seien; darüber hinaus habe es schriftlichen Austausch mit Anwendern gegeben, seit die Stabpapiere für diese Sitzung zur Verfügung gestellt worden seien.

Der Stab wies darauf hin, dass die Stellungnahmen sehr polarisiert seien: Diejenigen, die die Änderungen unterstützten, täten dies mit Nachdruck; diejenigen, die dagegen seien, seien in ihrer Ablehnung nicht weniger heftig. Darüber hinaus sei deutlich geworden, dass durch den Prozess der Veröffentlichung zur Stellungnahme eine Reihe von Bereichen hervorgehoben worden seien, in denen die Vorschläge zu Problemen führen würden, derer sich der Stab vorher nicht bewusst gewesen sei. Die Vorschläge des Boards könnten zu mehr Abweichungen in der Praxis führen als zu weniger. Deshalb stellte der Stab drei Möglichkeiten vor:

Marktrenditen für Regierungsanleihen sind zu verwenden, wenn es schwierig ist, Renditen für erstrangige Industrieanleihen zu schätzen, nicht, wenn es keinen liquiden Markt für erstrangige Industrieanleihen gibt. Der Stab würde weiter ausarbeiten, was unter dem Begriff "schwierig" zu verstehen ist, wenn der Board sich für diese Möglichkeit entscheidet.

Mit den Vorschlägen im Entwurf, die Vorschrift der Verwendung einer Marktrendite für Regierungsanleihen zu streichen, wird fortgefahren.

Die bestehende Vorschrift, auf eine Marktrendite für Regierungsanleihen Bezug zu nehmen, wenn es keinen liquiden Markt für erstrangige Industrieanleihen gibt, wird beibehalten. Das entspräche dann der Einstellung des Projekts.

Die Boardmitglieder führten eine vehemente Diskussion. Einige bezeichneten die Analyse des Stabs als zu vereinfachend und hinterhältig. Andere wiesen darauf hin, dass die vorgeschlagene Änderung die Gefahr zeige, die darin liege, ein Unternehmen eine Bewertungseingabe zu verwenden, die weder der Währung noch der Dauer seiner leistungsorientierten Verpflichtung entspreche.

Die Boardmitglieder zeigten sich mit den drei Möglichkeiten nicht zufrieden. Schlussendlich gab es jedoch unter den Boardmitgliedern nicht genügend Unterstützung für die Verabschiedung der Änderungen. Daher bleibt die Vorschrift in IAS 19.78 in Kraft, dass in Ermangelung von Renditen für erstrangige Industrieanleihen Marktrenditen für Regierungsanleihen zu verwenden sind.

Weitere Schritte für die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Stab erinnerte den Board daran, dass er im Juni 2005 einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht habe (dies erfolgte im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37).

Der Board hatte die eingegangenen Stellungnahmen erwogen und die erneuten Erörterungen im Mai 2008 abgeschlossen. Über die Änderungen war jedoch nicht abgestimmt worden und sie waren nicht veröffentlicht worden, da man die weiteren Erörterungen zu IAS 37 abwarten wollte. Nach Abschluss der Erörterungen zu IAS 37 bat der Stab nun den Board um Aussage, wie mit den IAS 19-Sachverhalten fortgefahren werden soll.

Der Board wies den Stab an, eine Abstimmungsvorlage zu den Änderungen vorzubereiten. Die Änderungen sollen herausgegeben werden, sobald sie fertig sind. Kein Boardmitglied deutete an, eine abweichende Meinung zu hegen. Frau McConnell deutete an, sich der Stimme enthalten zu wollen, da alle erneuten Erörterungen vor ihrer Ernennung zum IASB-Mitglied stattgefunden hätten.

Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Der Stab schlug vor, dass die Änderungen an IFRIC 14 und IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Berichtsperioden in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung sollte gestattet sein.

Die Boardmitglieder reagierten auf diesen Vorschlag mit Verärgerung und wiesen darauf hin, dass dem Board gesagt worden sei, dass die Anwender diese Änderungen schnell haben wollten, und jetzt schlüge der Stab ein Datum des Inkrafttretens vor, das mehrere Jahre in der Zukunft liege, wobei vorzeitige Anwendung gestattet wäre. Damit lege der Stab nahe, dass der Board mangelnde Vergleichbarkeit fördern solle. IFRIC 14 sei anerkanntermaßen fehlerbehaftet, und dennoch zögere der Stab, zu verlangen, dass die verbesserte Version eingeführt würde.

Zu seiner Verteidigung führte der Stab aus, dass man versuche, zu verhindern, dass viele verschiedene Änderungen gleichzeitig auf die Anwender einprasselten. Die Boardmitglieder wiesen jedoch darauf hin, dass diese Verteidigung voraussetze, dass der Board seine Arbeiten zur Bilanzierung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 2013 abschließe. Dies sei etwas, das dem Board möglicherweise nicht gelingen werde.

Der Board wies an, dass die Änderungen für Berichtsperioden in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung soll gestattet sein.

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