Konsolidierung

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Vertretungsgeschäfte

Der Board führte eine vorläufige Erörterung der Auswirkungen von Vertretungsgeschäften auf die Konsolidierung. Das Thema wird auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der nächsten Woche vom 26. bis 28. Oktober erörtert werden.

Der Stab wies darauf hin, dass der FASB kürzlich seine Konsolidierungsstandards in Bezug auf Zweckgesellschaften geändert habe. in denen er sich den Auswirkungen der Rechte, einen Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), und der Entgeltung eines Stellvertreters auf die Konsolidierung widmet. In dem IASB-Projekt werde versucht, sich den gleichen Themen zu widmen, allerdings in einem größeren Umfeld, da der demnächst erscheinende IFRS sich auf alle Unternehmen beziehe. Es sei von höchster Bedeutung, dass sich der IASB-Stab und der FASB derzeit in leicht unterschiedlichen Positionen befänden. Diese Diskussion solle dazu dienen, vorläufig herauszufinden, warum die beiden Positionen so seien wie sie seien und was die Hauptunterschiede wären.

Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

Entlassungsrechte

In SFAS 167 ist der FASB zu dem Schluss gekommen, dass im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften Entlassungsrechte aus der Bestimmung des Hauptnutzenträgers ausgeschlossen werden sollten [also der bilanziellen "Muttergesellschaft], wenn diese Rechte nicht von einer einzigen Partei gehalten werden. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der FASB diese Schlussfolgerung noch einmal überdenken würde, da der FASB sehr besorgt sei, dass jeder andere Schluss bedeuten würde, dass der Standard Strukturierungsmöglichkeiten enthalten würde. Die Entscheidung sei jedoch umstritten gewesen und nicht ohne Weiteres verabschiedet worden.

Die IASB-Mitglieder zeigten sich besorgt über den Charakter dieser Entscheidung, aber sie erkannten, dass es unter bestimmten Umständen schwierig sein dürfte, festzustellen, ob ein Unternehmen, das als Vertreter agiere, das Unternehmen beherrsche, das es führe. Der Board schien der Ansicht des Stabs zuzuneigen, dass Entlassungsrechte von mehr als einer Partei gehalten werden können. Dennoch gelte, dass, je größer die Anzahl der Parteien sei, die Entlassungsrechte halte, desto unwahrscheinlicher sei es, dass diese Rechte wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen. Gleichzeitig wollten sie direkt vom FASB hören, ,wie der von Entlassungsrechten dächte, insbesondere wolle man seine Bedenken verstehen, welche Strukturierungsmöglichkeiten bestehen würden und welche anderen Missbrauchsmöglichkeiten sich eröffnen würden.

Entgeltung

Der Stab stellte drei mögliche Sichtweisen vor, wie die Entgeltung des Vertreters die Bestimmung der Beherrschung beeinflussen könne. Eine Sichtweise, die von einigen Stellungnahmenden auf den Entwurf ED 10 vorgetragen worden sei, wäre, dass, wenn beispielsweise ein Fondsmanager weniger als 100% der Einheiten eines Fonds hielte, davon ausgegangen werden sollte, dass er den Fonds nicht beherrsche. Diese Sichtweise wurde von allen Boardmitgliedern abgelehnt und nicht erörtert.

Nach Sichtweise 1 würde die Definition von Beherrschung angewendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen beherrscht, wenn es die Entscheidungsgewalt über die Aktivitäten besitzt und eine veränderliche Rendite aus seinem Engagement in das Unternehmen erhält. Dies ist die Sichtweise des FASB. Allerdings hat der FASB den Sachverhalt aus der Sichtweise des Vertreters formuliert, als es SFAS 167 herausgab.

Mit Sichtweise 3 würde anerkannt, dass es Situationen gibt, in denen die Rendite der Berichtseinheit mehr als unbedeutend sein kann und dass dennoch die Berichtseinheit ihre Entscheidungsgewalt, die ihr verliehen sei, dafür nutzen würde, Renditen für andere Parteien zu erwirtschaften. Wenn es Hinweise gibt, dass die Berichtseinheit die ihr verliehene Entscheidungsmacht für ihren eigenen Nutzen und nicht für den anderer Parteien nutzt, wäre davon auszugehen, dass sie die das gesteuerte Unternehmen beherrscht.

Während der Diskussion wurde festgehalten, dass der FASB zustimmen würde, dass ein Entlassungsrecht mit wirtschaftlichem Gehalt in die Bestimmung von Beherrschung einfließen sollte und dass ein substantieller veränderlicher Anteil an der Rendite eines Unternehmens ein Hinweis für Beherrschung sei.

Der Board erörterte Beispiele, in denen der Unterschied zwischen Sichtweise 1 und Sichtweise 3 deutlich wurde, und hielt fest, dass nach der Analyse des IASB (ohne Beachtung von SFAS 167) die Beherrschungs-/Konsolidierungsfrage sich nur dann unterscheiden würde, wenn der Manager in doppelter Kapazität agiere: als Manager und als Eigentümer. Dem Verlauf der Sitzung nach (ohne Abstimmungen) schien die Mehrheit der IASB-Mitglieder die Sichtweise 3 vorzuziehen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass er Sichtweise 3 vorziehe, aber auch an das ungeteilte Entlassungsrecht glaube, da er nicht der Meinung sei, dass irgendetwas Anderes umsetzbar sei.

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass er mehr und mehr unzufrieden damit sei, Entlassungsrechte als Hinweis auf Beherrschung in Unternehmen mit Stimmanteilen anzusehen (also nicht in strukturierten Unternehmen sondern in Unternehmen mit Geschäftstätigkeit). Er dächte an Unternehmen mit gemeinschaftlicher Eigentümerschaft, bei denen die Eigentümer einen der Eigentümer ernennen, damit er im Rahmen eines Vertrages als Eigentümer/Manager auftrete. Er sei sich noch nicht sicher, wie eine solche Vereinbarung unter Verwendung des IASB-Ansatzes analysiert werden könnte.

Der Stab hielt fest, dass er weiterhin mit dem FASB zusammenarbeite, um die Sachverhalte zu verstehen, die im Spannungsfeld stünden und die dazu führten, dass man zu einer unterschiedlichen Schlussfolgerung in der Einschätzung von Beherrschung komme.

Nicht vertraglich geregelte Vertretergeschäfte

Der Board führte eine kurze Diskussion dazu, ob der demnächst erscheinende IFRS eine Aufzählung von Beispielen von Parteien enthalten sollte, die oft für die Berichtseinheit handeln (ohne die Annahme, dass sie immer für die Berichtseinheit handeln). Der Board schien einig, dass eine solche Aufzählung sinnvoll sei, aber dass jede Aufzählung, die zur Verfügung gestellt würde, nicht als abschließend oder verbindlich erachtet werden dürfe.

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