Ausbuchung von Finanzinstrumenten

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Das Konzept des fernliegenden Konkurses

Der Board untersuchte den Test auf rechtliche Isolierbarkeit im Hinblick auf das Ausbuchungsmodell. Der Board erörterte die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Anwendung des Tests auf rechtliche Isolierbarkeit unter US-GAAP (eine Übertragung muss konkursfern sein, damit ein Vermögenswert oder ein Teil eines Vermögenswerts für eine Ausbuchung als Ergebnis einer Übertragung in Frage kommt).

Der Board entschied das Kriterium der rechtlichen Isolierbarkeit nicht in seinen Ausbuchungsansatz aufzunehmen, da er der Meinung war, dass die Ausbuchungskriterien von Bilanzierungsprinzipien abhängen sollten und nicht bestimmten rechtlichen Regelungen. Nach Ansicht eines Boardmitglieds sollte die Bestimmung, was und was nicht eine Veräußerung in einem Abschluss sei, auf Bilanzierungsprinzipien gründen in nicht in Hinblick auf Gesetze bestimmt werden. Der Board hegte außerdem Bedenken, dass die Einführung eines Tests auf rechtliche Isolierbarkeit nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen könnte.

Andererseits betonte der Board, dass das Konzept eines fernliegenden Konkurses in der Bewertung der Instrumente widergespiegelt werden sollte und durch sachgerechte Angaben klargestellt werden müsse.

Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen und ähnlichen Geschäftsvorfällen

Der Board erwog vor dem Hintergrund einer starken Ablehnung der Anwender gegenüber den Vorschlägen im Entwurf noch einmal die Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (die im Entwurf als Verkaufsvereinbarungen behandelt werden sollten). Dem Board wurde mitgeteilt, dass diese Geschäftsvorfälle im Grunde weltweit als Finanzierungsaktivitäten wahrgenommen würden und dass ihre Behandlung als Veräußerungen die Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung ohne wirtschaftlichen Gehalt erhöhen würde. Darüber hinaus wiesen mehrere Boardmitglieder darauf hin, dass die vorgeschlagene Behandlung nicht im Einklang mit der Behandlung von Sale- und-Leaseback-Transkationen stünde und auch dem Prinzip "Inhalt über Form" im Rahmenkonzept widersprechen könnte.

Andererseits zogen andere Boardmitglieder konzeptioneller orientierte Argumente für die vorgeschlagene Behandlung vor (beispielsweise Unterschiede zu besicherten Darlehen oder das Vorhandensein zweier Quellen von Kreditrisiko).

Nach ausführlicher Erörterung erkannte der Board an, dass einige der Geschäftsvorfälle, die allgemein als "repos" bezeichnet werden, den wirtschaftlichen Gehalt eines Darlehens haben könnten, während andere den wirtschaftlichen Gehalt einer Veräußerung haben könnten. Daher bat der Board den Stab, ein Kriterium vorzuschlagen, mit dem man versuchen könnte, diesen Unterschied zu greifen. Darüber hinaus entschied der Board, diese Frage mit dem FASB zu erörtern, um zu versuchen, die Sichtweisen zu dieser Frage in Einklang zu bringen.

Bilanzierung einbehaltener Anteile

Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, einbehaltene Anteile, die einen anteilsmäßige Anteil an dem Vermögenswert darstellen, der vorher angesetzt worden ist, als Teil dieses Vermögenswerts zu behandeln. In allen anderen Fällen entschied der Board, dass einbehaltene Anteile als neuer Vermögenswert anzusehen und bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Danach sollten einbehaltene Anteile auf Grundlage der Klassifizierungs- und Bewertungsleitlinien für Finanzinstrumente bilanziert werden.

Der Ausbuchungsansatz

Der Board erörterte zwei Ausbuchungsansätze, den geänderten Ansatz nach IAS 39 und einen veränderten Alternativansatz (geändert im Hinblick auf Rückkaufvereinbarungen und einbehaltene Anteile). Der Board entscheid vorläufig, den alternativen Ansatz zu wählen. Dennoch stimmte der Board zu, diesen Ansatz im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem FASB zu erörtern. Der Vorsitzende hielt fest, dass unter Berücksichtigung dieser Entscheidung, eine erneute Veröffentlichung des Entwurfs zu Ausbuchungen wahrscheinlich sei.

Mitschrift von der gemeinsamen Boardsitzung von IASB und FASB 26.-28. Oktober 2009

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