Erlöserfassung

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Projektzeitplan

Der Stab eröffnete die Sitzung damit, dass er den Zeitplan dieses Projekts erörterte. Die Boards beabsichtigen, im zweiten Quartal 2010 einen Entwurf und im Juni 2011 einen endgültigen Standard zu veröffentlichen.

Unterteilung eines Vertrags

Der Stab erklärte dann, dass der Zweck dieser Sitzung darin liegen sollte, Entscheidungen zu weiteren Leitlinien zur Klarstellung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu fällen, die im Diskussionspapier umrissen worden waren. Die Hauptfrage beziehe sich auf das Ausmaß, in dem von einem Unternehmen gefordert würde, einzelne Erfüllungspflichten zu identifizieren und diesen Erfüllungspflichten Gegenleistungen zuzuweisen (also die Frage der Untergliederung eines Vertrags). In dem Modell im Diskussionspapier werden Unternehmen angewiesen, Verträge auf der Grundlage dessen zu trennen (oder zu untergliedern), wann die zugesagten Güter und Dienstleistungen an den Kunden übertragen bzw. ihm gegenüber erbracht werden.

Der Stab hielt fest, dass die Stellungnahmen darauf hindeuten würden, dass das Modell wie im Diskussionspapier beschrieben für Verträge mit vielen Erfüllungspflichten nicht umsetzbar sei (so gebe es beispielsweise die Frage, ob eine Erfüllungspflicht für jeden Ziegel, jeden Nagel und jede Arbeitsstunde gebe). Der Stab deutete an, dass das Diskussionspapier wohl nicht angemessen die Sichtweise des Boards beschrieben und dass eine Verdeutlichung der Formulierungen in Bezug auf die Untergliederung im Entwurf notwendig sein dürfte.

Der Stab erläuterte, dass die Untergliederung eher einen Bezug zur Bewertung habe als zum Ansatz. Ein Unternehmen würde die Erfüllungspflichten identifizieren und dann auf der Grundlage etablierter Kriterien zusammenfassen. Der Stab schlug vor, dass der Transaktionspreis den Segmenten eines Vertrags und nicht den einzelnen Erfüllungspflichten in ihm zugewiesen werden sollte. Die Unternehmen sollten Verträge in Segmente untergliedern, wenn es Hinweise gäbe, dass ein Markt für diese Segmente auf Einzelbasis existiert. Der Einzelwert wie unter US-GAAP beschrieben ist bei der Bestimmung, ob ein Segment vorliegt, nicht zu berücksichtigen. DAs Unternehmen sollte eher die Wesentlichkeit berücksichtigen, wenn Güter übertragen und Dienstleistungen erbracht werden, sowie die Margen der zugesagten Güter und Dienstleistungen bei der Bestimmung der Segmente, in die eine Vereinbarung untergliedert werden kann.

Obwohl die Boards dem Ansatz des Stabs allgemein zustimmten, gab es doch Bedenken, dass die Untergliederung das Modell verkomplizieren könnte. Einige Boardmitglieder verlangten größere Klarheit, wie ein Unternehmen die Märkte bestimmen würde, die zu verwenden wären, um die Segmente zu bestimmen, wenn mehrere Märkte vorlägen. Man nehme an, es existierten zwei Märkte für ein bestimmtes Segment. Ein Markt bestehe aus zwei Erfüllungspflichten, ein Markt aus sechs. Der Stab wies darauf hin, dass in diesem Fall das Unternehmen den Markt wählen sollte, der den höchsten Grad an Erfüllungspflichten aufweise, (d.h. den Markt, der aus zwei Erfüllungspflichten besteht).

Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass in dem Modell ein Ansatz "von unten nach oben" gewählt werden sollte. Nach einem solchen Ansatz würden Unternehmen zuerst ihre Erfüllungspflichten bestimmen und dann prüfen, ob diese Erfüllungspflichten in Segmente zusammengefasst werden sollten. Der Stab stimmte zu, dass die "Segmentierung von Verträgen" besser als "Zusammenfassung von Erfüllungspflichten" beschrieben werden könnte. Die Boards wiesen den Stab an, das Modell im Hinblick auf die Unterteilung weiter auszuarbeiten und besser zu formulieren.

Der Stab schlug vor, dass die Zuweisung der Transaktionspreise zu den einzelnen Segmenten innerhalb eines Vertrags auf den Einzelverkaufspreisen der Segmente beruhen sollte. Wenn der Einzelverkaufspreis nicht direkt zu beobachten ist, sollte das Unternehmen den Veräußerungspreis des Segments schätzen. Der Stab wies darüber hinaus darauf hin, dass Unternehmen bei der Schätzung des Veräußerungspreises, die Verwendung beobachtbarer Daten maximieren sollte; es sollte im Modell allerdings keine bestimmte Methode zur Schätzung des Veräußerungspreises genannt werden.

Der Stab meinte außerdem, dass die Restwertmethode keine akzeptable Zuweisungsmethode sei. Stattdessen sollten alle Nachlässe auf Grundlage des relativen Einzelveräußerungspreises auf die Segmente der Vereinbarung verteilt werden. Restwerte könnten nur als Eingabe für verwendete Mittel verwendet werden und nicht als Methode, einen Nachlass auf die Segmente der Vereinbarung zu verteilen.

Die Boards stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Einige Mitglieder der Boards hielten fest, dass die Hierarchie der Veräußerungspreise in Sachverhalt 08-1 [ASU 2009-13] in dieses Modell aufgenommen werden sollte, um einen Rahmen für die Schätzung des Veräußerungspreises zu liefern. Darüber hinaus hielten die Boards fest, dass solide Angaben erforderlich wären. Obwohl die Boards zustimmten, dass die Restwertmethode nicht als Zuweisungsmethode genutzt werden sollte, gaben verschiedene Mitglieder Bedenken Ausdruck, dass Unternehmen keine anderen Eingaben für verwendete Mittel für die Zuweisung des Transaktionspreises berücksichtigen würden, wenn die Restwertmethode als Eingabe für verwendete Mittel zugelassen würde.

Erfassung von Erlösen in einem Vertragssegment

Die Mitglieder des Stabs schlugen vor, dass ein Unternehmen Ermessen einsetzen und aus verschiedenen Methoden für die Bewertung der Güter und Dienstleistungen, die an einen Kunden im Rahmen eines Vertrags übertragen bzw. ihm gegenüber erbracht werden, auswählen solle. Die Boards stimmten dem Stab zu und baten ihn, klarzustellen, dass, obwohl das allgemeine Konzept der Erlöserfassung auf der Übertragung von Kontrolle beruhe, als praktische Erwägung Methoden wie beispielsweise Fertigungsgrößen, Produktionsmitteleinheiten etc. als Näherungswert genutzt werden könnten, wenn man bestimme, ob die Kontrolle an den Kunden übergegangen sei. Sobald eine Methode für die Erlöserfassung aus einem bestimmten Segment festgelegt sei, sollte diese Methode einheitlich für dieses Segment innerhalb des Vertrages und in anderen Verträgen angewendet werden.

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