Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Der Stab beschrieb einen neuen Vorschlag (Ansatz 4.1) für die Unterscheidung zwischen Schuld- und Eigenkapitalinstrumenten und fragte die Boards, ob sie Interesse daran hätten, diesen Ansatz weiter zu verfolgen. Der Stab erläuterte den Unterschied zwischen Ansatz 4.1. und Ansatz 4, den die Board vorher erörtert hatten. Nach Ansatz 4 werden Aktien, die im Rahmen eines Vertrags herausgegeben werden, (also alle in Aktien zu erfüllende Instrumente) ungeachtet ihrer Bedingungen als Schulden klassifiziert. Nach dem neuen Ansatz 4.1 würden in Aktien zu erfüllende Instrumente einem separaten Klassifizierungsprinzip unterliegen, nach dem die Aktien, die ein Unternehmen nicht als Währung verwendet, als Eigenkapital klassifiziert würden. Insbesondere gelte, dass ein Instrument, dass durch Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden muss, Eigenkapital darstellt, es sei denn

(a) jede Partei verfügt über die Option einer Erfüllung in bar,

(b) eine Nettoerfüllung in Aktien ist vorgeschrieben, oder jede Partei verfügt über die Option einer Nettoerfüllung oder

(c) nach dem Vertrag ist jede Partei Risiken aus Wertänderungen ausgesetzt, die nicht diejenigen sind, die sich aus Aktienpreisänderungen, Änderungen im Zeitwert des Geldes, Adressenausfällen und möglicherweise Wechselkursänderungen ergeben.

Dieses Klassifizierungsprinzip würde dazu führen, dass bestimmte in Aktien zu erfüllende Instrumente wie in Stammaktien wandelbare Vorzugsaktien, Termingeschäfte auf den Verkauf von Aktien, physisch zur erfüllende geschriebene Kaufoptionen und Aktienoptionen als Eigenkapital klassifiziert würden. Diese Instrumente wären nach Ansatz 4 als Schulden klassifiziert worden.

Kündbare oder verpflichtend einzulösende Instrumente würden als Eigenkapital klassifiziert, wenn sie bei Tod oder Pensionierung einzulösen wären oder wenn der Halter aufhört, an den Aktivitäten des Unternehmens teilzunehmen. Alle anderen kündbaren oder verpflichtend einzulösenden Instrumente würden abgespalten oder in ihrer Gänze als Schulden klassifiziert.

Einige Boardmitglieder fragten, o wandelbare Schuldinstrumente als Schulden wie nach Ansatz 4.1 vorgeschlagen klassifiziert werden sollten oder ob das wandelbare Instrument aufgespalten werden solle. Einige äußerten die Meinung, dass dieser Sachverhalt besser als Teil des Projekts zu Finanzinstrumenten erörtert werden solle.

Verschiedene Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich Arbitrage und Strukturierungsmöglichkeiten unter Ansatz 4.1; dies schloss nicht ausgewiesene Barerfüllungsmerkmale ein. So wäre nach Ansatz 4.1 beispielsweise einem Unternehmen möglich, einen Ausweis als Schuld dadurch zu umgehen, dass eine brutto physisch erfüllte geschriebene Kaufoption geschrieben wird (die als Eigenkapital zu klassifizieren wäre) ohne über ausreichend autorisierte und nicht emittierte Aktien zu verfügen, um den Vertrag zu erfüllen, weil in diesem Fall das Unternehmen dem Halter Barmittel anstelle von Aktien geben würde. Der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls wäre also der gleiche wie der, wenn der Emittent das Derivat als in bar zu erfüllen geschrieben hätte; die Barerfüllung des Derivats jedoch würde zu einer Klassifizierung als Schuld führen.

Einige Mitglieder beider Boards erhoben Bedenken, dass nach Ansatz 4.1 die Information über die Auswirkungen von Verwässerungen durch bestimmte Instrumente auf Anteilseigner nicht im Abschluss gezeigt würden. Es wurde der Meinung Ausdruck verliehen, dass die Anteilseigner über den verwässernden Effekt von bestimmten Instrumenten durch angemessene Darstellung im Abschluss informiert werden sollten.

Es wurde auch dargelegt, dass in Bezug auf die Entwicklung einer Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, die mit Ansatz 4.1. im Einklang steht, der Stab beabsichtige, die Definition einer Schuld ähnlich der zu belassen, die im gegenwärtigen Rahmenkonzept enthalten ist, (eine Schuld erfordert also die Übertragung von Barmitteln oder Vermögenswerten) und Ausnahmen in der Definition für aktienerfüllte Instrumente, die als Schulden klassifiziert sind, und für barerfüllte Instrumente, die als Eigenkalital klassifiziert sind, vorzusehen.

Die meisten Mitglieder stimmten einer weiteren Verfolgung von Ansatz 4.1 und der Untersuchung, welche Wege es gibt, Arbitragethemen, die Ansatz 4.1. innewohnen zu lösen, zu.

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