Darstellung des Abschlusses

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Der Stab widmete sich den folgenden vier Themen aus dem Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses:

Darstellung der Kapitalströme

Darstellung der Kapitalströme nach der direkten Methode

Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er noch einmal an die Meinungen erinnerte, die auf einer Sitzung im April 2009 von den Anwendern und Adressaten eingegangen waren. Der Tenor der Meinungen der Ersteller und der Adressaten wurde in Bezug auf die Anwendung der direkten Methode bei der Darstellung der Kapitalströme verglichen. Die Ersteller sind der Ansicht, dass die Anwendung der direkten Methode finanziell aufwendig ist und wenig Nutzen bietet, während die Adressaten allgemein der Ansicht sind, dass diese Methode nützliche ist, wenn aufgegliederte Informationen erstellt werden. Unter Berücksichtigung der Meinungen beider Gruppen ist der Stab der Meinung, dass es Unterstützung für die direkte Methode der Darstellung geben könnte, die mit zusätzlichen indirekten Informationen im Abschluss ergänzt wird.

Im Endeffekt stellte der Stab zwei Möglichkeiten für die Darstellung von Kapitalstrominformationen vor. Bei der ersten Möglichkeit würde ein Unternehmen seine Darstellung der Kapitalströme unter Verwendung einer weniger aufgegliederten (als im Diskussionspapier genannten) direkten Methode der Darstellung erstellen und indirekte Informationen im Anhang zum Abschluss darstellen. Bei der zweiten Möglichkeit würde ein Unternehmen seine Darstellung der Kapitalströme unter Verwendung einer verbesserten indirekten Methode der Darstellung erstellen und zusätzliche Angaben leisten.

Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die erste Möglichkeit bei der Darstellung von Informationen in der Darstellung der Kapitalströme zu verwenden. Sie sind der Meinung, dass von einem Unternehmen gefordert werden sollte, Ausweiszeilen für Bareingänge und -zahlungen in jedem Abschnitt (und jeder Kategorie) der Darstellung darzustellen. Darüber hinaus sind sie der Meinung, dass ein Unternehmen Erträge aus der Geschäftstätigkeit auf die Kapitalströme aus geschäftlicher Tätigkeit überzuleiten, da dies den Nutzern die entscheidungsnützlichsten Informationen bieten würde (beispielsweise Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden bei den Betriebsmitteln). Die Boards verliehen ebenfalls der Ansicht Ausdruck, dass im demnächst erscheinenden Entwurf nur eine einzige Methode der Kapitalstromdarstellung gefordert und keine alternativen Möglichkeiten genannt werden sollten.

Angabe von nicht Barmittel betreffenden Informationen

Während die Untersuchungen des Stabs und die Einbindung der Ersteller und Adressaten wie oben beschrieben erläutert wurden wurde auch das Konzept erörtert, dass nicht Barmittel betreffende Informationen nicht notwendigerweise Kapitalströme darstellen und daher die Möglichkeit eines Adressaten mindern, die Qualität der berichteten Erträge einzuschätzen. Obwohl er diese Bedenken anerkannte, empfahl der Stab den Boards, dass die Vorschrift im Diskussionspapier beibehalten werden sollte. Von einem Unternehmen sollte also gefordert sein, nicht Barmittel betreffende Informationen in seinem Anhang zum Abschluss darzustellen. Die Boards stimmten dieser Empfehlung zu.

Andere kapitalstrombezogene Angaben

Der Stab empfahl den Boards, dass die Angabe von Rückführungsbegrenzungen und anderen barmittelbezogene Beschränkungen in den Fußnoten des Abschlusses angegeben werden sollten. Die Board stimmten der Empfehlung des Stabs zu, da sie der Meinung sind, dass dieses Informationen für Kapitalgeber wichtig sein könnten.

Überleitungsrechnung

Da viele Adressaten und Ersteller die vorgeschlagene Überleitungsrechnung in den Stellungnahmen und in den Einbindungsaktionen hinterfragt hatten, erörterte der Stab, ob die Boards diese Überleitung der Kapitalströme auf die Gesamtergebnisrechnung noch einmal überdenken sollten. Die Bedenken galten hauptsächlich dem Umfang der Überleitung, den einzelnen Ausweisen, die übergeleitet werden sollten, und dem Konzept, dass der Schwerpunkt der Überleitung auf der Unterscheidung der Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden, die auf Neubewertungen zurückzuführen sind, von denen, bei denen das nicht der Fall ist, liegen sollte.

Der Stab empfahl einen Verschlag, der eine überarbeitete Überleitungsrechnung enthält, nach der nur die Veränderungen in "bedeutenden" Ausweiszeilen untersucht werden, und Neubewertungen werden nur in der Gesamtergebnisrechnung separat dargestellt. Obwohl er "bedeutend" nicht genauer definierte, schlug der Stab den Boards die folgende Liste von Faktoren vor, die eine Unternehmen verwenden könne, wenn untersucht wird, welche Änderungen in den Ausweiszeilen verfolgt werden sollten:

Bedeutung der Abschlussbilanz in Relation zum Gesamtvermögen und den Gesamtschulden

Bedeutung eine Änderung im Kontostand in Relationen zu den Erträgen und Aufwendungen

Bedeutung des Kontoumsatzes in Relationen zu den Erträgen und Aufwendungen

Verwendung von Annahmen oder Ermessen in der Bewertung des Vermögenswerts oder der Schuld und Grad der Unsicherheit oder Veränderlichkeit in der Bewertung aufgrund von Risiken und der Art der Risiken (beispielsweise Kreditrisiko, Wechselkursrisiko, Zinsrisiko)

Art und Umfang der Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, die nicht routinemäßig oder wiederholt anfallen

jeglicher andere Geschäftsvorfall oder jegliches andere Ereignis, der oder das Auswirkungen auf künftige Anlage- oder Kreditentscheidungen eines vernünftigen Anlegers, Kreditgebers oder anderen Nutzers des Abschlusses haben könnte

Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Überleitungsrechnung so zu überarbeiten, dass nur Änderungen in bedeutenden Ausweiszeilen untersucht werden. Die Boards erzielten jedoch keine Einigung hinsichtlich der separaten Beschreibung von Neubewertungen. Einige Boardmitglieder fragten, ob die Beschreibung von Neubewertungen die Darstellung des Abschlusses verbessere, während andere fragten, wie die Unternehmen diese Informationen darstellen sollten (zwei- oder dreispaltige Überleitungen gegenüber Angaben in Fußnoten). Der Stab wurde aufgefordert, weitere Untersuchungen zum Nutzen dieser Informationen und zur Art ihrer Darstellung vorzunehmen.

Aufgliederung nach Art und Funktion

Vor dem Hintergrund der Rückmeldungen der verschiedenen Gruppen hat der Stab seine Ansichten zu (a) dem Grad der Untergliederung, den ein Unternehmen in seinem Abschluss wählen sollte, (Sachverhalt 1) und (b) wo die untergliederten Informationen dargestellt werden sollten, um am entscheidungsnützlichen für die Vorhersage künftiger Kapitalströme zu sein, (Sachverhalt 2) noch einmal verfeinert. Der Stab empfahl den Boards, dass in Bezug auf Sachverhalt 1 der Vorschlag aus dem Diskussionspapier, mit dem explizit die Untergliederung nach Art und Funktion in der Gesamtergebnisrechnung gefordert worden war, durch ein Aufgliederungsprinzip ersetzt werden sollte, mit dem von einem Unternehmen gefordert würde, die Aufgliederung nach Art, Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes zu erwägen. Dies würde bedeuten, dass die Boards nicht explizit von einem Unternehmen fordern würde, die Informationen in der Gesamtergebnisrechnung nach Art und Funktion zu untergliedern. In Bezug auf Sachverhalt 2 empfahl der Stab, dass ein Unternehmen, das nur über ein berichtspflichtiges Segment verfügt, die Informationen im Hauptteil seines Primärabschlusses darstellt und ein Unternehmen, das über mehr als ein berichtspflichtiges Segment verfügt, die aufgegliederten Informationen in den Segmentangaben darstellt.

Bei beiden Sachverhalten stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs im Prinzip zu. In Bezug auf Sachverhalt 1 ermunterten die Boards den Stab, ein Prinzip weiter auszuarbeiten, auf das ein Unternehmen seine Aufgliederungsentscheidung stützten könne. In Bezug auf Sachverhalt 2 stimmten die Boards zwar der Empfehlung des Stabs zu, dass ein Unternehmen mit mehreren berichtspflichtigen Segmenten die Informationen in der Segmentangabe darstellen sollte, sie fragten jedoch, warum nach der Empfehlung ein Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment diese Darstellung der Angaben nur im Hauptteil des Primärabschlusses leisten solle. Sie ermutigten den Stab, zu überlegen, ob einem Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment gestattet sein sollte, diese Informationen ebenfalls in der Segmentangabe zu darzustellen.

Klassifizierung: Abschnitts- und Kategoriedefinitionen

Der Stab erläuterte die folgenden Empfehlungen in Bezug auf die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen, die im demnächst erscheinenden Entwurf verwendet werden sollen und denen die Boards zustimmten:

Der Stab stellte klar, dass jegliche Entscheidungen in Bezug auf die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen als Grundlage künftiger Erwägungen dienen würden. Der Stab deutete weiterhin an, dass die Definitionen im Laufe der Zeit verfeinert werden würden.

Weitere Schritte

Obwohl während der Sitzung nicht erörtert wurden Informationen hinsichtlich der weiteren Schritte des Stabs und des gesamten inhaltlichen Fahrplans während der Sitzung ausgeteilt. In der ausgeteilten Information wurden die folgenden Sachverhalte aufgelistet, die in den Monaten November bis Januar erörtert werden und zur Veröffentlichung eines Entwurfs im April 2010 führen sollen:

Darstellung der Finanz- und Vermögenslage

Sachverhalte in Bezug auf Finanzdienstleister

nicht beherrschende Anteile

Bündeltransaktionen

Fremdwährungstauschtransaktionen

Segmentangaben

Zusammenführung aller Sachverhalte - Kernprinzipien der Darstellung und der sich daraus ergebende Abschluss

Frage des Anwendungsbereichs und der nicht börsennotierten Unternehmen

Gesamtkosten und -nutzen des Darstellungsmodells

Übergangsbestimmungen und Datum des Inkrafttretens

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