Abbildung der Veränderungen im eigenen Kreditrisiko bei finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Vorschläge in dem Entwurf und die darauf von Adressaten
erhaltenen Rückmeldungen zusammenfasste. Der Stab schlug vor, eine Bewertungsmethode unter Einfrierung des
Credit Spreads vorzuschreiben, so wie dies in dem Diskussionspapier zum Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden für einige Schulden, die nicht zu fortgeführten
Anschaffungskosten vorgeschrieben wurde, ausgeführt wurde. Der Board stimmte dem zu.
Nichtsdestotrotz waren einige Boardmitglieder besorgt, dass der Board durch Anwendung dieser Methode einen
weiteren Bewertungsmaßstab einführte, der nicht entscheidungsnützlich sei. Einige Boardmitglieder waren der
Ansicht, dass die Aufspaltung der Fair-Value-Änderungen und die Darstellung der Änderungen in Bezug auf das
eigene Kreditrisiko außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung eine sachgerechtere Lösung gewesen wäre. Ein
Boardmitglied war besorgt, dass ein dritter Bewertungsmaßstab in diesem IFRS den Standard komplex und damit
die Zielsetzung zunichte machen würde. Der Stab entgegnete, dass die Mehrheit der Adressaten bei der Befragung
die Entscheidungsnützlichkeit eines Einbezugs von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos bei der Folgebewertung
finanzieller Verbindlichkeiten bezweifelt hätte.
Der Board fuhr mit einer Erörterung der Untergruppe finanzieller Verbindlichkeiten fort, auf die dieser neue
Bewertungsmaßstab Anwendung finden solle. Der Board verständigte sich darauf, eine Bewertungsmethode des
eingefrorenen Credit Spreads für alle finanziellen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, die nicht für eine
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen (aber Teil des auf Grundlage vertraglicher
Zahlungsströme gesteuerten Geschäftsmodells sind). Der Board stellte klar, dass dieser neue Bewertungsmaßstab
nicht für Instrumente gelte, für die die Fair Value Option angewendet würde. Eine Entscheidung hinsichtlich der
Zukunft der Fair Value Option würde im Rahmen der Phase zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen innerhalb
des Projekts zur Ablösung von IAS 39 sowie von Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen, und man war der Ansicht, dass es keine Änderungen an den Anwendungskriterien und
der Bewertung der Fair Value Option geben solle, solange diese Sachverhalte behandelt würden. Einige
Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieser Entscheidung auf eingebettete Derivate,
die finanzielle Verbindlichkeiten als Trägervertrag besäßen. Die Erörterung dieses Sachverhalts wurde im
weiteren Tagesverlauf fortgesetzt.
Der Board beschloss eine Standardmethode zur Isolierung des Credit Spreads zur Verfügung zu stellen
(die Annäherungsmethode, die im Zusammenhang mit den Angabevorschriften von IFRS 7 gefordert wird). Der
Board beschloss aber weder, eine Methode zur Isolierung des ursprünglichen Credit Spreads vorzuschreiben
noch irgendwelche weiteren Leitlinien für komplexere Instrumente zur Verfügung zu stellen. Der Board war
der Ansicht, dass die Vielzahl an Finanzinstrumenten derart groß sei, dass es unmöglich sei, alle
Instrumente mit irgendwelchen Leitlinien zu versehen. Dessen ungeachtet äußerten mehrere Boardmitglieder
Bedenken hinsichtlich dieses Fehlens von Anwendungsleitlinien für komplexere Instrumente, da es zu
unterschiedlichen Handhabungen in der Praxis kommen könne.
Der Board verabschiedete die Vorschrift, die Angabe der Methoden und Inputfaktoren, die zur Isolierung
des Credit Spreads durch die Berichtseinheit verwendet werden, vorzuschreiben. Der Board verständigte sich
zudem darauf, Angaben zum beizulegenden Zeitwert für diese Instrumente im Anhang entsprechend IFRS 7
vorzuschreiben.
Bilanzierung eingebetteter Derivate
Dem Board wurde eine Alternative zur Abschaffung der Abspaltung eingebetteter Derivate vorgestellt.
Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass diese Entscheidung in Kombination mit dem Ansatz eingefrorener
Spreads für die Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten dazu führen würde, dass strukturierte Produkte
mit einer finanziellen Verbindlichkeit als Trägervertrag gemäß dem Ansatz eingefrorener Spreads und nicht
zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Implizit bedeute dies, dass der derivative Teil des strukturierten
Produkts gemäß dem Ansatz eingefrorener Spreads und nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Der
Stab verteidigte diese Sichtweise, indem er argumentierte, dass die Anpassung des Credit Spreads auf den
derivativen Teil des strukturierten Produkts nicht bedeutend sei. Ein Boardmitglied war besonders besorgt
hinsichtlich der Auswirkung dieser Entscheidung auf die Konvergenz - ein Punkt, der durch ein
FASB-Mitglied bestärkt wurde, der seiner Meinung dahingehend Ausdruck verlieh, dass eine derartige
Entscheidung des IASB eine Vereinheitlichung auf diesem Gebiet so gut wie unmöglich machen würde.
Nichtsdestotrotz genehmigte der Board die Abschaffung der Abspaltung für finanzielle Verbindlichkeiten
wie für finanzielle Vermögenswerte mit knapper Mehrheit.
Wechselwirkung der Klassifizierungsbedingungen
Der Board erörterte die Wechselwirkung zwischen den beiden Klassifizierungsbedingungen, die im Entwurf
vorgeschlagen worden waren - grundlegende Kreditmerkmale des Instruments und das Geschäftsmodell des
Unternehmens. Adressaten waren der Ansicht, dass der Test in umgekehrter Reihenfolge anzuwenden sei, weil
das Unternehmen zunächst die Untergruppe von Instrumenten festlegen würde, auf die das Geschäftsmodell
Anwendung fände, und dann die Merkmale des Instruments prüfen würde.
Einige Boardmitglieder waren besorgt über derartige Veränderungen an dem Vorschlag, weil es ein falsches
Signal aussenden könne. Es könne bedeuten, dass es ein größeres Risiko des Abgleitens der Bedingung des
einzigen Geschäftsmodells durch einige Praxisvertreter gebe, selbst wenn dies nicht die Absicht des Boards
sei.
Mit Unterstützung durch andere Boardmitglieder antwortete der Stab, dass die endgültige Formulierung
die Botschaft bestärken würde, dass die beiden Klassifizierungsbedingungen kumulativ seien und es zwischen
ihnen keine Rangfolge gebe. Der Board stimmte dem zu.
Der 'andere' Bewertungsmaßstab
Der Board diskutierte, wie der 'andere' Bewertungsmaßstab definiert werden sollte. Die meisten Boardmitglieder
stimmten darin überein, dass fortgeführte Anschaffungskosten die zutreffende Kategorie sein. Ein Boardmitglied war
besorgt darüber, wie die Vorschriften für die andere Bewertungskategorie mit dem Bewertungsmaßstab 'angepasster
beizulegender Zeitwert' harmoniere, der durch den Ansatz des eingefrorenen Spreads determiniert werde.
Der Board beschloss, dass er keine Angabe der beizulegenden Zeitwerts für Instrumente vorschreiben würde, die
in der Aufstellung über die Vermögenslage nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Der Board entschied,
dass dies nicht der richtige Zeitpunkt für eine derartige Entscheidung sei, eingedenk der Tatsache, dass man dies
nicht im Entwurf vorgestellt habe und es den Befragungen zufolge unter den Adressaten zwei unterschiedliche
Sichtweisen gebe.
Das FASB-Mitglied äußerte seine Enttäuschung darüber, dass der Board eine Möglichkeit zur Vereinheitlichung
verstreichen lasse, da Mitarbeiter von FASB und IASB einen Ansatz erörterten, der möglicherweise zu einem
angeglichenen Ausweis von Finanzinstrumenten unmittelbar in dem Kernabschlussbestandteil führen könne. Der
Stab und die Boardmitglieder des IASB entgegneten, dass diese Entscheidung in der Zukunft revidiert werden könne,
wenn man sich über die Konvergenz unterhalte, und versicherten dem FASB-Mitglied, dass diese vorläufige
Entscheidung eine Einigung zu diesem Sachverhalt während der gemeinsamen Sitzung im weiteren Verlauf des
Oktober nicht ausschlösse.
Fair Value Option
Der Board beschloss die Aufrechterhaltung der Vorschriften zur Fair Value Option und der Leitlinien
in IAS 39, falls mit einer Ausübung eine Bewertungs- oder Ansatzanomalie beseitigt oder bedeutend verringert
würde. Die Mehrheit der Boardmitglied entschied, dass die Leitlinien zur Fair Value Option solange nicht
geändert werden sollten, bis die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und für
Versicherungsverträge endgültig feststünden.
Ein Boardmitglied schien über die offenkundig fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB hinsichtlich der
Vorschriften zur Fair Value Option besorgt zu sein. Er war zudem der Ansicht, dass die Fair Value Option
infolge der Überlagerung durch das Geschäftsmodell überhaupt nicht mehr notwendig sein könne.
Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
Der Board sah sich diesen umstrittenen Sachverhalt erneut an. Die Boardmitglieder wiederholten ihre
jeweiligen Sichtweisen, die bereits in den vorangegangenen Boardsitzungen erörtert worden waren. Der Board
hatte die Wahl zwischen:
| einer Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme und der Zurverfügungstellung weiterer
Anwendungsleitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Stufe 3 für nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente oder
|
| der Aufrechterhaltung der Anschaffungskostenausnahme in irgendeiner Form.
|
Einige Boardmitglieder meinten, dass, falls eine Anschaffungskostenausnahme beibehalten werde und ein
Werthaltigkeitstest in Übereinstimmung mit IAS 36 auf Grundlage des Nutzungswerts vorgeschrieben werde,
das Unternehmen faktisch alle Daten vorliegen haben sollte, die zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts
erforderlich seien.
Zu diesem Sachverhalt war der Board nicht in der Lage, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Der Board
wies den Stab an, diesen Sachverhalt aufzuarbeiten und einen Weg vorzuschlagen, der für beide Lager akzeptabel
sei. Zur erneuten Behandlung dieses Sachverhalts wurde eine zusätzliche Boardsitzung in der Woche vom
12. Oktober 2009 anberaumt (Zeiten müssen noch bestätigt werden).