Abschaffung der Anschaffungskostenannahme für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Erörterungen des Boards während der drei vorangegangenen
Sitzungen zu diesem Sachverhalt zusammenfasste.
Nach kurzer Diskussion verständigte sich der Board vorläufig darauf, die Anschaffungskostenausnahme für
nicht notierte Eigenkapitalinstrumente abzuschaffen. Nichtsdestotrotz verständigte sich der Board darauf,
Leitlinien in den endgültigen IFRS dazu aufzunehmen, wann die Anschaffungskosten auch für die Folgebewertung
zum beizulegenden Zeitwert als repräsentativ anzusehen sind.
Der Stab stellte fest, dass jedwede zusätzliche Leitlinien nur auf eine begrenzte Untergruppe von
Instrumente anwendbar sein sollten (wenn das Unternehmen nicht über verlässliche Inputfaktoren verfügt oder
nicht in der Lage ist, eine Bewertung durchzuführen), so wie dies bereits auf vorangegangenen Sitzungen
besprochen wurde. Der Großteil der Diskussion drehte sich darum, die Leitlinien in dem IFRS mit den Leitlinien
in dem Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verknüpfen sowie um die Formulierung der zusätzlichen
Leitlinien.
Der Stab erläuterte, dass die Zielsetzung des Vorschlags darin bestünde, Leitlinien bereitzustellen, wann die
Anschaffungskosten ein Anhaltspunkt für die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts nach dem erstmaligen Ansatz
sein könnten, für den Fall, das es keine neueren Informationen gebe, die auf das Gegenteil hinwiesen. Mehrere
Boardmitglieder waren besorgt, dass der Vorschlag nicht im Einklang mit dem Projekt zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert stünde, weil ihm ein Zugangspreisgedanke zugrundeläge, während der Standard zur Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert auf Abgangspreisen basiere. Gleichwohl sahen andere Boardmitglieder und das am
Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert arbeitende Team keine fundamentalen Unterschiede zwischen
dieser Leitlinie und den bereits im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgeschlagenen Leitlinien.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die verwendete Ausdrucksweise zu einer weiter verbreiteten
Anwendung der Anschaffungskostenbewertung führen könnte als der Board beabsichtigt habe (d.h., de facto zur
Schaffung einer widerlegbaren Vermutung führe, dass die Anschaffungskosten in diesen Umständen Verwendung finden).
Der Stab stimmte zu, die Definition enger zu fassen um darzulegen, dass der beizulegende Zeitwert in allen Fällen
zu schätzen sei und dass die Anschaffungskosten im Rahmen der Schätzung von beizulegenden Zeitwerten auf
Stufe 3 einer der Einflussfaktoren für die Bewertung seien.
Ein Boardmitglied war besorgt, dass derartige Leitlinien die Vergleichbarkeit verringern würden, weil die
Bewertungsmethoden von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich seien. Der Board stimmte dem nicht zu.
Mehrere Boardmitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich der Angaben zum Ausdruck. Sie schlugen zusätzliche
Angaben zur Bewertung sowie zu Bewertungsunsicherheiten vor. Der Stab entgegnete, dass die derzeitigen Vorschriften
in den IFRS hinsichtlich einer Stufe-3-Bewertund einen Startpunkt für jedwede Angabe sein sollten und vertrat die
Ansicht, dass derartige Angaben sachgerecht seien. Der Stab gab zudem an, dass er in der kommenden Woche ein
eigenes Papier zu Darstellung von GuV-Änderungen bei Stufe-3-Bewertungen vorlegen werde und diese Sachverhalte
dann erneut erwogen werden könnten.
Umklassifizierung zwischen der Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert' und anderen
Bewertungskategorien
Angesichts der von den Adressaten erhaltenen Rückmeldungen erwog der Board seinen in dem Standardentwurf
enthaltenen Vorschlag erneut, jedwede Umklassifizierung zwischen der Kategorie 'erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert' und anderen Bewertungskategorien zu untersagen. Die Adressaten widersprachen diesem
Vorschlag nachdrücklich und forderten den Board auf, eine Umklassifizierung vorzuschreiben, wenn sich das
Geschäftsmodell der Berichtseinheit ändere. Sie gestanden ein, dass derartige Änderungen selten sein mögen,
zeigten sich aber unnachgiebig dahingehend, dass das Verbot einer Umklassifizierung im Widerspruch zum
vorgeschlagenen Klassifizierungsmodell stünde, weil es dazu führen würde, dass Instrument in einer nicht
sachgerechten Kategorie klassifiziert würden.
Drei Boardmitglieder waren besorgt, dass die Zulassung derartiger Umklassifizierungen dazu führen würde,
dass man sich die Rosinen herauspicke und damit einer freien Wahl zwischen den Bewertungskategorien.
Infolgedessen verständigte sich der Board darauf, die Formulierung in dem vorgeschlagenen Standard enger
zu fassen und zusätzliche Leitlinien und Beispiel aufzunehmen, mit denen dargestellt werde, dass Änderungen
des Geschäftsmodell sehr selten seien. Der Board verständigte sich darauf, weitere Angaben zur Umklassifizierung
hinzuzufügen, um den Nutzern einen vollständigen Bericht über die Umklassifizierung zu geben. Der Board
verständigte sich schließlich darauf, Umklassifizierungen nur dann vorzuschreiben, wenn ein Unternehmen sein
Geschäftsmodell ändert.
Ein Boardmitglied brachte eine mögliche Umklassifizierung aufgrund von Änderungen in den
Zahlungsstromeigenschaften ins Spiel. Der Stab entgegnete, dass die Klassifizierung beim Erstansatz auf Grundlage
der vertraglichen Ausstattungsmerkmale über die Gesamtlaufzeit des Instruments erfolge. Ansonsten könnten diese
Umklassifizierungen sehr häufig auftreten, was mit der Zielsetzung des Modells nicht in Einklang stünde. Der Board
verständigte sich darauf, diese Argumentationslinie in die Grundlage für Schlussfolgerungen des endgültigen
Standards aufzunehmen.
Nach kurzer Diskussion verständigte sich der Board darauf, Umklassifizierungen prospektiv zu bilanzieren.
Der Board verständigte sich darauf, dass, falls ein Instrument von einer anderen Kategorie in die Kategorie
'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' umklassifiziert wird, es zum Klassifizierungszeitpunkt
neu bewertet und jedweder Unterschied zwischen dem vorherigen Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert in einer
eigenen Ausweiszeile in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden solle. Der Board diskutierte, wo eine
derartige Differenz erfasst werden sollte, wobei die Mehrheit des Boards die GuV favorisierte und eine
Minderheit die Gewinnrücklagen vorschreiben wollte. Eine Mehrheit des Boards war der Ansicht, dass der Ansatz
der Differenz in den Gewinnrücklagen zu Strukturierungsmöglichkeiten führen würde (Erfassung des Verlustes in
den Gewinnrücklagen bei fallenden Kursen, um den Aufholungseffekt im beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam in
der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen).
Der Board verständigte sich zudem darauf, dass, falls ein Instrument aus der Kategorie 'erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert' in eine andere Bewertungskategorie umklassifiziert wurde, der beizulegende Zeitwert des
Instruments zum Tag der Umklassifizierung zum neuen Buchwert des Instruments würde.
Der Board verständigte sich darauf, dass die vorgeschlagenen Angaben zu Umklassifizierungen auf der Grundlage
geänderter Vorschriften der aktuellen Fassung von IFRS 7 basierten. Diese Vorschriften würden Angaben zu
Umklassifizierungen in Zwischenabschlüssen und in dem folgenden Jahresabschluss vorsehen, würden aber keine
Angabe des Bewertungsgewinns/-verlusts vorschreiben, der bis zur Ausbuchung erfolgswirksam zu erfassen gewesen
wäre.
Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral durch das sonstige Gesamtergebnis bewertet werden ('OCI-Ausnahme')
Der Board erörterte die Ausnahme der erfolgsneutralen Darstellung. Nach kurzer Diskussion bestätigte der
Board den im Standardentwurf enthaltenen Vorschlag, eine Ausnahme für einen OCI-Ausweis für alle
Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung zu stellen, die nicht als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert
wurden. Eine derartige Wahl muss zum Zeitpunkt des Erstansatzes getroffen werden und ist unumkehrbar.
Mehrere Boardmitglieder drückten ihre Präferenz hinsichtlich engerer Kriterien für Eigenkapitalinstrumente
aus, die für die Ausnahme des OCI-Ausweises in Frage kämen. Gleichwohl wurde der Board daran erinnert, dass er
bereits versucht habe, ein Prinzip für die Ausnahme des OCI-Ausweises zu finden, bevor der Standardentwurf
veröffentlicht wurde, und nicht nicht auf ein allgemeines Prinzip habe verständigen können. Der Vorsitzende
meinte, dass der Versuch, den Anwendungsbereich der OCI-Ausnahme zu diesem Zeitpunkt zu begrenzen, höchst
sensibel sei und sogar eine erneute Veröffentlichung nach sich ziehen könne. Nichtsdestotrotz stellte er fest,
dass, wenn der FASB sein Modell finalisiert habe, der IASB einige der Vorschläge des FASB als Änderungen an
seinem endgültigen Standard als Teil eines Konvergenzprojekts zur Stellungnahme veröffentlichen könne und dies
ein Weg sein könne, irgendwelche Änderungen an der OCI-Ausnahme zu erörtern.
Der Board verständigte sich darauf, vorzuschreiben, dass Dividenden solcher Eigenkapitalinstrumente in der
Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind, solange sie eine Anlagerendite darstellten. Auf der anderen
Seite entschied der Board, dass ein Recycling sonstiger Bewertungserfolge unter der OCI-Ausnahme verboten
sein sollte.
Die meisten Boardmitglieder stimmten diese Vorschlägen zu. Dessen ungeachtet war ein Boardmitglieder
insbesondere dahingehend besorgt, dass diese Entscheidung nicht im Einklang mit der Finanztheorie stünde. Er
legte dar, dass eine solche Entscheidung nicht auf einem allgemeinen Prinzip fuße und zu einer Abweichung in
der Behandlung von Wertsteigerungen und Dividenden führen würde. Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt,
dass der Board sehr kurz davor sei, das 'zur Veräußerung verfügbare' Portfolio neu zu erschaffen und statt
einer begrenzten Ausweisausnahme zu einer Bewertungskategorie.
Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, alle im Standardentwurf vorgeschlagenen Angaben beizubehalten
und die in der GuV ausgewiesenen Dividenden auf Instrumente, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten klassifiziert wurden, getrennt anzugeben.
Der Board wird seine Erörterungen zur Klassifizierungs- und Bewertungsphase des Projekts sowie zu der
Phase zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf seiner Sondersitzung am 16. Oktober 2009 fortsetzen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.