Versicherungsverträge

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Ansatz eines Versicherungsvertrags

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass ein Versicherer einen Versicherungsvertrag ansetzen soll, wenn er Partei des Vertrages wird. Diese Definition steht im Einklang mit IAS 39.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu und gab der Meinung Ausdruck, dass eine bessere Klarstellung dessen, was es heiße, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden, notwendig sei. Es wurden Bedenken erhoben, dass es international eine Reihe von aufsichtlichen und gesetzlichen Vorgehensweisen in Bezug auf den Eintritt in einen Versicherungsvertrag gebe, die Auswirkungen auf die Antwort auf die Frage haben würden, die der Board stelle. So folge beispielsweise in einigen Rechtskreisen aus dem Schritt, unwiderruflich einen Versicherungsvertrag anzubieten, schon ein Versicherungsrisiko für den Versicherer sogar, bevor der Versicherungsnehmer das Angebot annehme. Es war nicht klar, wie die Definition, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden, in diesem Fall anzuwenden sei.

Andere Bedenken galten der Bilanzierung im Zeitraum zwischen dem Eingehen eines Versicherungsvertrags und dem Beginn des durch den Versicherungsvertrag abgedeckten Zeitraums. In einigen Fällen kann dieser Zeitraum verhältnismäßig lang sein, und der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in dieser Zeit kündigen. Der Stab schlug vor, diesen Zeitraum als Teil des Versicherungsvertrags zu behandeln, weil die Behandlung des Vertrags als noch völlig unvollzogen bis zum Beginn der Deckungsperiode nicht vollständig das Risiko widerspiegelt, dem der Versicherer in der Zwischenzeit durch Änderungen in den Bedingung ausgesetzt ist. Die Boardmitglieder drückten zu diesem Vorschlag eine Reihe von Ansichten aus. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass der Vertrag vor Beginn der Deckungsperiode als völlig unvollzogen anzusehen ist. Andere gaben an, dass bei Ausstellung der Police, der Versicherer verpflichtet sein könnte, einen Schadensanspruch zu erfüllen, obwohl der Beginn der vertraglichen Deckungsperiode noch nicht eingetreten ist, wenn ein Verlustfall in diesem Zeitraum eintritt. Diese Mitglieder waren der Meinung, dass ein Vertrag vollständig angesetzt werden sollte, wenn die Deckungsperiode beginnt, aber dass deutlicher gemacht werden müsse, wann die Deckungsperiode tatsächlich beginnt, da dies in den verschiedenen Rechtskreisen abweichen könne und nicht allein auf den vertraglichen Einzelheiten beruhen muss. Einige schlugen vor, dass die Definition folgendermaßen geändert werden solle: "Ein Versicherer sollte einen Versicherungsvertrag ansetzen, wenn er Partei der vertraglichen Vorschriften oder gesetzlicher oder aufsichtlicher Forderungen wird".

Der Board bat den Stab, herauszuarbeiten, wie das vorgeschlagene Ansatzmodell bei verschiedenen Tatsachenmustern anzuwenden sei.

Ausbuchung von Versicherungsschulden

Der Board kam überein, dass eine Versicherungsschuld auszubuchen sei, wenn sie nicht länger als Schuld des Versicherers nach Anwendung der Ausbuchungsprinzipien aus IAS 39 anzusehen ist.

Teilnehmende Verträge

Der Board hielt eine Lehreinheit zur Erörterung der Beispiele von teilnehmenden Verträgen und der vorgeschlagenen Bilanzierung solcher Verträge ab. Es folgte eine engagierte Diskussion zu der Frage, ob ein Teilnahmemerkmal die Definition einer Schuld erfülle oder ob es als Eigenkapital angesehen werden könne. (Wird auf der Sitzung am Mittwoch, den 18. November weiter erörtert.)

Mittwoch, 18. November 2009 - gemeinsame Sitzung mit dem FASB

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