Emissionshandelsschemata

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Bilanzierung von Posten eines freiwilligen Schemas

Der Stab führte in die Sitzung ein, in dem er erklärte, dass er nach der allgemeinen Ausrichtung des Projekts frage, nicht spezifische Entscheidungen der Boards erbitte. In dem Papier, das auf der Sitzung vorgestellt wurde, wurden Posten beschrieben, die ein Unternehmen austauscht, wenn es Mitglied eines Schemas mit freiwilliger Teilnahme wird. In dem Papier wurde auch erörtert, welche dieser Posten die Definition eines Elements nach dem Rahmenkonzept der Boards erfüllen könnten.

Die Boards wurden nicht gebeten, die Kriterien für Ansatz, Bewertung oder Darstellung der Elemente eines freiwilligen Schemas zu erörtern.

Für die Diskussion wurde das folgende einfache Beispiel verwendet:

Am 1. Januar 2010 wird eine Unternehmen Mitglied eines freiwilligen Schemas und verpflichtet sich auf ein Jahr ab dem 1. Januar 2010. Das Unternehmen hat Anspruch auf die Zuweisung von 100 Rechten. Die Rechte, die aus der Zuweisung stammen, werden am 1. Januar 2010 ausgegeben. Im Gegenzug für die Teilnahme an dem Schema und das Recht auf Zuweisung verspricht das Unternehmen, ein Recht für jede Einheit von Emissionen zu zahlen, die während der Verpflichtungsperiode erzeugt wird. Das Unternehmen geht davon aus, dass es 110 Emissionseinheiten während der Verpflichtungsperiode erzeugen wird. Das heißt also, dass das Unternehmen erwartet, dass sein Bedarf an Rechten die Menge der ihm zugewiesenen 100 Rechte um 10 Einheiten übersteigen wird. Das Unternehmen beabsichtigt, die Deckungslücke durch den Zukauf von Rechten auf dem Markt zu schließen.

Der Stab analysierte das Beispiel vor dem Hintergrund der beiden Rahmenkonzepte der Boards und der einschlägigen Rechnungslegungsstandards. Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor, was das verpflichtende Ereignis in einem freiwilligen Schema darstelle:

Sichtweise 1: Die tatsächlich erzeugten Emissionen des Unternehmens stellen das verpflichtende Ereignis dar. Einem Mitglied eines freiwilligen Schemas entsteht keine gegenwärtige Verpflichtung, bis es Emissionen ausgestoßen hat. Bis Emissionen erzeugt wurden, kann das Mitglied den Abfluss von Rechten durch künftige Handlungen vermeiden.

Sichtweise 2: Der Mitgliedsvertrag, der von dem Unternehmen unterzeichnet wird, stellt das verpflichtende Ereignis dar. Dem Unternehmen entsteht eine gegenwärtige Verpflichtung als Ergebnis des Eintritts in das Schema. Mit Unterzeichnung des Mitgliedsvertrags wird die Verpflichtung, Rechte zu zahlen, unbedingt. Nur die Menge der nach dem Mitgliedsvertrag zu zahlenden Rechte ist ungewiss.

Nach Anwendung der beiden Sichtweisen auf das einfache Beispiel, kam der Stab zu folgenden Schlüssen:

Nach Sichtweise 1 würde das Unternehmen am 1. Januar 2010 nur dann und in dem Maße eine Schuld aus dem Schema haben, wenn es und wie es am 1. Januar 2010 Emission produziert.

Nach Sichtweise 2 hat das Unternehmen am 1. Januar 2010 eine Schuld, die die Zusage widerspiegelt, während der Verpflichtungsperiode Rechte zu zahlen. DAs Unternehmen schätzt, dass es 110 Rechte während der einjährigen Verpflichtungsperiode zu zahlen hat. Die Schuld besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen bereits Emissionen produziert hat.

Für jede Sichtweise wurde von den einzelnen Mitgliedern des IASB und des FASB Unterstützung zum Ausdruck gebracht. Einige sahen Sichtweise 1 als die einzige Sichtweise an, die mit den IFRS, US-GAAP und den Rahmenkonzepten im Einklang steht. Unterstützer der Sichtweise 2 waren der Meinung, dass die zur Verfügung gestellte Information nützlicher für die Adressaten der Abschlüsse sei. Einige der Unterstützer von Sichtweise 2 drückten einen gewissen Grad von Unbehagen dahingehend aus, wie der Stab bestehende Standards zum Erreichen ihrer Schlussfolgerungen angewendet hatte, und schlugen andere Wege vor, auf denen man zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangen könnte. Eine dritte Sichtweise wurde von einem IASB-Mitglied vorgeschlagen und von einem FASB-Mitglied unterstützt. Nach dieser dritten Sichtweise sollte die Untersuchung auf der Nettoposition basieren: Am Tag 1 würde das Unternehmen die Schuld oder den Vermögenswert als "erwartete Emissionen abzüglich Menge der zur Verfügung stehenden Rechte" schätzen. Ein anderes IASB-Mitglied gab zwar instinktive Zustimmung zu Sichtweise 1 zu, meinte aber, dass die Transaktion einer bedingten Zuweisung der öffentlichen Hand gleiche (IAS 20.8).

Der Vorsitzende des IASB bat um Zeichen der Unterstützung der beiden Sichtweisen, um dem Stab eine Richtungsentscheidung zu ermöglichen. Bei dieser Richtungsentscheidung, die folgte, unterstützte eine Mehrheit sowohl der FASB- als auch der IASB-Mitglieder Sichtweise 2.

In Antwort auf diese Richtungsentscheidung wies der Stab darauf hin, dass die Boards sich jetzt der Frage der Rechtfertigung stellen müssten, wie ein Unternehmen eine Verpflichtung haben könnte (als Folge der Emission von Verschmutzungen), bevor diese Emissionen produziert würden, die Grund für diese Verpflichtung seien.

Die Boards werden diese Frage ebenso wie Fragen des Ansatzes, der Bewertung und der Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt erwägen.

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