Schulden – Änderungen an IAS 37

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Der Board erörterte, wie ein Konflikt zu lösen sei, der vom Stab identifiziert worden war. Vormals hatte der Board entscheiden, klarzustellen, dass Unternehmen Schulden, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen, unter Berücksichtigung des Wertes, nicht der Anschaffungskosten der Abflüsse bewerten sollen, der notwendig ist, um die Verbindlichkeit zu erfüllen. Unter Anwendung des Prinzips würde das Attribut der Abflüsse, die zur Bewertung eines belastenden Vertrags verwendet würden, von denjenigen abweichen, die verwendet würden, um den Vertrag anfangs als belastend zu identifizieren (Anschaffungskosten).

Nach kurzer Diskussion kam der Board zu folgenden Schlüssen:

(a) Es wird eine begrenzte Ausnahme bei den vorgeschlagenen Bewertungsvorschriften im überarbeiteten IAS 37 eingerichtet. Die Ausnahme wird auf belastende Verträge beschränkt, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die in den Anwendungsbereich von IAS 18 Erträge und IFRS 4 Versicherungsverträge fallen. Damit sollte Unternehmen möglich sein, ihre vertraglichen Pflichten, Güter oder Dienstleistungen zu liefern bzw. zu erbringen, auf der Grundlage von erwarteten Anschaffungskosten und nicht des Werts der Güter oder Dienstleistungen zu bewerten; und

(b) die Boards werden in jeglichen Leitlinien, die dem überarbeiteten IFRS beigegeben werden, betonen, dass

der Zweck der Ausnahme darin liegt, jegliche Veränderung in der Praxis der Bewertung dieser Verträge aufgeschoben wird, bis das Projekt zu Ertragsvereinnahmungen und das Projekt zu Versicherungsverträgen abgeschlossen ist;

(ii) wenn der Board seine neuen Standards zur Ertragsvereinnahmung und zu Versicherungen herausgibt, er entweder die Ausnahme bestätigen wird (und möglicherweise die Verträge aus dem Anwendungsbereich von IAS 37 ausnehmen wird) oder sie streichen wird (und damit die Bewertungsvorschriften für belastenden Veräußerungen und/oder Versicherungsverträge in Einklang mit der Bewertung von anderen Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 bringen wird).

Bewertungsleitlinien - Formulierung

Der Stab erinnerte den Board daran, dass das Bewertungsattribut für eine Schuld nach IAS 37 der Betrag ist, den ein Unternehmen zum Ende der Berichtsperiode vernünftigerweise zahlen würde, um der Verpflichtung ledig zu sein. Der Board hatte entscheiden, dass diese Betrag der niedrigste der folgenden sei:

(a) der Wert, den das Unternehmen gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte,

(b) der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um die Verpflichtung erlöschen zu lassen,

der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um die Verpflichtung an eine dritte Partei zu übertragen.

Der Stab wies darauf hin, dass bei dem Entwurf der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien verschiedene Leute angedeutet hatten, dass (a) unklar formuliert sei. Daher bat der Stab den Board um Anleitung, wie die Absicht des Boards am besten klargestellt werden könne.

Verschiedene Alternativen wurden in einer umfassenden Debatte erörtert. Der Board kam schließlich überein, dass der der Betrag in (a) wie folgt beschrieben werden solle:

(a) der Wert, auf den das Unternehmen verzichten müsste, wenn es die Verpflichtung zu erfüllen hätte

Der Board kam überein, dass der Stab weitere notwendige Verfeinerungen mit Beratern aus dem Board ausarbeiten solle. Vorausgesetzt, dass die Absicht hinter den Bewertungsleitlinien nicht geändert wird (Bewertung zum Wert, nicht zu Anschaffungskosten), wird der Board die Formulierungen nicht weiter prüfen müssen.

Ein Boardmitglied zeigte sich extrem frustriert, dass der Board im Begriff sei, Leitlinien herauszugeben, mit denen gezeigt würde, dass Emissionsrechte keine Schulden seien, und dass der Board gleichzeitig den Stab am 18. November angewiesen habe, Leitlinien in einem anderen Projekt zu entwickeln, die besagen würden, dass Emissionsrechte Schulden seien. Dies hielt er für nicht zumutbares Verhalten. Der Board geriet ob dieser unbequemen Beobachtung etwas aus der Fassung.

Der Board schien übereinzustimmen, dass die Anwendungsleitlinien, die der Überarbeitung von IAS 37 beigegeben würden, ein Beispiel beinhalten würden, mit dem gezeigt würde, dass Emissionsrechte nach den überarbeiteten Vorschlägen keine Schuld darstellen würden. Wenn das Projekt zu Emissionsrechten in der vom Board am 18. November andeutenden Richtung fortgesetzt würde (dass also Emissionsrechte zu einer Schuld führen), würde dies dem normalen Konsultationsprozess unterworfen. Obwohl die Boardmitglieder diesen Ansatz akzeptierten, wurde doch deutlich, dass einige Boardmitglieder, auch dasjenige, das den Sachverhalt aufgebracht hatte, mit dem Ansatz unzufrieden waren.

Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob die Diskussion den Schlussfolgerungen in der vorgeschlagenen Überarbeitung von IAS 37 Unterstützung entzogen hätte. Der Board bestätigte, dass neun Boardmitglieder die Überarbeitungen unterstützten, was die gerade ausreichende Anzahl darstellt, um einen IFRS zu veröffentlichen.

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