Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien
Bilanzierung durch den Leasingnehmer
Die Boards erörterten ihren überarbeiteten Ansatz
hinsichtlich des Ansatzes von bedingten Leasingzahlungen wie im
Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen dargestellt; dies
geschah vor dem Hintergrund, dass in den meisten Stellungnahmen
zum Diskussionspapier der vorgeschlagene Ansatz des Boards
abgelehnt worden war.
Die Boards erkannten an, dass der Ansatz von bedingten
Mietzahlungen der strittigste Punkt des Diskussionspapiers sei,
aber bestätigten die Sichtweise, dass Bedingte Mietzahlungen
Teil der Leasingverpflichtung seien, da sie im Leasingvertrag
enthalten seien. Sobald ein Leasingnehmer der
Leasingvereinbarung zustimmt und diese unterschreibt, ist ein
Ereignis der Vergangenheit entstanden, das zum Entstehen einer
Verpflichtung führt.
Der überarbeitete Ansatz, der von den Boards erwogen wurde,
weist die folgenden Merkmale auf:
| Ansatz aller bedingten Mietzahlungen;
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| keine Verlässlichkeitskriterien für den Ansatz von
bedingten Mietzahlungen;
|
| Methode der erwarteten Ergebnisse ist für die
Bewertung von bedingten Mietzahlungen zu verwenden;
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| wenn Leasingzahlungen von Änderungen in einem Index
abhängen wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex
oder dem Zinssatz für erstklassige kurzfristige Kredite,
wird die Verpflichtung mit dem Terminkurs bewertet;
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| vorgeschriebene Neubewertung der Verpflichtung aus
bedingten Mietzahlungen zu jedem Berichtszeitpunkt, wenn
es eine wesentliche Änderung in der Verpflichtung
gegeben hat;
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| Änderungen in der Verpflichtung, die daraus
resultieren, dass der Leasingnehmer mehr oder weniger
vom Nutzungsrecht kauft, werden als Anpassung des
Vermögenswerts angesetzt; alle anderen Veränderungen
werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst;
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| Restwertgarantien werden zusammen mit der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, angesetzt;
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| Restwertgarantien werden auf die gleiche Art und
Weise bewertet wie bedingte Mietzahlungen; und
|
| Änderungen in der Verpflichtung, die aus Änderungen
in der Restwertgarantie resultieren, werden in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
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Die Mehrheit der Boardmitglieder drückte ihre Unterstützung
für den überarbeiteten Ansatz aus; sie lehnten jedoch der
vorgeschlagenen Behandlung von Neubewertungen von
Verpflichtungen für bedingte Mietzahlungen ab. Als Teil der
erneuten Erörterung diese Themas wurden die folgenden zwei
weiteren Methoden vorgeschlagen:
| Neubewertungen, die sowohl die gegenwärtige als auch
künftige Perioden betreffen, werden dem Vermögenswert
hinzugerechnet und durch Amortisierung über den Rest der
Laufzeit erfasst; oder
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| Neubewertungen werden der Laufzeit der
Leasingverhältnisses anteilig zugewiesen, und der Teil,
der künftigen Perioden zugewiesen ist, wird dem
Vermögenswert hinzugerechnet. Der Teil, der vergangenen
Perioden zugewiesen ist, wird in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst.
|
Der Stab wurde angewiesen, die sachgerechte Bilanzierung von
Neubewertungen weiter zu untersuchen und dabei die
vorgeschlagenen weiteren Methoden zu berücksichtigen; die
Untersuchung soll auf einer künftigen Sitzung vorgestellt
werden. Die Boards stimmten nicht über die Behandlung von
Änderungen in der Restwertgarantie ab, sondern wollen auch hier
auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abwarten.
Bilanzierung durch den Leasinggeber
Der Board erörterten, ob es Symmetrie aus Sicht des
Leasinggebers zur Bilanzierung durch den Leasingnehmer geben
solle in Bezug auf die Behandlung von bedingten Mietzahlungen.
Ein Boardmitglied fragte, wie es Symmetrie geben könne, wenn
der Leasingnehmer und der Leasinggeber unterschiedliche
Schätzungen zur Bewertung der Leasingverpflichtung verwendeten.
Die Boards stellten klar, dass sich die Symmetrie auf die
anzuwenden Prinzipien beziehe und und nicht erforderlich sei,
dass sich die gleichen Ergebnisse ergeben würden.
Einige Boardmitglieder drückten auch Bedenken hinsichtlich
der Entwicklung eines Erlösmodells für Leasinggeber aus, das
sich vom Erlöserfassungsmodell unterscheide.
Die Boards schlugen vor, dass es eine
Verlässlichkeitsschwelle aus Sicht des Leasinggebers für den
Ansatz von bedingten Mietzahlungen geben solle.
Mit Ausnahme der Verlässlichkeitsschwelle und in Abhängigkeit
des Ergebnisses in Bezug auf die Behandlung von Neubewertungen
stimmten die Boards dem Ansatz wie für die Leasingnehmer
vorgeschlagen zu.
Anwendungsbereich - immaterielle Vermögenswerte und andere mögliche Ausnahmen
Die Boards erörterten, ob der Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Leitlinien zu Leasingverhältnissens die
folgenden Leasingverhältnisse ausschließen solle:
| Exploration von natürlichen Ressourcen wie
beispielsweise Mineralien, Öl, Erdgas;
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| biologische Vermögenswerte; und
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| immaterielle Vermögenswerte.
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Verschiedene Boardmitglieder merkten an, dass sie zwar der
Richtung zustimmten, die der Stab eingeschlagen habe, dass sie
aber verstehen müssten, warum diese Leasingverhältnisse vom
Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Boards
kamen überein, dass die Rohstoffindustrien nicht in den
Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen sollten, da es ein
eigenes Projekt gebe, um sich mit den Rohstoffindustrien zu
befassen, und man dessen Ergebnisse abwarten solle.
Die Boards vereinbarten weiterhin, dass Leasingverhältnisse
über immaterielle Vermögenswerte vom Anwendungsbereich
ausgeschlossen werden sollten, aber dass das Recht auf Nutzung
eines Vermögenswertes (also Unterleasingverträge) in den
Anwendungsbereich fallen sollten. Es wure vereinbart, dass
biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden
sollten, da die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im
Wesentlichen kostenbasiert ist.
Die Boards hielten fest, dass die Entscheidung, diese
Vereinbarungen vom Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen,
keine unwiderrufliche Entscheidung ist und dass diese
Leasingverhältnisses später in den Anwendungsbereich aufgenommen
werden könnten, wenn andere Projekte abgeschlossen sind.
Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, und kurzfristige Leasingverhältnisse
Die Boards erörterten, ob für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, (sogenannte non-core
leases) und kurzfristige Leasingverhältnisse eine Ausnahme von
der vorgeschlagenen Leasingbilanzierung eingerichtet werden
solle.
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, dass eine
Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisses eingerichtet
werden solle. Bei der Erörterung der Kriterien für die Ausnahme
trat Unsicherheit auf, ob die Kriterien ausgeweitet werden
sollten, um eine Vorschrift aufzunehmen, dass die kurzfristigen
Leasingverhältnisse einzeln oder in Summe unwesentlich sein
sollten, um für die Ausnahme zu qualifizieren. Die Boards
führten eine ausführliche Diskussion, ob Wesentlichkeit
expressis verbis in die Kriterien aufgenommen werden solle oder
ob die allgemeinen Leitlinien zu Wesentlichkeit ausreichen
würden, um sicherzustellen, dass wesentliche Leasingverhältnisse
gezeigt werden.
Bei der Frage der Zeitgrenze, die für die Ausnahme gelten
sollte, war sich die Mehrheit der Boardmitglieder einig, dass
die Ausnahme auf Leasingverhältnisse mit einer vertraglichen
Laufzeit von weniger als einem Jahr und ohne Verlängerungsoption
beschränkt werden sollte. Einige Boardmitglieder schlugen eine
ähnliche Ausnahme für Leasinggeber vor.
Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards einstimmig
dafür, sogenannte non-core leases nicht vom Anwendungsbereich
der vorgeschlagenen Leitlinien auszunehmen.
Aufgrund zeitlicher Beschränkungen widmeten sich die Boards
nicht den Agendapapieren, die Käufe und Verkäufe der
zugrundeliegenden Vermögenswerte und die Bilanzierung durch den
Leasinggeber von als Anlageinvestitionen gehaltenen Immobilien
betrafen. Diese Fragen werden auf einer künftigen Sondersitzung
erörtert (Sitzung am 5. Januar 2010).