Gemeinsame Vereinbarungen – Überarbeitung von IAS 31

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Inkonsistenz zwischen IAS 27 und SIC-13

Der Board erörterte die Inkonsistenz zwischen den Vorschriften in IAS 27 und SIC-13 im Hinblick auf die Bilanzierung von Erfolgen aus der Einbringung nicht-monetärer Vermögenswerte in gemeinsame Vereinbarungen. Der Board wurde daran erinnert, dass Erfolge aus der Einbringung nicht-monetärer Vermögenswerte in ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen (jointly controlled entity, JCE) nach SIC-13 nur in dem Maße erfasst werden, wie dies den den anderen Eigenkapitalhaltern zuzurechnenden Anteilen entspricht. Wenn der nicht-monetäre Vermögenswert in einem Tochterunternehmen besteht, das in ein JCE eingebracht wird, ist nach IAS 27 vorgeschrieben, dass die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmen ausgebucht und die Erfolge vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Mehrere Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag, die gegenwärtig in SIC-13 niedergelegten Vorschriften in den vorgeschlagenen Standards zu Joint Ventures aufzunehmen, sie hinterfragten aber, wann die Inkonsistenz behandelt würde. Man hob hervor, dass die Themengebiete, die behandelt werden müssten, um die Inkonsistenz zu auflösen, noch weitere Arbeiten erforderten und zu einer Klarstellung des Anwendungsbereichs und der Wechselwirkung zwischen IFRS 3, IAS 27, IAS 31 und IAS 28 führen könne. Dies würde die Veröffentlichung des neuen Standards zu Joint Ventures höchst wahrscheinlich verzögern.

Es folgte eine kurze Diskussion zu der Frage, ob es dem Board möglich sei, den Standard zu Joint Ventures fertig zu stellen und was der sachgerechteste Weg sei, auf welchem man die Inkonsistenz behandeln könne. Ein Boardmitglied meinte, man könnte dies im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 und IAS 27 machen.

Als zur Abstimmung aufgerufen wurde, verständigte sich der Board einstimmig darauf, die gegenwärtig in SIC-13 niedergelegten Vorschriften in die Folgeänderungen an IAS 28 aufzunehmen und die Inkonsistenz getrennt vom Projekt zu Joint Ventures aufzulösen.

Folgeänderungen an IAS 28

Der Board erörterte die Vorschriften von Paragraf 5 von SIC-13, in welchem die folgenden Umstände aufgelistet werden, in denen es nicht sachgerecht ist, einen Teil eines Erfolg aus der Einbringung eines nicht-monetären Vermögenswerts in ein JCE zu erfassen:

bedeutende, mit dem Eigentum verbundene Chancen und Risiken wurden nicht übertragen; oder

der Erfolg aus der Beteiligung kann nicht verlässlich bemessen werden; oder

dem Geschäftsvorfall fehlt es an wirtschaftlichem Gehalt.

Der Board diskutierte, ob diese Vorschriften in den neuen Standard zu Joint Ventures übernommen werden sollten. Der Board erwog, dass der Fokus von ED 9 auf einem Beherrschungsansatz und nicht einem Ansatz der Risiken und Chancen liege. Er konzedierte, dass die Übertragung von Chancen und Risiken für die Feststellung, ob Beherrschung vorliegt, nicht entscheidend, sondern lediglich ein Indikator für Beherrschung sei. Der Board erwog ferner, dass die Vorschrift einer zuverlässigen Bemessung im Rahmenkonzept ausgeführt werde und es unnötig sei, Ausführungen aus dem Rahmenkonzept zu wiederholen, wenn man sich über die Erfassung unterhalte.

Der Board stellte zudem fest, dass die Vorschrift zum Geschäftsvorfall, dem es an wirtschaftlichem Gehalt mangele, abgefasst worden sei, um die Erfassung von Erfolgen zu verhindern, wenn ein Unternehmen sich in eine künstliche Transaktion mit der Absicht begibt, einen Gewinn durch aufgeblasene Werte zu 'erzeugen'.

Der Board stimmte einstimmig dafür, lediglich diese Vorschrift einzubeziehen und die anderen beiden Vorschriften bei dem neuen Standard wegzulassen. Der Board erwog weitere Bedenken, die von denen, die Stellung zu ED 9 genommen hatten, hinsichtlich des Weglassens der bestehenden Vorschriften von IAS 31 in Bezug auf Wertminderungsverluste vorgebracht wurden. Mehrere Boardmitglieder stellten fest, dass es bei ED 9 nicht in ihrer Absicht gelegen hätte, die Leitlinien aus IAS 31 nicht zu übernehmen, und man verständigte sich darauf, diese Leitlinien in den neuen Standard aufzunehmen.

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