Emissionshandelsschemata

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Bilanzierung des Rechts auf zukünftige Zuteilungen

Der Board diskutierte ein Papier, das für die gemeinsame Sitzung im November vorbereitet worden war, allerdings aus Zeitgründen nicht behandelt werden konnte. In dem Papier geht es um die Bilanzierung des Rechts, Verschmutzungsrechte in einem Emissionsbegrenzungs- und -handelsschema zu erhalten, bevor die entsprechenden Verschmutzungsrecht zugeteilt wurden. Der Stab erläuterte, dass das Recht auf zukünftige Zuteilungen ein gängiges Merkmal der meisten Emissionshandelsschemata sei und dass das Recht, zukünftige Zuteilungen zu erhalten, typischerweise davon abhängt, dass ein berechtigtes Unternehmen seine Ausstoßtätigkeit fortführt. Die Frage, die aufgekommen ist, sei, ob ein Unternehmen das Recht auf zukünftige Zuteilungen als Vermögenswert ansetzen sollte.

Der Board erwog die folgenden Alternativen:

Sichtweise 1 - Ein Unternehmen beherrscht eine Ressource solange nicht, wie sich die Unwägbarkeiten im Hinblick auf das Recht, Verschmutzungsrechte zu erhalten, sich nicht aufgelöst haben.

Sichtweise 2 - Ein Unternehmen beherrscht eine Ressource, wenn es ein Recht hält, das dazu führen wird, dass das Unternehmen Verschmutzungsrechte erhält, wenn es bestimmte Tätigkeiten ergreift (typischerweise der fortgesetzte Ausstoß auf einem bestimmten Niveau). Dieses Recht wird als Option betrachtet, und das Unternehmen übt diese durch die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten aus.

Im Zuge der Diskussion der Alternativen hinterfragten mehrere Boardmitglieder die der zweiten Alternativ zugrundeliegende Logik, vor allem hinsichtlich der Frage, was der Ausübungspreis der Option und das Wesen der korrespondierenden Schuld sein solle. Ein Boardmitglied meinte, er habe Schwierigkeiten zu verstehen, wie eine Option allein durch Fortführung des Geschäfts ausgeübt werden könne.

Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Erwägung, ob es einen ansatzfähigen Vermögenswert gebe, ohne zuerst zu erwägen, ob das Unternehmen unter dem Schema eine Verpflichtung hat. Die Behandlung des diesbezüglichen Vermögenswerts und der Schuld sollte symmetrisch erfolgen.

Ein Boardmitglied meinte, der Stab solle die Situation in den USA erwägen, wo Landwirte dafür bezahlt werden, dass sie Flächen nicht bewirtschaften, um den Preis von Mais zu halten. Diese Analogie könnte bei der Bereitstellung von Leitlinien bei der Bilanzierung von Emissionshandelsschemata helfen. Mehrere andere Boardmitglieder unterstützten diese Analogie und stimmten zu, dass dieser Sachverhalt ganzheitlich erwogen werden sollten, zusammen mit der Frage, ob eine Verpflichtung entstanden ist.

Als der Board gefragt wurde, ob es einen Unterschied in der Bilanzierung gebe, wenn es sich bei dem Emissionshandelsschema um ein gesetzliches/verpflichtendes im Gegensatz zu einem freiwilligen Schema handele, sagte der Board einstimmig, dass kein Unterschied bestehen sollte.

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