IFRS 5 – Aufgegebene Geschäftsbereiche

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Abschreibung einer Veräußerungsgruppe und Posten des sonstigen Gesamtergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

Als Reaktion auf eine Bitte des Boards, die dieser auf seiner Sitzung im Juli 2009 ausgesprochen hatte, dass der Stab mit dem FASB zusammenarbeiten solle, um sicherzustellen, dass IFRS 5 im Einklang mit US-GAAP bleibt, stellte der Stab die Ergebnisse der Arbeiten vor, die in den folgenden Bereichen vorgenommen worden sind:

a. Vorläufige Entscheidung, klarzustellen, wie ein Wertminderungsverlust erfasst werden soll, wenn die Wertminderung größer ist als der Buchwert der langfristigen Vermögenswerte in der Veräußerungsgruppe.

b. Vorläufige Entscheidung, Uneinheitlichkeiten in den Angabevorschriften zu Posten im sonstigen Gesamtergebnis in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche zu beseitigen.

c. Prüfung, ob eine Verbesserung der Angaben zum akkumulierten sonstigen Gesamtergebnis erforderlich ist.

Ein Boardmitglied fragte, ob weitere Fragen übrig blieben, denen man sich widmen müsse, wenn diese drei Fragen geklärt seien. Der Stab gab zu Antwort, dass die Frage in Bezug auf die Definition eines aufgegebene Geschäftsbereichs noch geklärt werden müsse.

Ohne große weitere Erörterung stimmte der Board einstimmig den Vorschlägen auf die folgende Art und Weise zu:

a. Die Frage der Wertminderung eine Veräußerungsgruppe ist bedeutend genug, um ein separates Projekt zu fordern, aber IFRS 5 ist nicht der richtige Rahmen dafür. Der Board empfahl, dass dieser Sachverhalt auf die Agenda der Änderungen von IAS 36 aufgenommen werden sollte.

b. Eine Änderung von IFRS 5 ist nicht länger sachgerecht, da die frage im Projekt zur Darstellung des Abschlusses geklärt würde.

c. Die gegenwärtigen Angabevorschriften in IFRS 5 reichen aus. Eine Änderung von IFRS 5 ist nicht erforderlich.

Definitionen und Angaben

Die Boards erörterten erneut die vorgeschlagenen Änderungen an den Leitlinien für aufgegebene Geschäftsbereiche. Ohne große Diskussion einigten sich die Boards auf die (leicht modifizierte) IASB-Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs:

Ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens, der entweder veräußert wurde oder als als zur Veräußerung stehend klassifiziert wurde und der

(a) einen abtrennbaren größeren Geschäftszweig oder geografischen Bereich der Geschäftstätigkeit darstellt,

(b) Teil eines einzigen koordinierten Plans zur Veräußerung eines abtrennbaren größeren Geschäftszweigs oder geografischen Bereichs der Geschäftstätigkeit ist oder

(c) ein Geschäftsbetrieb ist, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die folgenden Angaben für die gegenwärtige und früheren im Abschluss dargestellten Perioden zu leisten sind:

a. Gewinne und Verluste einschließlich mit bedeutenden Aufwands- und Ertragsposten, die diese Gewinne und Verluste ausmachen einschließlich Wertminderungen, Zinsen, Abschreibungen und Amortisierung;

b. Hauptklassen von Kapitalflüssen (Geschäftsbetrieb, Investition, Finanzierung);

c. Überleitung der Hauptklassen von Vermögenswerten und Schulden, die im Anhang des Abschlusses als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert sind, auf das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden, die als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert sind, die separat im Hauptteil der Darstellung der Finanzlage ausgewiesen sind;

d. Überleitung der Gewinne und Verluste für Veräußerungen, die im Anhang des Abschlusses dargestellt sind auf die nachsteuerlichen Gewinne und Verluste aus aufgegebenen Geschäftsbereichen, die im Hauptteil der Gesamtergebnisrechnung dargestellt sind;

e. wenn die Komponente einen nicht beherrschenden Anteil beinhaltet, die Gewinne und Verluste, die dem Mutterunternehmen zugeschrieben werden können.

Darüber hinaus kamen die beiden Boards überein, Angaben über die Veräußerung von Vermögenswerten mit langer Nutzungsdauer und Angaben über bedeutende Komponenten eines Unternehmens zu fordern, die nicht als aufgegebene Geschäftsbereiche qualifizieren; dies jedoch ohne Details zu den zugehörigen Kapitalflüssen zu fordern.

Die Boards führten dann eine lebhafte Diskussion über zusätzliche Angaben in Bezug auf andauerndes Engagement eines Unternehmens an der veräußerten Komponente und die andauernden Kapitalflüsse zwischen dem fortbestehenden Unternehmen und der veräußerten Komponente. Die meisten Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die vorgeschlagenen Angaben hinsichtlich fortdauerender Kapitalflüsse übermäßig und in der Praxis nicht umsetzbar seien. Die Boards stellten daraufhin klar, dass nur die Angaben hinsichtlich des fortwährenden Engagements geleistet werden sollten. Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass diese Angaben nur für aufgegebene Geschäftsbereiche geleistet werden sollten, die im gegenwärtigen Abschluss dargestellt würden, um Vergleichbarkeit zu erzielen und die Schaffung künstlichen Wachstums in den Erträgen zu vermeiden, die durch Klassifizierung von Geschäftsbereichen als aufgegeben erzielt würden.

Die Boards kamen überein, eine prospektive Anwendung des Standards vorzuschlagen sowie ein Datum des Inkrafttretens am 1. Januar 2011 (15. Dezember 2010 für US-GAAP).

Hinsichtlich des Bedarfs einer erneuten Veröffentlichung zur Stellungnahme kamen beiden Boards vorläufig überein, dass eine erneute Veröffentlichung notwendig sei. Man vereinbartet, die Veröffentlichungszeitpunkte und Kommentierungsfristen miteinander abzustimmen. Beide Boards werden sich dieser Entscheidung noch einmal im Januar anhand eines Papiers des Stabs annehmen.

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