Erlöserfassung

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Verbindlichkeiten aus Produktgarantien und Produkthaftungen

Die Boards erörterten zwei Sachverhalte, die in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu Fragen der Ertragsvereinnahmung ergeben haben. Diese Sachverhalte drehten sich um zwei Fragen:

Führen alle Produktgarantien zu separaten Erfüllungspflichten?

Führen Produkthaftungsgesetze zu Erfüllungspflichten?

Produktgarantien

Während im Diskussionspapier vorgeschlagen worden war, dass alles Produktgarantien zu separaten Erfüllungspflichten führen, wurde diese Einschätzung in den meisten Stellungnahmen abgelehnt. Bei der Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen erwägten die Boards, ob zwischen Garantien, deren Ziel es ist, den Kunden gegen Herstellerfehler abzusichern (Qualitätszusicherungsgarantien), und Garantien, die sich auf Fehler beziehen, die nach der Übertragung des Produkts an den Kunden entstehen (Versicherungsgarantien), unterschieden werden kann.

Verschiedene Boardmitglieder waren sich einig, dass es einen Unterschied zwischen diesen Garantien gebe. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Erörterung derjenigen im IAS 37-Projekt gleiche, was eine Verpflichtung darstelle.

Die Boards kamen wie folgt überein:

Eine Versicherungsgarantie stellt eine Erfüllungspflicht dar.

Ein Teil des Transaktionspreises sollte der separaten Erfüllungspflicht zugewiesen werden, die auf dem Einzelveräußerungspreis der Garantie beruht, und

Erlöse sollte über den Zeitraum erfasst werden, über den die Garantie angeboten wird.

Die Boards wendeten sich dann der Diskussion zu, ob eine Qualitätsgarantie zu einer Erfüllungspflicht führt. Während ihrer Erörterungen erwogen die Boards verschiedenen Praxisbeispiele aus verschiedenen Branchen und kamen zu dem Schluss, dass die Garantie für einen Fehlerfreiheit zum Zeitpunkt der Übertragung nicht zu einer separaten Erfüllungspflicht führt. Ein Unternehmen hätte daher zum Ende einer jeden Berichtsperiode die Wahrscheinlichkeit und den Umfang von Fehlerhaftigkeit der veräußerten Produkte zu bestimmen und die nicht erfüllten Erfüllungspflichten wir folgt zu bilanzieren:

Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die fehlerhaften Produkte zu ersetzen, wird für die Veräußerung dieser Produkte kein Erlös erfasst, bis die Garantie erlischt.

Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die fehlerhaften Produkte zu reparieren, wäre ein Teil der Erlöse, der den Komponenten zugeiwiesen werden kann, die ersetzt werden müssen, nicht anzusetzen, bis die Garantie erlischt.

Ein Boardmitglied fragte, was passieren würde, wenn ein Unternehmen ein Produkt mit beiden Arten von Garantien verkaufen würde. Nach kurzer Diskussion wurde entschieden, dass eine solche Situation genau wie eine Versicherungsgarantie behandelt werden solle.

Ein anderes Boardmitglied fragte, wie die andere Seite der Buchung aussehen würde, und ob Vorräte aufgelöst werden sollten, wenn Erlöse nicht erfasst würden. Es wurde vereinbart, dass zu dem Grad, zu dem ein voller Erlös aus einer Veräußerung nicht angesetzt wird, Vorräte nicht aufgelöst werden sollten. Die Boards kamen überein, dass im Entwurf Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten, wie die Vorräte in solchen Situationen bilanziert werden sollten.

Produkthaftung

Der Board erörterte einen damit zusammenhängenden Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob Produkthaftungsgesetze zu Erfüllungspflichten führen. Als Beispiel stellte der Stab einen Fall eines Unternehmens vor, dass für Schäden haftbar sei, wenn eines seiner Produkte Sach- oder Personenschäden verursache (beispielsweise ein explodierendes Fernsehgerät). Der Die Boards waren einstimmig der Meinung, dass das Ereignis der Vergangenheit, dass zu der Verpflichtung führe, nicht die Veräußerung sei sondern der aufgetretene Fehler, weshalb diese im Einklang mit IAS 37 bilanziert werden könne.

Veräußerung von Produkten mit Rückgaberecht

Bei der Erwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Diskussionspapier in Bezug auf die Veräußerung von Produkten mit Rückgaberecht wurden den Boards eine überarbeitete Analyse der empfohlenen Bilanzierung eines Rückgaberechts vorgestellt. Der überarbeiteten Ansatz, der vom Stab des FASB vorgestellt wurde, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Erlöse sollten nicht erfasst werden für Güter, bei denen erwartet wird, dass sie zurückgegeben werden; stattdessen sollte eine Rückerstattungsschuld für den zu erwartenden Betrag der Rückerstattung angesetzt werden.

Die Rückerstattungsschuld sollte nachfolgend unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Erwartung hinsichtlich der Beträge der Rückerstattung angepasst werden.

Es sollte ein Vermögenswert angesetzt werden für das Recht, Güter vom Kunden zurückfordern zu können bei Erfüllung der Rückerstattungsschuld.

Die zugesagte Rückgabeleistung erfüllt die Definition einer Erfüllungspflicht, und ein Teil des Transaktionspreises sollte der Erfüllungspflicht zugewiesen werden, wenn diese wesentlich ist.

Die Boards erörterten den überarbeiteten Ansatz. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass eine Rückgabeleistung als Erfüllungspflicht angesehen werden sollte, wenn sie wesentlich sei. Der Stab antwortete und erklärte, dass nicht alle Geschäftsvorfälle von einem Rückgaberecht begleitet würden. Daher wäre die Rückgabeleistung von der Veräußerung des Produkts trennbar und sollte als separate Erfüllungspflicht angesehen werden.

Die Boardmitglieder waren noch immer nicht der Meinung, dass es nützlich sein würde, einen Teil des Transaktionspreises einer Erfüllungspflicht zuzuweisen, und fragten, wie die Buchung auf der Vermögensseite aussehen würde.

Bei einer Abstimmung stimmten die Boards im Prinzip dem überarbeiteten Ansatz des Stabs zu; die Mehrheit der Boardmitglieder jedoch lehnte den Vorschlag ab, die Rückgabeleistung als eine separate Erfüllungspflicht anzusehen, wenn diese wesentlich sei. Ein Boardmitglied erläuterte, dass in bestimmten rechtlichen Umfeldern es keinen Unterschied gebe zwischen einem Rückgaberecht und einer Qualitätsgarantie, und fragte daher, warum es einen Unterschied in der Bilanzierung geben solle. Die Boards waren sich einig, dass die bilanzielle BEhandlung von Rückgaberechten und Qualitätsgarantien einheitlich sein solle.

Schätzungen von unsicheren Gegenleistungen

Die Boards wurden an ihre früheren Entscheidungen in Bezug auf die Feststellung des Transaktionspreises und die Erfassung von Erlösen erinnert, wenn ein Kunde einen Betrag von Gegenleistung in unsicherer Höhe zusagt. Dies waren die folgenden:

Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der zu erwartenden erhaltenen Gegenleistung.

Nach Vertragsbeginn sind Änderungen im Transaktionspreis den Erfüllungspflichten zuweisen und als Ertrag in der Periode der Änderung zu erfassen.

Die Erfassung von Erlösen ist zu beschränken, wenn das Unternehmen den Betrag der Gegenleistung nicht verlässlich schätzen kann.

Der Stab erläuterte, dass die Diskussionspapier zwar nicht die Auswirkungen unsicherer Gegenleistungen erörtert worden seine, aber dass die Boards diese Entscheidungen vor Ende der Kommentierungsfrist gefällt habe und daher in einigen Stellungnahmen auf Bezug auf diese Entscheidungen genommen worden sei. Eine Mehrheit der Stellungnahmenden würden die Vorläufigen Entscheidungen der Boards unterstützen.

Um Leitlinien zur Verfügung stellen zu können, was eine verlässlich Schätzung im Zusammenhang mit Erlöserfassung sei, erwogen die Boards die folgenden zwei Kriterien:

Eine Schätzung kann nur verlässlich sein, wenn das Unternehmen frühere Erfahrungen mit gleichen oder ähnlichen Transaktionen hat oder Bezug auf Erfahrungen anderer Unternehmen im gleichen Geschäftszweig nehmen kann.

Die frühere Erfahrung ist nur relevant, wenn die Umstände, die den Vertrag begleiten, sich wahrscheinlich nicht bedeutend ändern werden.

Ein Boardmitglied fragte, was der Unterschied sei zwischen unsicherer Gegenleistung und Nichteinbringlichkeit von Forderungen. Die Boards erörterten die Frage einige Zeit und erwogen, ob das gleiche Prinzip auf beide Situationen anzuwenden sein sollte. Man kam jedoch überein, die Einbringlichkeit aus der Erörterung auszulassen, da sie aus einer Verletzung der vertraglichen Bedingungen herrühre, und sich nur auf Situationen zu konzentrieren, in denen eine Unsicherheit hinsichtlich des Gesamtbetrags der nach den vertraglichen Bedingungen zu erhaltenden Gegenleistung vorliegt.

Bei der Bitte um eine Abstimmung hinsichtlich des Sachverhalts stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder dem vorgeschlagenen Ansatz und den Kriterien für eine verlässliche Schätzung zu und bekräftigte, dass eine jede Situation, die unsichere Gegenleistung beinhaltet, eine Ermessensentscheidung auf Grundlage aller Tatsachen und Umstände erfordern würde.

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