Leasingverhältnisse

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Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien

Bilanzierung durch den Leasingnehmer

Die Boards erörterten ihren überarbeiteten Ansatz hinsichtlich des Ansatzes von bedingten Leasingzahlungen wie im Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen dargestellt; dies geschah vor dem Hintergrund, dass in den meisten Stellungnahmen zum Diskussionspapier der vorgeschlagene Ansatz des Boards abgelehnt worden war.

Die Boards erkannten an, dass der Ansatz von bedingten Mietzahlungen der strittigste Punkt des Diskussionspapiers sei, aber bestätigten die Sichtweise, dass Bedingte Mietzahlungen Teil der Leasingverpflichtung seien, da sie im Leasingvertrag enthalten seien. Sobald ein Leasingnehmer der Leasingvereinbarung zustimmt und diese unterschreibt, ist ein Ereignis der Vergangenheit entstanden, das zum Entstehen einer Verpflichtung führt.

Der überarbeitete Ansatz, der von den Boards erwogen wurde, weist die folgenden Merkmale auf:

Ansatz aller bedingten Mietzahlungen;

keine Verlässlichkeitskriterien für den Ansatz von bedingten Mietzahlungen;

Methode der erwarteten Ergebnisse ist für die Bewertung von bedingten Mietzahlungen zu verwenden;

wenn Leasingzahlungen von Änderungen in einem Index abhängen wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex oder dem Zinssatz für erstklassige kurzfristige Kredite, wird die Verpflichtung mit dem Terminkurs bewertet;

vorgeschriebene Neubewertung der Verpflichtung aus bedingten Mietzahlungen zu jedem Berichtszeitpunkt, wenn es eine wesentliche Änderung in der Verpflichtung gegeben hat;

Änderungen in der Verpflichtung, die daraus resultieren, dass der Leasingnehmer mehr oder weniger vom Nutzungsrecht kauft, werden als Anpassung des Vermögenswerts angesetzt; alle anderen Veränderungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst;

Restwertgarantien werden zusammen mit der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, angesetzt;

Restwertgarantien werden auf die gleiche Art und Weise bewertet wie bedingte Mietzahlungen; und

Änderungen in der Verpflichtung, die aus Änderungen in der Restwertgarantie resultieren, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Die Mehrheit der Boardmitglieder drückte ihre Unterstützung für den überarbeiteten Ansatz aus; sie lehnten jedoch der vorgeschlagenen Behandlung von Neubewertungen von Verpflichtungen für bedingte Mietzahlungen ab. Als Teil der erneuten Erörterung diese Themas wurden die folgenden zwei weiteren Methoden vorgeschlagen:

Neubewertungen, die sowohl die gegenwärtige als auch künftige Perioden betreffen, werden dem Vermögenswert hinzugerechnet und durch Amortisierung über den Rest der Laufzeit erfasst; oder

Neubewertungen werden der Laufzeit der Leasingverhältnisses anteilig zugewiesen, und der Teil, der künftigen Perioden zugewiesen ist, wird dem Vermögenswert hinzugerechnet. Der Teil, der vergangenen Perioden zugewiesen ist, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Der Stab wurde angewiesen, die sachgerechte Bilanzierung von Neubewertungen weiter zu untersuchen und dabei die vorgeschlagenen weiteren Methoden zu berücksichtigen; die Untersuchung soll auf einer künftigen Sitzung vorgestellt werden. Die Boards stimmten nicht über die Behandlung von Änderungen in der Restwertgarantie ab, sondern wollen auch hier auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abwarten.

Bilanzierung durch den Leasinggeber

Der Board erörterten, ob es Symmetrie aus Sicht des Leasinggebers zur Bilanzierung durch den Leasingnehmer geben solle in Bezug auf die Behandlung von bedingten Mietzahlungen.

Ein Boardmitglied fragte, wie es Symmetrie geben könne, wenn der Leasingnehmer und der Leasinggeber unterschiedliche Schätzungen zur Bewertung der Leasingverpflichtung verwendeten. Die Boards stellten klar, dass sich die Symmetrie auf die anzuwenden Prinzipien beziehe und und nicht erforderlich sei, dass sich die gleichen Ergebnisse ergeben würden.

Einige Boardmitglieder drückten auch Bedenken hinsichtlich der Entwicklung eines Erlösmodells für Leasinggeber aus, das sich vom Erlöserfassungsmodell unterscheide.

Die Boards schlugen vor, dass es eine Verlässlichkeitsschwelle aus Sicht des Leasinggebers für den Ansatz von bedingten Mietzahlungen geben solle.

Mit Ausnahme der Verlässlichkeitsschwelle und in Abhängigkeit des Ergebnisses in Bezug auf die Behandlung von Neubewertungen stimmten die Boards dem Ansatz wie für die Leasingnehmer vorgeschlagen zu.

Anwendungsbereich - immaterielle Vermögenswerte und andere mögliche Ausnahmen

Die Boards erörterten, ob der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Leitlinien zu Leasingverhältnissens die folgenden Leasingverhältnisse ausschließen solle:

Exploration von natürlichen Ressourcen wie beispielsweise Mineralien, Öl, Erdgas;

biologische Vermögenswerte; und

immaterielle Vermögenswerte.

Verschiedene Boardmitglieder merkten an, dass sie zwar der Richtung zustimmten, die der Stab eingeschlagen habe, dass sie aber verstehen müssten, warum diese Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Boards kamen überein, dass die Rohstoffindustrien nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen sollten, da es ein eigenes Projekt gebe, um sich mit den Rohstoffindustrien zu befassen, und man dessen Ergebnisse abwarten solle.

Die Boards vereinbarten weiterhin, dass Leasingverhältnisse über immaterielle Vermögenswerte vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten, aber dass das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes (also Unterleasingverträge) in den Anwendungsbereich fallen sollten. Es wure vereinbart, dass biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten, da die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Wesentlichen kostenbasiert ist.

Die Boards hielten fest, dass die Entscheidung, diese Vereinbarungen vom Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen, keine unwiderrufliche Entscheidung ist und dass diese Leasingverhältnisses später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden könnten, wenn andere Projekte abgeschlossen sind.

Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, und kurzfristige Leasingverhältnisse

Die Boards erörterten, ob für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, (sogenannte non-core leases) und kurzfristige Leasingverhältnisse eine Ausnahme von der vorgeschlagenen Leasingbilanzierung eingerichtet werden solle.

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, dass eine Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisses eingerichtet werden solle. Bei der Erörterung der Kriterien für die Ausnahme trat Unsicherheit auf, ob die Kriterien ausgeweitet werden sollten, um eine Vorschrift aufzunehmen, dass die kurzfristigen Leasingverhältnisse einzeln oder in Summe unwesentlich sein sollten, um für die Ausnahme zu qualifizieren. Die Boards führten eine ausführliche Diskussion, ob Wesentlichkeit expressis verbis in die Kriterien aufgenommen werden solle oder ob die allgemeinen Leitlinien zu Wesentlichkeit ausreichen würden, um sicherzustellen, dass wesentliche Leasingverhältnisse gezeigt werden.

Bei der Frage der Zeitgrenze, die für die Ausnahme gelten sollte, war sich die Mehrheit der Boardmitglieder einig, dass die Ausnahme auf Leasingverhältnisse mit einer vertraglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr und ohne Verlängerungsoption beschränkt werden sollte. Einige Boardmitglieder schlugen eine ähnliche Ausnahme für Leasinggeber vor.

Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards einstimmig dafür, sogenannte non-core leases nicht vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Leitlinien auszunehmen.

Aufgrund zeitlicher Beschränkungen widmeten sich die Boards nicht den Agendapapieren, die Käufe und Verkäufe der zugrundeliegenden Vermögenswerte und die Bilanzierung durch den Leasinggeber von als Anlageinvestitionen gehaltenen Immobilien betrafen. Diese Fragen werden auf einer künftigen Sondersitzung erörtert (Sitzung am 5. Januar 2010).

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