Eigen- und Fremdkapital

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Ausnahme vom Anwendungsbereich für anteilsbasierte Vergütungen

Die Boards erwogen, ob sie anteilsbasierte Vergütungen vom Anwendungsbereich der Vorschriften des Projekts zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital ausnehmen sollten.

Die Boards erwogen diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit Ansatz 4.1 und Ansatz 4 (wie auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober erörtert). Beide Boards zeigten eine Präferenz, anteilsbasierte Vergütungen aus dem Anwendungsbereich des Projekts bei Ansatz 4.1 auszuklammern. Nichtsdestotrotz zeigten sich einige Boardmitglieder besorgt, dass eine vollständige Ausnahme aus dem Projekt wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, insbesondere nicht in der Phase nach der Erfüllung. Einige Boardmitglieder drückten insbesondere ihre Präferenz für eine begrenztere Ausnahme nach Ansatz 4 aus (z.B. ein Abdecken von Aktienoptionen lediglich in der Phase vor der Erfüllung). Andererseits hatten andere Boardmitglieder Bedenken, dass eine Aufnahme anteilsbasierter Vergütungen in das Projekt die Debatte wieder aufreißen würde, die den Erörterungen der Standards zu anteilsbasierten Vergütungen vorausging, zu denen keine einhellige Meinung erzielt werden konnte.

Schlussendlich verabschiedeten beide Boards eine Ausnahme für anteilbasierte Vergütungen vom Anwendungsbereich des Projekts, und zwar sowohl nach Ansatz 4 als auch bei Ansatz 4.1.

Ausweis physisch erfüllter Terminkäufe und physisch erfüllter geschriebener Verkaufsoptionen

Der Board griff seine vorläufige Entscheidung (die er im Juni 2009 getroffen hatte) wieder auf, dass diese Instrumente netto ausgewiesen und die Änderungen erfolgswirksam gezeigt werden sollten (im Einklang mit anderen Derivaten).

Die meisten Boardmitglieder fühlten sich mit dieser Entscheidung nicht wohl, weil sie dazu führt, dass viele Änderungen des eigenen Aktienpreises in der Gewinn- und Verlustrechnung berichtet würden. Dementsprechend waren die Boards nicht in der Lage, ihre ursprüngliche, vorläufige Entscheidung zu bekräftigen.

Einige Befürworter des Nettoausweises physisch erfüllter Terminkäufe stellten fest, dass ein solcher Ansatz die meisten Strukturierungsmöglichkeiten verhindern würde und ein Ansatz sei, der von den Aufsichtsbehörden bevorzugt werde. Dessen ungeachtet hatten andere Boardmitglieder Probleme damit, eine solche Logik für physische erfüllte geschriebene Verkaufsoptionen oder physisch erfüllte Terminverkäufe anzuwenden und sahen keine wirtschaftliche Rechtfertigung für eine andere bilanzielle Behandlung.

Ein Boardmitglied schlug eine Alternative vor, nämlich einen Nettoausweis mit einer Berichterstattung der Änderungen unmittelbar im Eigenkapital. Da mehrere Boardmitglieder diese Alternative wert fanden, untersucht zu werden, bat der Board den Stab, die Konsequenzen einer solchen Entscheidung zu untersuchen. Der Board erwartet, den Sachverhalt bei einer seiner kommenden Sitzungen zu erörtern.

Klassifizierung von in Anteilen erfüllten Instrumenten als Eigenkapital

Die Boards diskutierten die Entscheidung aus der gemeinsamen Sitzung im Oktober, Ansatz 4.1 zu verfolgen, welchem zufolge einige Instrumente, die durch Andienung von Aktien erfüllt würden, als Eigenkapital klassifiziert würden. Dieser Ansatz wurde von den meisten IASB-Mitgliedern unterstützt. Auf der anderen Seite bevorzugten die meisten FASB-Mitglieder Ansatz 4 als Ausgangspunkt für mögliche Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip.

Nach einer langen und ergebnislosen Diskussion, in welcher die Auswirkungen jedes Ansatzes auf die Klassifizierung von Wandelanleihen und die fest-gegen-fest-Bedingung sowie die Möglichkeit einer Eingrenzung des Gegenstandsbereichs des Projekts auf eine Änderung von IAS 32 abgedeckt wurden, verständigten sich die Boards letzten Endes darauf, ihre Erörterung wieder auf den ursprünglichen Sachverhalt zu begrenzen. Seinerzeit im Oktober 2009 wurde Ansatz 4.1 als eine kleinere Modifizierung von Ansatz 4 wahrgenommen, die sich nachfolgend als gravierender herausstellte. Die Boards baten den Stab, Ansatz 4 erneut vorzulegen und eine weniger gravierende Änderung als Ansatz 4.1 zu erwägen und seine Untersuchung dem Board bei einer zukünftigen Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

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