Ausbuchung

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Zwei FASB-Mitglieder nahmen an der Diskussion von Norwalk aus per Videoübertragung teil.

Modifizierung und Erlöschen finanzieller Verbindlichkeiten

Der Board erörterte die Bilanzierung einer 'beträchtlichen Modifizierung' einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Austauschs eines schuldrechtlichen Instruments gegen ein anderes schuldrechtliches Instruments mit 'grundlegend verschiedenen Ausstattungsbedingungen'.

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass ein quantitativer '10%-Test' abgeschafft werden sollte, weil er willkürlich sei, eine gegriffene Trennmarke darstelle, die mit prinzipienorientierten Standards nicht in Einklang zu bringen sei und zu Unterschieden in der praktischen Anwendung führe.

Einige Boardmitglieder drückten Bedenken dahingehend aus, wie die Bedeutung einer 'beträchtliche Modifizierung' rein qualitativ definiert werde könne und feinsinnigere Bedeutungen einfangen würde (z.B. Änderungen in der Rangfolge der Schulden, die den beizulegenden Zeitwert beeinflussen würden). Andere Boardmitglieder erörterten den Standpunkt, von dem aus die Modifizierung behandelt werden sollte (Schuldner oder Gläubiger).

Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine beträchtliche Modifizierung jedwede Änderung sei, die zu einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Instruments führe. Ein anderes Boardmitglied verlieh seiner Meinung Ausdruck, dass die hinter dem Ansatz stehende Frage letztlich die sei, wann bislang nicht erfasste Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments erfasst werden müssen. Er war insbesondere besorgt, dass jeder der erörterten Ansätze zu einer freien Wahl führen würde und schlug vor, lediglich eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, weil sie glaubten, dass dieser Vorschlag zu einem neuen Bewertungsmaßstab führen würde, der mit den anderen definierten Bewertungsmaßstäben nicht in Einklang zu bringen sei. Mehr noch: Ihrer Ansicht nach würden wirtschaftlich identische Positionen unterschiedlich behandelt.

Nach einer langen Diskussion verabschiedete der Board einen Ansatz, nach dem eine 'beträchtliche Modifizierung', die zum Erlöschen einer finanziellen Verbindlichkeit führt, von einem qualitativen Standpunkt aus zu definieren: als 'Änderung des Wesens der Anlage, die durch den ursprünglichen Vertrag zum Ausdruck komme', welche auf Grundlage aller Fakten und Umstände beurteilt würde. Der Board verständigte sich darauf, zusätzliche Leitlinien in Form nicht erschöpfender Beispiele dazu zu geben, wann sich das Wesen der ursprünglichen Anlage ändere. Der Board einigte sich zudem darauf, beträchtliche Änderungen im zeitlichen Anfall oder Unsicherheit der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts des ursprünglichen Vertrags im Vergleich zum geänderten Vertrag als Indikatoren einer 'beträchtlichen Modifizierung' einer finanziellen Verbindlichkeit aufzunehmen.

Bilanzierung des Erlöschens und der Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten

Nach kurzer Diskussion bestätigte der Board die Mechanik der 'Bilanzierung bei Erlöschen' wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 definiert.

Der Board verständigte sich darauf, alle mit den erloschenen Instrumenten verbundenen Kosten und Gebühren in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Auf der anderen Seite sollten Kosten und Gebühren, die der mit der Ausgabe des schuldrechtlichen Instruments verbundenen neuen Schuld direkt zurechenbar sind, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in IAS 39 bilanziert werden.

Für finanzielle Verbindlichkeiten, die die Kriterien der 'Bilanzierung bei Erlöschen' nicht erfüllten, bestätigte der Board die Mechanik der 'Bilanzierung bei Modifizierung' wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 definiert. Die Bilanzierung bei Modifizierung würde zu einer Anpassung des Buchwerts der Verbindlichkeit um aufgetretene Kosten oder Gebühren führen. Der Board entschied, dass ein Unternehmen den Erfolg aus einem Geschäftsvorfall, der für eine Bilanzierung bei Modifizierung qualifiziert, unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen und den Erfolg nicht als Teil einer Anpassung des Effektivzinssatzes über die Restlaufzeit der modifizierten finanziellen Verbindlichkeit berücksichtigen sollte.

Der Board bestätigte die Mechanik der 'Bilanzierung bei teilweisem Erlöschen', wenn ein Unternehmen seine ursprüngliche finanzielle Schuld zurücknimmt, wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 niedergelegt.

Der Board setzte seine Erörterungen zu 'Debt-for-Equity'-Swaps fort. Der Board bestätigte die Leitlinien auf Grundlage des von IFRIC erzielten Beschlusses in IFRIC 19 vorbehaltlich der Modifizierung des Ausbuchungsansatzes bei 'beträchtlichen Modifizierungen' eines Instruments oder eines Teils davon. Darüber hinaus entschied der Board, dass, wenn ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit, die erloschen ist, und dem beizulegenden Zeitwert der als Gegenleistung emittierten Eigenkapitalinstrumente bestünde, dieser den zu erfassenden Erfolg in dem Maße adjustieren solle, dass die Differenz als Vermögenswert oder Schuld ansatzfähig ist.

Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten

Der Board verständigte sich vom Prinzip her darauf, dass die Ausbuchungsvorschriften bei einer Vertragsänderung, die die Kriterien einer beträchtlichen Modifizierung erfüllten (und deshalb als Erlöschen einer finanziellen Verbindlichkeit durch den Schuldner bilanziert wird), für den finanziellen Vermögenswert des Gläubigers symmetrisch sein sollten.

Der Board erörterte die Auswirkung dieser Entscheidung auf das größere Finanzinstrumenteprojekt und bat den Stab um Vorlage einer zusätzlichen Analyse zur folgenden Sitzung. Der Stab brachte seine erste Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Entscheidung zur Erfassung von 'Erfolgen am Tag 1' führen würde. Der Board bat den Stab, in seine Untersuchung auch die Effekte von in die 'beträchtliche Modifizierung' eingebetteten Zugeständnissen auf die Klassifizierungskriterien in IFRS 9 und den Ansatz und Ausweis jedweder Wertminderung finanzieller Vermögenswerte einzubeziehen.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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