Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen und bedingten Mietzahlungen bei fortgeführten Anschaffungskosten
Auf ihrer Sitzung im November 2009 hatten die Boards
vorläufig entschieden, dass die Folgebewertung der
Verbindlichkeit des Leasingnehmers und der Forderung des
Leasinggebers zu fortgeführten Anschaffungskosten unter
Verwendung der Effektivzinsmethode erfolgen sollte. Die Boards
erörterten auf dieser Sitzung, ob der Grenzfremdkapitalzinssatz,
der für die Berechnung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers
verwendet wird, und der inhärente Zinssatz des Leasingvertrags,
der für die Berechnung der Forderung des Leasinggebers verwendet
wird, überprüft werden sollen, wenn es zu einer nachfolgenden
Neueinschätzung der folgenden Punkte kommt:
| erwartete Laufzeit des Leasingvertrages und/oder
|
| bedingte Mietzahlungen.
|
Leasingnehmer
Der Stab stellte die folgenden drei Ansätze im Hinblick auf
die Überprüfung des Grenzfremdkapitalzinssatzes bei
nachfolgenden Änderungen der erwarteten Laufzeit des
Leasingvertrages vor:
Der Stab erklärte, dass er aufgeteilt sei zwischen den ersten
beiden Ansätzen.
Bei der Erörterung der Vorschläge des Stabs in Hinblick auf
Änderungen der erwarteten Leasingdauer drückten viele
Boardmitglieder Überraschung aus, dass der Stab geteilte
Ansichten vorstellte. Ein Boardmitglied unterstützte die dritte
Sichtweise, weil dies den Leasingnehmer dahin zurückbringen
würde, was die Antwort gewesen wäre, wenn alle Schätzungen zu
Beginn des Leasingverhältnisses bekannt gewesen wären. Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, das dies nachträgliches
Erkennen sein würde, und unterstützten eher den zweiten Ansatz,
da die erwartete Leasingdauer, die zu Beginn des
Leasingverhältnisses angenommen wird, eine Schätzung ist, und
alle Änderungen von Schätzungen prospektiv vom Datum der
Änderung bilanziert werden. Diese Boardmitglieder wiesen auch
darauf hin, dass die Option auf Verlängerung der Leasingdauer
bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses gegeben war und dass
die Ausübung der Option nicht dazu führt, dass ein neues
Leasingverhältnis eingegangen wird. Daher würden sie Ansatz 3
nicht zulassen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass fortgeführte
Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode in IAS 39 und
IFRS 9 definiert werden. Wenn die Boards entscheiden würden,
eigene Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer einzuführen,
sollte die Methode für die Bewertung der Verbindlichkeit des
Leasingnehmers nicht als "fortgeführte Anschaffungskosten"
bezeichnet werden, da fortgeführte Anschaffungskosten bedeuten
würden, dass der Grenzfremdkapitalzinssatz nicht aufgrund von
Änderungen von Schätzungen angepasst wird. Verschiedene andere
Boardmitglieder unterstützten Ansatz 1, obwohl ihrer Meinung
nach Ansatz 2 der fachlich richtige ist. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass Ansatz 2 zu Frust und zusätzlichen Belastungen
bei den Erstellern führen könnte.
Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich und wurden
von einem Boardmitglied daran erinnert, dass die Fortschritte,
die bisher erzielt worden seien, verloren wären, wenn die
Vorschriften für die Leasingbilanzierung zu kompliziert gemacht
würden und die Ersteller übermäßig belasten würden. Bei einer
Probeabstimmung einigten sich die Boards vorläufig auf Ansatz 1.
Im Hinblick auf eine Überprüfung (und ggf. Anpassung) des
Grenzfremdkapitalzinssatzes in der Folge von zu zahlenden
bedingten Mietzahlungen identifizierte der Stab fünf mögliche
Ansätze und schlug vor, dass der Effektivzinssatz nicht
angepasst wird, es sei denn, der gesamte Vertrag oder Teile
davon werden vertraglich auf die gegenwärtigen Bedingungen
umgestellt [Ansatz 2 in den Agendapapieren]. Dieser Ansatz steht
am ehesten im Einklang mit der strikten Anwendung der
fortgeführten Anschaffungskosten nach den IFRS. Ohne große
weitere Diskussion stimmten die Boards diesem Ansatz vorläufig
zu.
Leasinggeber
Für die Bilanzierung durch den Leasinggeber empfahl der Stab,
dass der gleiche Ansatz gewählt werden sollte wie für die
Bilanzierung durch den Leasingnehmer, also keine Überprüfung des
im Leasingverhältnis inhärenten Zinssatzes bei Änderungen in der
geschätzten Leasingdauer. Ein Boardmitglied zeigte sich
neugierig, warum der Stab geteilter Ansicht hinsichtlich der
Perspektive des Leasingnehmers gewesen sei aber nicht
hinsichtlich der Perspektive des Leasinggebers. Der Stab
erläuterte, dass bei den Leasinggebern der inhärente Zinssatz
bereits die Option der Verlängerung der Leasingdauer
berücksichtigt, während beim Grenzfremdkapitalzinssatz des
Leasingnehmer dies nicht der Fall sei. Die Boards erörterten den
Sachverhalt nicht weiter und stimmten einstimmig dem Vorschlag
zu, den inhärenten Zinssatz nicht anzupassen [Ansatz 1 in den
Agendapapieren].
Ohne Diskussion der Frage stimmte der Board auch einstimmig
dem Vorschlag zu, dass der Leasinggeber den inhärenten Zinssatz
des Leasingvertrags auch nicht bei Änderungen in Forderungen aus
bedingten Mietzahlungen anpassen solle, es sei denn, die
Mietzahlungen hängen von veränderlichen Referenzzinssätzen ab.
Anwendungsbereich - Ausschluss kurzfristiger Leasingverhältnisse
Auf ihren früheren Sitzungen hatten die Boards erörtert, ob
kurzfristige Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich
ausgenommen werden sollten. Bei der Vorstellung seiner
Untersuchungen vor den Boards erläuterte der Stab, dass eine
Wesentlichkeitsschwelle für alle Bilanzierungsvorschriften gilt
und dass unwesentliche Leasinggegenstände und -schulden nicht
angesetzt werden müssen. Der Stab fragte die Boards dann, ob es
eine zusätzliche Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse
jenseits des Wesentlichkeitsprinzips geben sollte.
Die Boards erörterten den Sachverhalt, und die
Boardmitglieder brachten verschiedene Ansichten zum Ausdruck.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die
Wesentlichkeitsgrenze die einzige sachgerechte Maßgabe sei und
dass keine zusätzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich gewährt
werden solle. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Nichtansatz
von wesentlichen Leasinggegenständen und -schulden die
Möglichkeit der Strukturierung eröffnen würde. Ein Boardmitglied
wies darauf, dass für die Bestimmung, ob ein Leasinggegenstand
oder eine Leasingschuld wesentlich seien, man alle Berechnungen
durchführen müsse, und sobald alle Berechnungen durchgeführt
seien, hätten die Unternehmen bereits alles geleistet, was
notwendig sei, um Leasingbilanzierung durchzuführen. Nach
Ansicht dieses Boardmitglieds würde dies Ausnahme, die auf dem
Wesentlichkeitsprinzip beruht nicht die Erleichterung schaffen,
die von den Erstellern gefordert würde.
Verschiedene andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass
es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich geben solle sondern eher
eine Art vereinfachte Bilanzierung von kurzfristigen
Leasingverhältnissen, bei der die Leasingschuld nicht abgezinst
werden müsse. Es folgte eine ausführliche Diskussion zu
Bespielen aus der Praxis aus verschiedenen Rechtskreisen und der
Frage, wie die vorgeschlagene Erleichterung der
Leasingbilanzierung unter diesen Umständen greifen würde.
Verschiedene Alternativen für eine vereinfachte
Leasingbilanzierung wurden ebenfalls erörtert.
Ein Boardmitglied fragte insbesondere, was mit Wesentlichkeit
gemeint sei, und wiederholte die Frage in der Form, ob die
anderen Boardmitglieder dazu stehen würden, wenn wesentliche
Leasingvorfälle nicht angesetzt würden, weil sie kurzfristige
Leasingverhältnisse seien. Es wurde vorgeschlagen, dass der
Board einen Vorschlag zwecks Stellungnahme veröffentlichen
solle, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Erleichterung
gelten solle, wobei den Anwendern erläutert werden solle, was
man zu erreichen versuche, und zu fragen, ob der Vorschlag die
geforderte Erleichterung bieten würde.
Es wurde eine Probeabstimmung vorgenommen, und die Boards
einigten sich vorläufig darauf, eine vereinfachte
Leasingbilanzierung für Leasingnehmer zuzulassen und nicht eine
Ausnahme für Leasingverhältnisse mit eine Leasingdauer von
weniger als 12 Monaten vorzuschlagen.
Bei der Frage, wie die Leasingdauer bestimmt werden solle,
kamen die Boards überein, dass es sich dabei um die maximale
Leasingdauer handeln solle, die unter dem bestehenden
Leasingvertrag erreichbar sei, und dass jegliche Option auf
Verlängerung oder Erneuerung auf über 12 Monate hinaus einen
Ausschluss aus der vereinfachten Leasingbilanzierung bedeuten
würde.
Die Boards wendeten sich in ihrer Diskussion dann der
Bilanzierung durch Leasinggeber und der Frage zu, ob eine
ähnliche Erleichterung gewährt werden solle. Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass für Leasinggeber der
Sachverhalt anders läge als für Leasingnehmer, da der
Leasinggeber bereits einen Vermögenswert angesetzt habe, und es
sollte keinen Unterschied zu dem geben, was im Projekt zur
Erlöserfassung vereinbart worden sei. Ein Boardmitglied war der
Meinung, dass die Leasinggeber eher Periodenabgrenzung betreiben
sollten als Leasingbilanzierung. Die Boards kamen dann überein,
dass für Leasinggeber eine Ausnahme vom Anwendungsbereich zur
Verfügung gestellt werden sollte im Hinblick auf kurzfristige
Leasingverhältnisse und dass der gleiche Zeitraum, also zwölf
Monate unter Beschränkungen, für Leasinggeber gelten soll.
Bilanzierung durch Leasinggeber - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Die Boards erörterten, wie ein Leasinggeber
Leasingverhältnisse über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
bilanzieren solle, da die vorgeschlagenen Vorschriften für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber den Nutzern von Abschlüssen
keine nützlichen Informationen darüber liefern, wenn sie auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
angewendet werden. Den Boards wurden drei Möglichkeiten
vorgestellt:
| A: Der Leasinggeber bilanziert alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
unter Verwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber (Ansatz aller
Leasingforderungen und Erfüllungspflichten, wobei die
Erträge über die Leasingdauern als Zinserträge und
Amortisierung der Leasingverpflichtung erfasst werden);
|
| B: Der Leasinggeber
bilanziert als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
entweder unter Verwendung des Kostenmodells oder des
Modells des beizulegenden Zeitwert (Wahlmöglichkeit der
Bilanzierungsmethode). Wenn der beizulegende Zeitwert
verwendet wird, werden keine Leasingforderung und keine
Erfüllungspflicht angesetzt, und die Leasingerträge
werden über die Leasingdauer erfasst;
|
| C: Wie B, nur wird vom
Leasinggeber gefordert, als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren.
Wenn der Leasinggeber den beizulegenden Zeitwert nicht
verlässlich bestimmen kann, müsste er Ansatz A anwenden.
|
Verschiedene Boardmitglieder fragten, warum es einen
Unterschied zwischen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden,
und anderen Sachanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert
bilanziert werden, geben solle. Diese Boardmitglieder waren der
Meinung, dass, da nach den vorgeschlagenen
Leasingbilanzierungsvorschriften die Buchungseinheit des
Nutzungsrecht sein soll und nicht der zugrunde liegende
Vermögenswert, kein Unterschied in der Leasingbilanzierung darin
begründet sein sollte, wie der zugrunde liegende Vermögenswert
bilanziert wird. Andere Boardmitglieder fragten außerdem, warum
man sich nur den Bedenken einer Branche widme, während die
Boards keine Bilanzierungsstandards für einzelne Branchen
entwerfe.
Verschiedenen Boardmitglieder drückten starke Unterstützung
für Möglichkeit C aus. Ihrer Ansicht nach berücksichtigt der
beizulegenden Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien bereits die Tatsache, dass als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien verleast werden, und wenn außerdem eine
Leasingforderung angesetzt wird, würde es zu eine Doppelung in
der Bilanzierung führen. Vor dem Hintergrund der
Bilanzierungswahlmöglichkeit jedoch, die gegenwärtig in IAS 40
gewährt wird, wäre eine Änderung an IAS 40 notwendig, um dieses
Wahlrecht zu eliminieren. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass dieses Projekt nicht der rechte Ort sei, um
Änderungen an IAS 40 zu erwägen, und dass daher Möglichkeit B
derzeit der am ehesten sachgerechte Ansatz sei.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass durch eine
Nichtanwendung der Leasingbilanzierung die wirtschaftliche
Realität der Geschäftsvorfälle des Unternehmens nicht im
Abschluss widergegeben werde. Ihrer Meinung nach sollte
Leasingbilanzierung immer angewendet werden, und der
beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien sollte auf den Immobilien ohne Berücksichtigung er
bestehenden Leasingvereinbarungen basieren.
Es wurde festgehalten, dass die Standpunkte der Boards in
dieser Frage voneinander abweichen würde, da es unter US-GAAP
keine Entsprechung für IAS 40 gebe. Nach langer Erörterung wurde
entscheiden, dass FASB und IASB diesen Sachverhalt unabhängig
voneinander erörtern würden.
Bei einer Bitte um Abstimmung zogen die IASB-Mitglieder
Möglichkeit B vor, wobei eine bedeutende Mehrheit der
IASB-Mitglieder zu erkennen gab, dass sie gestatten würden, wenn
Möglichkeit B angewendet würde.
Die FASB-Mitglieder baten den Stab, einen Agendavorschlag zu
der Frage vorzubereiten, um die Möglichkeiten zu untersuchen,
die der FASB haben würde, sich der Bilanzierung von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und zugehöriger
Leasingverhältnisse anzunehmen.