Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Klassifizierung von Instrumenten, die ein Unternehmen mit seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllen wird

Die Boards setzten ihre Diskussion aus der Dezembersitzung zum Klassifizierungsansatz für Instrumente, die ein Unternehmen durch Ausgabe seiner eigenen Aktien erfüllen muss (und dazu in der Lage ist), fort.

Die Boards erörterten Ansatz 4.2, der eine Klassifizierung von mehr Instrumenten als Eigenkapital vorsieht als Ansatz 4.0 und weniger Instrumente als Ansatz 4.1 (in der Abgrenzung der vorangegangenen gemeinsamen Sitzungen). Dieser Ansatz wurde als Kompromiss entwickelt, mit dem Unterschiede zwischen IASB und FASB vermindert werden sollten. Zu den besonderen Instrumenten, die nach Ansatz 4.2 (nicht jedoch nach Ansatz 4.0) als Eigenkapital klassifiziert würden, gehören Bezugsrechte und 'übliche' Forward-Kontrakte auf Ausgabe von Aktien, die nur für eine vergleichsweise kurze Zeit ausstehen, Optionsscheine auf den Kauf von Aktien, die allein zum Zwecke der Einsammlung zusätzlichen Kapitals emittiert würden sowie verpflichtend wandelbare Vorzugsaktien (wandelbar in Stammaktien). Die Vorschriften von Ansatz 4.2 würden dazu führen, dass wandelbare Instrumente zur Gänze als Verbindlichkeit klassifiziert würden.

Einige IASB-Mitglieder waren besorgt, dass diesen Ausnahmen von den Klassifizierungskriterien keine konzeptionelle Grundlage hätten. Der Stab entgegnete, dass es sich um Ausnahmen handele, mit denen den Bedenken beider Boards Rechnung getragen werden solle. Die IASB-Mitglieder waren insbesondere dahingehende besorgt, dass einige dieser Ausnahmen dazu führen könnten, dass ansonsten identische freistehenden Instrumente unterschiedlich behandelt werden - je nachdem, an welche anderen Instrumente sie angedockt seien.

Ein IASB-Mitglied war insbesondere wegen der grundlegenden Prinzipien besorgt, die dem Klassifizierungsansatz zugrunde lägen und brachte seine Meinung zum Ausdruck, dass zunächst einmal die grundlegendere Frage behandelt werden sollte, ob das Schreiben einer Option auf eigene Aktien als Eigenkapital oder als derivative Verbindlichkeit klassifiziert werden sollte. Seiner Ansicht nach sollte die Antwort auf diese Frage die Grundlage für die Entwicklung eines Klassifizierungsansatzes darstellen.

Bei einer Probeabstimmung unterstützte der IASB die Klassifizierung von Forwards/Optionen, die eine Ausgabe einer festen Anzahl Aktien gegen Barmittel vorsähen, als Eigenkapital (15 Stimmen), wohingegen der FASB dagegen war (zwei gegen drei Stimmen).

Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass die Grundlage der Klassifizierung darin bestehen sollte, ob es eine 'bestimmbare Verpflichtung' des Unternehmens gebe und nicht von einem kurz-/langfristigen Horizont abhängig gemacht werden sollte.

Der FASB-Vorsitzende hob hervor, dass der Sachverhalte die Board zurück zu der 'Verwässerungs-' versus 'Solvenz'-Sicht führe, die die Boards bereits viele Male diskutiert hätten. Er unterstrich, dass dies der Spannungspunkt zwischen FASB und IASB sei, weil der IASB mehr der 'Solvenzsicht' anhänge, wohingegen der FASB der 'Verwässerungssichtweise' den Vorzug gebe. Da der IASB in dieser Hinsicht einer und der FASB geteilter Meinung sei, drückte der FASB-Vorsitzende seine Unterstützung für Klassifizierungsansatz 4.2 unter der Bedingung aus, dass die übergeordneten Klassifizierungsprinzipien verschärft und zusätzliche Angaben, die den Verwässerungseffekt zeigten, zur Verfügung gestellt würden. Der FASB-Vorsitzende konzedierte, dass der IASB 'mit IAS 32 nicht gerade unglücklich sei', US-GAAP aber eine Änderung erforderten. Daher drückte er sein Einverständnis aus, für einen vereinheitlichen Kompromiss zu arbeiten.

In einer sich hinziehenden Diskussion sprachen sich verschiedene IASB-Mitglieder für die 'Solvenz'-Sichtweise aus. Diese Mitglieder waren insbesondere hinsichtlich der Auswirkung der Klassifizierung dieser Instrumente als Schulden in der Erfolgsrechnung und negativer Auswirkungen, die dies auf die Nützlichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen haben könnte, besorgt. Die Vorsitzenden von IASB und FASB versuchten, eine gemeinsame Grundlage zu finden, die eine Mehrheit beider Boards unterstützen könnte. Sie verständigten sich darauf, dass das Verwässerungsthema durch einen Satz umfassender und einheitlicher Angaben behandelt werden könnte, mit welchen die Vermögenstransfers eingefangen und der Sachverhalt, dass operative Zahlungsströme zum Rückkauf der Aktien verwendet werden (auf Grundlage emittierter Kaufoptionen), adressiert würden.

Ein FASB-Mitglied war insbesondere darüber besorgt, dass die IASB-Mitglieder zu jeder Sitzung mit einem größeren Satz an Posten kämen, die als Eigenkapital klassifiziert werden sollen. Die IASB-Mitglieder entgegneten, dass sie wegen der Implikation der Klassifizierungsprinzipien in Sorge seien, wenn sie die Anwendung auf einen bestimmten Satz an Beispielen sähen.

Ein anderes FASB-Mitglied war hinsichtlich des Effekts in Sorge, den der vorgeschlagene Klassifizierungsansatz auf Wandelanleihen und mögliche Arbitrage haben könne. Sie schlug einen Klassifizierungsansatz auf Grundlage der Verbesserung an IAS 32 vor (d.h. eine Zerlegung) und keinen komplett neuen Klassifizierungsansatz. Mehrere IASB-Mitglieder stimmten dem zu. Nichtsdestotrotz waren andere IASB-Mitglieder anderer Meinung, da sie glaubten, dass IAS 32 seine eigenen Probleme hätte, die angegangen werden müssten. Sie stimmten zu, dass das Ergebnis der Klassifizierung recht ähnlich sein mag, drängten aber die Boards zur Entwicklung eines neuen Ansatzes.

Schließlich baten beide Boards den Stab um Entwicklung eines geänderten Klassifizierungsansatzes ('Ansatz 5') auf Grundlage verbesserter und modifizierter IAS-32-Vorschriften, vor allem hinsichtlich in bar erfüllter Instrumente und einer besseren Formulierung der fest-gegen-fest-Regel (die Boards erörterten knapp die 'bestimmt-gegen-bestimmt'-Regel, eine Modifizierung der fest-gegen-fest-Regel, die sie granularer machen soll). Die Boards verständigten sich darauf, dass der Stab in seine Untersuchung die Klassifizierung dieser Instrumente im Konzernabschluss sowie die Behandlung von Wandelanleihen einschließen solle. Zudem soll der Stab zeitgleich eine Untersuchung der Angabevorschriften ausarbeiten, mit denen die mit dem Sachverhalt verbundenen Verwässerungsaspekte (einschließlich des Wohlfahrtstransfers und dessen Angabe in der Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie die Granularität dieser Angaben behandelt würden.

Die Boards werden den neuen Klassifizierungsansatz auf der regulären Februarsitzung erörtern. Die verbleibenden Sachverhalte, die nicht während der Januarsitzung besprochen wurden, werden auf einer Sondersitzung im Februar behandelt werden.

Damit ging der erste Tag der gemeinsamen Sitzung zu Ende.

Dienstag, 19. Januar 2010 - Gemeinsame Sitzung mit dem FASB

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