Darstellung des Abschlusses

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Aufgliederung nach Funktion und Art und Segmentangaben

Im Oktober 2009 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment aufgegliederte Informationen in seinen Segmentangeben leisten solle. Bei dieser gemeinsamen Sitzung erörterten die Boards die Auswirkungen der Aufgliederung nach Funktion und Art auf die Segmentberichterstattung.

Einige IASB-Mitglieder haben ihr Unbehagen hinsichtlich der Folgeänderungen an IFRS 8 im Rahmen dieses Projekts ausgedrückt. Sie argumentierten, dass IFRS 8 ein relativ neuer Standard sei, und dass es nicht angemessen sei, grundlegende Änderungen an IFRS 8 im gegenwärtigen Projekt zur Darstellung des Abschlusses vorzunehmen. Sie waren der Meinung, dass, wenn Änderungen an IFRS 8 erforderlich seien, diese im Rahmen eines eigenständigen Projekts erörtert werden sollten.

Die Boards erörterten, ob eine Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment auch Informationen "nach Funktion" in seinen Angaben zum Abschluss darstellen müsse. Die Boards waren nicht der Meinung, da sie der Meinung waren, dass dieser Vorschlag zu stark vorschreibend sei, und sie sprachen sich dafür aus, es der Berichtseinheit zu überlassen, zu entscheiden, welche Darstellung die entscheidungsnützlichsten Informationen liefern würde. Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen, das seine Informationen "nach Art" in einer Angabe des Anhangs darstelle auch die Informationen "nach Funktion" in der gleichen Angabe darstellen müsse.

Der Stab schlug weitere Kriterien für die Zusammenfassung von Positionen im Abschluss vor (auf Grundlage der Art oder Sorte der Waren, Dienstleistungen oder Erträge). Die Boards waren der Meinung, dass diese Zusammenfassungskriterien zu vorschreibend seien und dass die allgemeine Berücksichtigung der Wesentlichkeit ausreichend sei.

Die Boards lehnten vorgeschlagene Leitlinien ab, dass eine Ausweiszeile mit der Bezeichnung "andere" nicht mehr als zehn Prozent des absoluten Betrags der Kategorie oder des Abschnitts ausmachen könne, in der sie enthalten sei. Die Boards hielten dies für eine Regel zur Vermeidung von Missbrauch und waren sich nicht sicher, dass diese Regel die Praxis des "Versteckens" von bestimmten Posten ändern würde.

Die Boards kamen vorläufig überein, dass ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment seine Aufwandsposten nach Funktion in der Gesamtergebnisrechnung aufgliedern müsse und das ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment seine nach Art aufgegliederten Informationen in seinen Segment Angaben darstellen müsse (und außerdem seine Informationen nach Funktion in der gleichen Angabe darstellen muss).

Die Boards erörterten, ob allen Unternehmen vorgeschrieben werden solle, ihre Ertrags- und Aufwandsposten sowohl nach Art als auch nach Funktion aufzugliedern. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich des Auswirkungen einer solchen Vorschrift insbesondere auf die Banken- und Versicherungsbranche. Sie waren außerdem besorgt hinsichtlich des Einklangs mit anderen Vorschriften, die in anderen Boardprojekten erörtert werden (z.B. Versicherungsverträge, Erlöserfassung). Diese Boardmitglieder wiesen außerdem darauf hin, dass eine solche Darstellung den Adressaten von Abschlüssen nicht unbedingt nutzen würden und auf zufälligen Zuweisungen beruhen würden. Daher lehnten die Boards diese Vorschriften ab.

Die Boards erörterten die separate Darstellung von Informationen über unternehmensinterne Aktivitäten, getrennt von Informationen über alle anderen Aktivitäten aus den Geschäftssegmenten (die nicht die Kriterien erfüllen, als berichtspflichtige Segmente dargestellt zu werden). Einige Boardmitglieder argumentierten, dass eine direkte Zuweisung dieser Unternehmensaktivitäten auf einzelne berichtspflichtige Segmente entscheidungsnützlicher sein würde. Andere Boardmitglieder teilten diese Ansicht nicht, da sie der Meinung waren, das ein solcher Ansatz nicht im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 stehen würde. Daher kamen beide Boards überein, eine separate Darstellung von Informationen über Unternehmensaktivitäten zu fordern, aber sie baten den Stab, eine umfassendere Definition dessen zu liefern, was eine "unternehmensinterne Aktivität" eigentlich darstelle.

Schließlich erörterten die Boards die Einheitlichkeit von Zusammensetzung und Gruppierung von Gewinnen aus geschäftlicher Tätigkeit in der Gesamtergebnisrechnung und in den Segmentangaben. Die diesbezüglichen Vorschlägen stießen auf heftigen Widerstand unter den IASB-Mitgliedern, da man der Meinung war, dass sie die Grundlage von IFRS 8 änderten, ohne das großartig erklärt würde, warum der grundlegende Ansatz in IFRS 8 geändert werden solle. Obwohl manche der Boardmitglieder sogar der Meinung waren, dass diese Vorschläge eine Verbesserung an IFRS 8 darstellten, hielten sie fest, dass dies in dieser Phase des Projekts nicht angemessen sei. Sie schlugen vor, dass diese Änderungen in eine Phase III des Projekts zur Darstellung des Abschlusses aufgenommen werden könnte, oder dass es ein separates Projekt zu IFRS 8 geben könne, das nach 2011 erörtert werden würde. Der IASB stimmte dem Vorschlag zu, diesen Sachverhalt auf einer eigenen Sitzung zu erörtern.

Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass ein Unternehmen, das Informationen zu Aufwendungen und Erträgen nach Funktion in den Segmentangaben darstelle, die Posten Einheitlich in der Gesamtergebnisrechnung und der Segmentangabe klassifizieren müsse, unabhängig davon, wie die Beträge dargestellt oder vom Hauptentscheidungsträger verwendet würden. Der fachliche Direktor des FASB erläuterte, dass eine solche Vorschrift nur Auswirkungen auf die Klassifizierung und Überleitung hätte, nicht auf die Bewertung dieser Posten in der Segmentangabe.

Der IASB lehnte zuerst diesen Vorschlag mit knapper Mehrheit ab, während der FASB ihn einstimmig befürwortete. Nach kurzer Diskussion unter den IASB-Mitgliedern kamen diese überein, dem Vorschlag um der Harmonisierung willen zuzustimmen (11:4), um künftige Abweichungen zwischen US-GAAP und IFRS zu vermeiden.

Mittwoch, 20. Januar 2010 - Gemeinsame Sitzung mit dem FASB bis einschließlich TOP 2

Gemeinsame Sitzung

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