Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

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Angaben zu Leistungen nach dem Ende der Dienstzeit

Als Antwort auf ein Ersuchen des Boards im Rahmen der Dezembersitzung stellte der Stab vorgeschlagene Angabevorschriften zur Aufgliederung von Informationen über versicherungsmathematische Gewinne und Verluste vor, die aus der leistungsorientierten Verpflichtung erwachsen, sowie zum Gesamtbetrag des Aufwands für Leistungen nach dem Ende der Beschäftigung, die in der Periode angefallen sind.

Der Board diskutierte diese vorgeschlagenen Angabevorschriften im Kontext des Pakets an Angabevorschriften, das in den in Kürze erscheinenden Standardentwurf aufgenommen werden soll. Der Stab erläuterte, dass Angabevorschriften aus IFRS 7 und den Leitlinien zur Fair-Value-Bewertungen übernommen worden seien, um Ersuchen aus der Arbeitsgruppe sowie anderen Nutzergruppen stattzugeben, die um Zurverfügungstellung von mehr Informationen über die Risiken im Zusammenhang mit dem Planvermögen baten.

Mehrere Boardmitglieder äußerten deutlich ihr Missfallen über die Menge an Angaben und forderten den Stab auf, einige der Vorschriften zu beseitigen, weil sie für die Beteiligung eines Arbeitgebers an einem Pensionsplan nicht relevant seien, und die verbleibenden Angabevorschriften irgendwie zusammenzufassen.

Nach einer langen Diskussion darüber, welche Angaben essentiell für das Verständnis der Risiken, denen ein Arbeitgeber im Hinblick auf seine Pensionspläne ausgesetzt ist, seien, verständigte man sich darauf, dass eine Untergruppe von Boardmitgliedern die Angaben überprüfen und jene herausfinden soll, die als wesentlich anzusehen seien. Die überarbeitete Liste an Angabevorschriften wird dann auf der Februarsitzung vorgestellt werden.

Abfindungsleistungen

Im Rahmen der Finalisierung der Änderungen an IAS 19 im Hinblick auf Abfindungsleistungen hatte der Board zu erwägen, ob er die Definition von Abfindungsleistungen ändern soll, um lediglich solche Leistungen einzubeziehen, die im Austausch für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden und nicht auch Leistungen, die im Tausch für Dienste des Arbeitnehmers erbracht werden.

Der Stab ist der Ansicht, dass Leistungen, die im Austausch für zukünftige Leistungen des Mitarbeiters angeboten werden, als Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden sollten und nicht als Abfindungsleistungen. Der Board stellte fest, dass die Behandlung solcher Leistungen als Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum gleichen Ansatz führe, wie er nach SFAS 146 gefordert würde, dass aber die Bezeichnung der Leistungen unterschiedlich sie.

Ein Boardmitglied bezweifelte, dass die Änderung dazu führe, dass der Betrag einmaliger Abfindungspakete angegeben wird. Der Board stellte fest, dass die Angabe von an Personen in Leistungsfunktionen gezahlten Abfindungsleistungen eine ausdrückliche Vorschrift aus IAS 24 sei und keine Notwendigkeit bestünde, zusätzliche Leitlinien in IAS 19 aufzunehmen.

Der Board erklärte sich mit der vom Stab vorgeschlagenen Änderung einverstanden und bat darum, dass eine zusätzlich Klarstellung erfolgt, wonach Wesentlichkeit sowohl aus Sicht des Unternehmens sowie des einzelnen Arbeitnehmers zu beurteilen ist.

Die Diskussion wandte sich dann dem Zeitpunkt der Erfassung freiwilliger Abfindungsleistungen zu. Der Board verständigte sich darauf, dass freiwillige Abfindungsleistungen nicht im Tausch für zukünftige Dienste gegeben würden und dass ein Unternehmen die Abfindungsleistungen erfassen soll, wenn es nicht länger in der Lage ist, sich des Angebots dieser Leistungen zu entziehen. Wenn ein zeitlicher Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen ein Angebot nicht mehr zurückziehen kann, und jenem, zu dem der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, besteht, würden die Abfindungsleistungen auf Grundlage der besten Schätzung für die Anzahl der Arbeitnehmer bemessen, bei denen man eine Annahme des Angebots erwartet.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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