Versicherungsverträge

Date recorded:

Entbündelung

Die Boards begannen ihre Diskussion zu Versicherungsverträgen mit dem Sachverhalt, ob man einen getrennten Ansatz und eine getrennte Bewertung für die verschiedenen Bestandteile von Verträgen vorschreiben solle (Versicherung, Anlage, Dienstleistung), so als handelte es sich um eigenständige Verträge, und ob man sie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Standards bilanzieren solle (mit dem möglichen Ergebnis, die ihnen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrundelägen). Der Stab schlug vor, dass die Entbündelung eines Bestandteil eines Vertrags für Ansatz- und Bewertungszwecke dann vorgeschrieben sein sollte, falls dieser Bestandteil nicht mit anderen Bestandteilen des Vertrags verflochten sei. Die meisten IASB-Mitglieder stimmten einem derartigen Ansatz zu. Dessen ungeachtet waren die FASB-Mitglieder hinsichtlich des Konzepts der Entbündelung besorgt und hinterfragten das Ziel, das mit der Entbündelung erreicht werden sollte. Sie fühlten sich insbesondere unwohl, dass praktische Bewertungssachverhalte den Ansatz und die Bewertung beeinflussen sollten und stellten die Auswirkungen einer Entbündelung für Darstellungszwecke in Frage. Nach kurzer Diskussion stellte der Stab klar, dass seines Erachtens eine Entbündelung ziemlich selten sei, weil die einzelnen Bestandteile in den meisten Fällen miteinander verflochten seien. Einige Boardmitglieder stellten diese Schlussfolgerung in Frage und waren besorgt, dass eine Empfehlung, nur dann zu entbündeln, wenn die Bestandteile auch bei Ansatz und Bewertung unverflochten seien, vorschnell sei und weitere Untersuchungen erforderlich seien. Auch stünde dies im Widerspruch zu der Empfehlung, Bestandteile für Darstellungszwecke zu entbündeln.

Mehrere Boardmitglieder sprachen zudem die Auswirkungen der Entbündelung auf die Bilanzierung auf Seiten des Policeninhabers an (wird bei der nächsten Boardsitzung besprochen) und die Auswirkung von Universal Life-Policen, die nach den gegenwärtigen Vorschriften in der Regel entbündelt werden.

Schließlich stimmte der IASB mehrheitlich für den Vorschlag des Stabs, eine Komponente zu entbündeln, wenn dieser Bestandteil nicht mit anderen Vertragskomponenten verflochten ist, wohingegen der FASB dagegen war. Die FASB-Mitglieder wollten eine eingehendere Untersuchung der Auswirkung einer Entbündelung eingebetteter Derivate, der Darstellung sowie weiterer, breiter angelegter Erwägungen (z.B. in welcher Beziehung steht die Bedeutung der Verflechtung zur Bedeutung von enger Beziehung, die derzeit bei einigen eingebetteten Derivaten in IAS 39 verwendet wird).

Ungeachtet einer weiteren Entscheidung zur Entbündelung verständigten sich die Boards darauf, dass in Fällen, in denen eine Entbündelung nicht vorgeschrieben ist, sie verboten sein sollte.

Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, ob einem Versicherer verboten werden soll, die Einlagenkomponente für Zwecke der Darstellung in der Erfolgsrechnung zu entbündeln, sofern die Entbündelung dieser Komponente nicht für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung vorgeschrieben sei. Die meisten Boardmitglieder fühlten sich nicht in der Lage, diese Entscheidung zu treffen, bevor die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsrechnung erörtert wird. Mehr noch: Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine solche Entscheidung zu einer Ungleichbehandlung in der Darstellung zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Darstellung der Vermögenslage führen könne, und sie wollten verstehen, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei oder nicht.

Darstellung der Erfolgsrechnung

Die Boards setzten ihre Erörterungen zur Darstellung in der Erfolgsrechnung fort. Der Stab erörterte fünf Darstellungsalternativen, die jeweils durch Beispiele ergänzt wurden (geschriebener Prämien-, verdienter Prämien-, entbündelter, zusammengefasster Margen- und erweiterter Margenansatz).

Die Boards verständigten sich prinzipiell darauf, dass Erlöse auf Grundlage der Erdienung und weniger aufgrund des Schreibens berichtet werden sollten. Nichtsdestotrotz wurde der Stab um Untersuchung gebeten, wie die Grundlage der Erdienung definiert würde.

Ohne eine Entscheidung zu treffen erörterten die Boards, ob ein Versicherer den Teil der Prämie als Erlös berichten sollte, der nicht in einem engen Zusammenhang mit Versicherungsabdeckung und anderen Dienstleistungen, die unter dem Vertrag geleistet werden, steht (d.h. ob Versicherer die Prämie als Erlös berichten sollen, die sich auf erwartete künftige Rückzahlungen an dieselben Policeninhaber beziehen).

Die Diskussion zu den Darstellungsalternativen war ergebnislos - kein bestimmtes Modell erhielt viel Unterstützung. Grundsätzlich schienen Margenansätze einige Unterstützer beim IASB zu haben, auch wenn mehrfach Praxissachverhalte angeführt wurden. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen durchzuführen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein Modell vorzuschlagen. Nichtsdestotrotz schien es, dass viele Boardmitglieder sich nicht in der Lage sahen, ein einziges Modell für die Darstellung zu unterstützen, weil ihrer Meinung ein einzigen Modell nicht für alle Arten an Versicherungsverträgen nützliche Informationen liefere. Einige Boardmitglieder unterstützen den Ansatz nicht erdienter Prämien für kurzfristige Nichtlebenverträge ohne Einlagengeschäft. Die Boards werden die Erörterung zur Darstellung von Versicherungsverträgen bei einer der nächsten Sitzungen fortsetzen.

Eingebettete Derivate

Zum Abschluss erörterten die Boards die bilanzielle Behandlung von Derivaten, die in einen Versicherungsvertrag eingebettet sind. Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese eingebetteten Derivate demselben Bewertungsansatz folgen sollten, der für den Versicherungsvertrag Anwendung findet, oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.

In der Diskussion schienen die meisten Boardmitglieder einen gemischten Ansatz für eingebettete Derivate zu favorisieren, bei dem in einigen Fällen eine Abspaltung der eingebetteten Derivate und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und in anderen eine Behandlung als Teil des Versicherungsvertrags vorgeschrieben ist. Der Board bat den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und bei der nächsten Boardsitzung eine aktualisierten Untersuchung vorzulegen.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.