Auflistung der Änderungen im Stand bei Vermögenswerten und Schulden
Die Boards wurden gebeten, drei Umsetzungsfragen zu erörtern,
die sich auf die vorläufige Entscheidung der Boards von der
gemeinsamen Sitzung im Oktober bezogen, nach der die Darstellung
von Änderungen im Stand aller bedeutenden Ausweiszeilen bei
Vermögenswerten und Schulden im Anhang zu Abschluss gefordert
ist. Ohne jegliche Diskussion der Frage kamen die Boards
überein, dass die Auflistung der Veränderungen im Zusammenhang
mit entsprechenden Informationen anzugeben ist, solange die
Aufstellung von sachgerechten ausführenden und erläuternden
Erklärungen begleitet wird. Bei der Frage, ob die Auflistung nur
für die laufende Periode erfolgen soll oder auch für die
Vergleichsperiode, kamen die Boards überein, dass die
Finanzdaten der laufenden Periode die Darstellung der
Finanzdaten für die frühere Periode bestimmen würde und dass
daher eine Ausnahme von der Lieferung von
Vergleichsinformationen nicht notwendig sei.
Da einige Standards in beiden Regelwerken bereits eine
Überleitung vom Jahresanfangstand und Jahresendstand einiger
Ausweisposten erfordern, stellte der Stab drei Möglichkeiten
vor, wie man die bestehenden Vorschriften für bestimmte
Überleitungen behandeln könne:
| Möglichkeit A: Die Vorschrift zur Darstellung von
Auflistungen aus dem Standard zur Darstellung des
Abschlusses würde alle bestehenden Vorschriften
ersetzen.
|
| Möglichkeit B: Die bestehenden Vorschriften werden
beibehalten. Die Leitlinien jedoch, wie die Überleitung
darzustellen sei, werden aus den bestehenden Standards
gestrichen und durch einen Verweis auf den neuen
Standard zur Darstellung des Abschlusses ersetzt.
|
| Möglichkeit C: Die bestehenden Vorschriften und die
Leitlinien, wie bestimmte Ausweiszeilen überzuleiten
sind, werden beibehalten, aber es wird eine zusätzliche
Vorschrift aufgenommen, dass diese Überleitungen im
Einklang mit den Vorschriften des neuen Standards zur
Darstellung des Abschlusses stehen müssen.
|
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Ersteller
diese Vorschrift in einem negativen Licht sehen könnten und es
als eine zusätzliche Anhäufung von Angaben verstehen könnten.
Ein Boardmitglied schlug vor, den Anwendern eine bestimmte Frage
zu stellen, welche Überleitungen gestrichen werden sollten oder
welche Informationsverluste sie befürchten würden, wenn diese
Überleitungen nicht länger zur Verfügung gestellt würden. Ein
anderes Boardmitglied hielt fest, dass es die Erwartung gebe,
dass die Boards sich der Informationsflut annehmen würden, die
von den verschiedenen Standards gefordert würden, aber das würde
wohl besser im Rahmen des Regelwerks zu Angaben adressiert. Bei
Bitte um Abstimmung zum Thema stimmten die Boards vorläufig
Möglichkeit C zu sowie der Forderung, dass die Auflistung die
Art der Transaktion oder des Ereignisses erläutern solle, aus
dem die Änderung hervorgegangen ist. Außerdem soll innerhalb
jeder Komponente jegliche Elemente der Änderung unterschieden
werden, die von den anderen abweichen.
Definition einer Neubewertung
Im Nachgang einer Konsultation zwischen dem Stab und einer
Untergruppe von Boardmitgliedern hinsichtlich einer
sachgerechten Definition einer Neubewertung erörterten die
Boards die folgenden vorgeschlagenen Definition einer
Neubewertung
ein Betrag, der in der Gesamtergebnisrechnung
erfasst wird und der die Auswirkungen einer Änderungen im
Nettobuchwert eines Vermögenswert oder einer Schuld
widerspiegelt und das Ergebnis von
| a. einer Änderung in (oder einer Transaktion zu)
einem gegenwärtigen Preis oder Wert;
|
| b. einer Änderung in einer Schätzung eines
gegenwärtigen Preises oder Wertes; oder
|
| c. einer Änderung einer Schätzung oder Methode, die
verwendet wird, um den Buchwert eines Vermögenswerts
oder einer Schuld festzustellen,
|
ist.
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken zum Ausdruck, dass
bei Aufnahme aller drei oben genannten Änderungen eine
übermäßige Aufgliederung erfolgen könnte, auch wenn sie zugaben,
dass bei alleiniger Aufnahme der Änderung (a) und (b) eine
unzureichende Untergliederung das Ergebnis sein könnte. Ein
Boardmitglied fragte, wie ein Unternehmen zwischen einer
Änderung einer Schätzung und einer Neubewertung unterscheiden
solle, wenn alle Änderungen in der Bewertung eines Postens als
Neubewertungen angesehen würden. Ein anderes Boardmitglied ging
sogar noch darüber hinaus, indem es den Vorschlag aus dem Grund
ablehnte, dass die Definition einer Neubewertung gar nicht klar
artikuliere, was eine Neubewertung eigentlich sei. Die Boards
erörterten die vorgeschlagene Definition weiter und bestätigten
vorläufig die vorgeschlagene Definition und die Leitlinien, aber
sie kamen überein, eine gezielte Frage zu der vorgeschlagenen
Definition in den Entwurf aufzunehmen.
Die Boards kamen weiterhin vorläufig überein, den Verkauf von
Vorräten von der Darstellung der Neubewertungsinformation
auszunehmen. Andere Neubewertungen jedoch, die sich auf Vorräte
und Forderungen beziehen, wären von diesen Vorschriften nicht
ausgenommen.
Den Boards wurden außerdem vorgeschlagene
Anwendungsleitlinien zur Neubewertung vorgestellt, die in den
Entwurf aufgenommen werden sollen. Obwohl die Boards keine
allgemeine Ablehnung der vorgeschlagenen Leitlinien zum Ausdruck
brachten, kamen sie überein, dass die Kommentare der
Boardmitglieder zu diesen Leitlinien außerhalb der Sitzung
adressiert werden sollen.
Neue Kategorien für "Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht" und "Vermögenswerte und Schulden, die aus Eigenkapital entstehen"
Die Boards bestätigten vorläufig einen Vorschlag, eine
Kategorie Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht,
als
Unterkategorie zu geschäftlicher Tätigkeit in die Darstellung
der Finanz- und Vermögenslage und die Gesamtergebnisrechnung für
alle Schulden (und Vermögenswerte, die an die entsprechende
Verpflichtung gebunden sind zum Zweck der Erfüllung der Schuld)
aufzunehmen, die
| die nicht die Definition von Finanzierungstätigkeit
erfüllen,
|
| ursprünglich langfristig sind und
|
| eine Komponente des Zeitwerts des Geldes aufweisen,
die entweder aus Zinsen oder einem Anwachsen der Schuld
im Verlauf der Zeit deutlich wird.
|
Die Boards erörterten dann, wie zu zahlende Dividenden oder
Instrumente, die im Rahmen der Kapitalaufnahmeaktivitäten eines
Unternehmens aufgenommen werden, darzustellen sind, die nicht
die Definition von Eigenkapital erfüllen. Auf Grundlage von
Konsultationen zwischen dem stab und einer kleinen Gruppe von
Boardmitgliedern, kamen die Boards vorläufig überein, die
Definitionen von Schulden zu überarbeiten, im Vermögenswerte und
Schulden aufzunehmen, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die
das eigene Kapital des Unternehmens betreffen. Beispielsweise
wären dies
| auszuschüttende Dividenden,
|
| geschriebene Put-Optionen auf die eigenen Anteile
des Unternehmens und
|
| vorausgezahlte Terminkaufvereinbarungen auf die
eigenen Anteile eines Unternehmens.
|
Darstellung der Kapitalflussrechnung für ein Unternehmen mit Kapital aus Einlagen
Die Boards setzten ihre Diskussion von der gemeinsamen
Sitzung im Januar fort, in der es darum gegangen war, ob eine
Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode für
Finanzdienstleistungsunternehmen gefordert werden solle.
Die Boards entschieden vorläufig, die bestehenden Leitlinien
in IAS 7 und Topic 230 hinsichtlich der Arten von
Kapitalflüssen, die netto dargestellt werden können, aufzunehmen
jedoch keine Ausnahme für Kredite an Kunden und die
Haupteinziehung von Krediten einzurichten.
Einige Boardmitglieder gaben an, dass es allgemeinen
Widerstand von den Finanzinstituten dagegen gebe, eine
Kapitalflussrechnung aufzustellen, die die Informationen, die
damit zur Verfügung gestellt werden, nicht als nützlich
angesehen werden. Sie würden lieber Liquiditätstafeln als eine
Kapitalflussrechnung erstellen. Andere Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass eine grundlegende Änderung an der Richtung des
Projekts die Herausgabe eines Entwurfs weiter verzögern würde.
Die Boards bestätigten vorläufig die Empfehlung, dass
Finanzinstitute eine Kapitalflussrechnung nach der direkten
Methode erstellen sollen, in der Kapitalzu- und -abflüsse
zwischen dem Unternehmen und seinen Schuldnern so gezeigt
werden, als ob sie durch externes Kapital erfüllt würden.
Es wurde vereinbart, in den Entwurf eine gezielte Frage an
Finanzinstitute aufzunehmen, ob sie eine Kapitalflussrechnung
nach der direkten Methode oder der indirekten Methode zusammen
mit einer größeren Aggregation von Informationen vorziehen
würden. Des Weiteren sollen Meinungen zu den Kosten und dem
Nutzen einer Darstellung der Kapitalströme auf diese Art und
Weise eingeholt werden.
Sachverhalte, bei denen die Boards vorläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind
Die Boards versuchten, einige Unterschiede in ihren
vorläufigen Entscheidungen zur Darstellung bestimmter Posten
auszugleichen.
Erläuterung von Veränderungen in bestimmten Ausweiszeilen
Auf seiner Januarsitzung hatte der IASB vorläufig
entschieden, eine Auflistung und Erläuterung aller Ausweiszeilen
in der Schuldenkategorie, den Barmitteln, den kurzfristigen
Anlagen und Finanzierungsleasingverhältnissen in einer einzigen
Angabe im Anhang zu fordern. Der FASB gab zu erkennen, dass er
keine ähnliche Vorschrift aufnehmen wolle. Die Anwender sollen
jedoch gefragt werden, ob diese Information als relevant
angesehen wird.
Mindestausweiszeilen
Der FASB gab zu erkennen, dass er nicht beabsichtige, die
Aufnahme von Mindestausweiszeilen zu fordern, so wie es der IASB
in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage oder in der
Gesamtergebnisrechnung getan hat.
Darstellung von Neubewertungsinformationen
Auf einer früheren Sitzung hatte der FASB angedeutet, dass er
seine vorläufige Entscheidung nicht ändern wolle, wonach die
Darstellung der Informationen in der Gesamtergebnisrechnung
gefordert werden solle. Vor dem Hintergrund der früheren
Diskussion zu Neubewertungen, entschied der FASB vorläufig,
seine Darstellungsvorschriften an die des IASB anzupassen.
Restanten
Die Boards erörterten verschiedene Sachverhalte, die noch aus
dem Diskussionspapier stammen, die aber noch nicht erörtert
worden sind, da in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier
wenig oder gar keine Bedenken zu diesen bestimmten Vorschlägen
geäußert worden waren.
Die Boards bestätigten ihre Absicht, dass eine separate
Änderungsdarstellung im Eigenkapital dargestellt werden muss und
dass nur die Komponenten der Veränderungen im Eigenkapital im
Anhang zum Abschluss gezeigt werden können.
Einige Boardmitglieder fragten, ob eine Angabe zur
Bilanzierungsmethode bei der Klassifizierung von Vermögenswerte
und Schulden in der Geschäftstätigkeit, der
Finanzierungstätigkeit, bei den finanzierenden Vermögenswerten
und den finanzierenden Schulden noch notwendig sei, da die
Klassifizierung vom Geschäftsmodell des Unternehmens abhänge. Es
wurde bestätigt, dass sich die Position des Boards im Hinblick
auf die Klassifizierung beim Übergang vom Diskussionspapier zum
Entwurf geändert habe, da die verschiedenen Kategorien nun klar
definiert seien.
Ohne weitere Diskussion bestätigten die Boards die folgenden
Empfehlungen des Stabs:
| Die Vorschrift, Informationen hinsichtlich der
Laufzeiten von vertraglichen langfristigen
Vermögenswerten und Schulden anzugeben, wird nicht
beibehalten, da in anderen Standards bereits gefordert
wird, dass solche Angaben getätigt werden.
|
| Es wird klargestellt, das Kapitalzu- und -abflüsse
in Bezug auf die Mehrwertsteuer in der
Gesamtergebnisrechnung netto dargestellt werden können.
Darüber hinaus wird das allgemeinen Verrechnungsprinzip
aus IAS 1 in den Entwurf aufgenommen.
|
| Es werden Leitlinien zur Aufgliederung von
Informationen in der Gesamtergebnisrechnung für Zwecke
der Erstellung einer Gesamtergebnisrechnung nach der
direkten Methode aufgenommen.
|
| Es wird die Darstellung von Zwischensummen und
Überschriften gefordert.
|
Unterstützung für ein Paket von Entscheidungen
Die Boards erörterten die Länge der Kommentierungsfrist für
den Entwurf, da mit dem im Entwurf vorgeschlagenen
Darstellungsmodell die wesentlichen Prinzipien aus dem
Diskussionspapier beibehalten werden. Die Boards kamen überein,
eine Kommentierungsfrist von fünf Monaten zu gewähren. Die
Boards unterstützten auch die Formulierung und Veröffentlichung
des Entwurfs auf Grundlage des Pakets vorläufiger
Entscheidungen.
Ein FASB-Mitglied deutete eine mögliche Ablehnung des
Entwurfs an in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung nach
direkter Methode. Drei IASB-Mitglieder gaben ebenfalls zu
erkennen, dass sie bestimmt den Entwurf ablehnen würden, zwei
weitere IASB-Mitglieder deuteten ein mögliche Ablehnung an.
Allgemein beziehen sich die Ablehnungen auf die
Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode, Bedenken, dass
das Projekt keine Verbesserung der bestehenden Vorschriften
ergeben habe, und Bedenken, dass die Kosten für die
Bereitstellung der zusätzlichen Informationen den Nutzen, der
für die Adressaten daraus entstehen würde, überwiegen würden.