Erlöserfassung
Anwendungsbereich
Die Boards erörterten den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Modells zur Erlöserfassung. Der Stab stellte ein Flussdiagramm vor, in dem die Entscheidungskriterien dargestellt wurden, nach denen bestimmt wird, ob eine Vertrag in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Modells zur Erlöserfassung fällt.
Die Boards kamen überein, dass Erfüllungspflichten für die Übertragung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen, noch diesen Standards bilanziert werden sollen und nicht nach dem vorgeschlagenen Modell. Diese Erfüllungspflichten würden vertraglich Verpflichtungen zur Belieferung des Kunden mit Finanzinstrumenten, Versicherungsverträgen, Leasinggegenständen oder Garantien einschließen.
Einige Boardmitglieder fragten nach der Anwendung des vorgeschlagenen Anwendungsbereichs, wenn ein Vertrag teilweise außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodells liege; insbesondere ging es um die "Restwertmethode" (also Zuweisung des Transaktionspreises auf alle Erfüllungspflichten entsprechend ihres beizulegenden Zeitwerts, wenn diese Erfüllungspflichten nach anderen Standards zuerst mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und Zuweisung des Restbetrags auf alle anderen Erfüllungspflichten auf Grundlage des relativen Veräußerungspreises).
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit dieses Modells und der Frage, welche der Leitlinien zur Bündelung und Entbündelung zuerst anzuwenden sind, wenn möglicherweise inkonsistente Kriterien über einige der Projekte hinweg angewendet werden müssten (beispielsweise Erlöserfassung und Versicherungen).
Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass das Konzept der Verflechtung im Projekt nicht ordentlich definiert sei. Ein Boardmitglied brachte die Frage nach der Anwendung anderer Standards auf einige der seit langer Zeit bestehenden Sachverhalte auf (beispielsweise Verträge mit optionalem Volumen) und hielt fest, dass einfach ein Verweis auf einen anderen Standard das Problem nicht lösen würde. Er äußerte daher die Ansicht, dass der Stab weitere Untersuchungen durchführen solle.
Ein FASB-Mitglied bat den Stab um weitere Untersuchungen, wie Verflechtungen im Zusammenwirken mit anderen Verträgen eingefangen würden. Schließlich wiesen die Boards den Stab an, weiter Untersuchungen zu Verflechtungen und zur Zuweisungsmethode durchzuführen. Diese werden auf einer späteren Sitzung erörtert.
Übergangsvorschriften
Die Boards erörterten mögliche Übergangsbestimmungen für die neuen Leitlinien. Von Anfang der Diskussion war klar, dass eine deutliche Mehrheit der Boardmitglieder eine vollständige rückwirkende Anwendung bevorzugt, wenn man die Bedeutung der Erlösbeträge im Abschluss bedenkt. Obwohl einige Boardmitglieder Bedenken erhoben über ein Einfließen nachträglicher Erkenntnisse, entschieden die Boards, eine vollständige rückwirkende Anwendung vorzuschlagen und Übergangsangaben nach den allgemeinen Vorschriften von IAS 8 (IFRS) bzw. ASC 250 (US-GAAP) zu verlangen.
Datum des Inkrafttretens
Die Boards setzten ihre Erörterung damit fort, zu erwägen, ob eine vorzeitige Anwendung des vorgeschlagenen Standards gestattet sein soll.
Die FASB-Mitglieder machten deutlich, dass der FASB aufgrund der Bedeutung der Vergleichbarkeit der Leistung verschiedener Berichtseinheiten nicht beabsichtige, eine vorzeitige Anwendung zu gestatten. Der IASB sei jedoch, wie der Vorsitzende festhielt, in einer schwierigeren Lage. Obwohl das Argument der Vergleichbarkeit anerkannt werden müsse, zögerten vor dem Hintergrund der Geschichte der Gestattung vorzeitiger Anwendung einige IASB-Mitglieder, die vorzeitige Anwendung eines Standards zu verbieten, der als Verbesserung der Finanzberichterstattung wahrgenommen würde. Bei einer Abstimmung über bestehende IRFS-Anwender zeigte sich der IASB hälftig geteilt bei der Frage, ob eine vorzeitige Anwendung gestattet oder verboten werden solle.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass vor dem Hintergrund der Menge neuer Standards und dem Umfang der Änderungen in der Finanzberichterstattung, die aus den gegenwärtigen Harmonisierungsbemühungen erwartet werden, die Boards die Übergangsbestimmungen, Daten des Inkrafttretens und Anwendung auf Erstanwender aus den neuen Standards vereinheitlichen sollten. Ein anderes Boardmitglied hob den Bedarf von Einheitlichkeit unter Bezug auf die Diskussion hinsichtlich des Anwendungsbereichs hervor und warnte vor Schwierigkeiten, wenn Daten des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften nicht angeglichen werden.
Der IASB setzte die Diskussion mit der Frage der Anwendung für Erstanwender fort. Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass das Verbot einer vorzeitigen Anwendung für Erstanwender politisch nicht haltbar sei; das gelte insbesondere für Rechtskreise, die die Erlöserfassungsysteme zweimal in kürzester Zeit ändern müssten. Der Board erörterte die Möglichkeit, eine vorzeitige Anwendung nur in Rechtskreisen zu gestatten, die die IFRS in den folgenden Jahren übernehmen würden, aber im Endeffekt war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass eine solche Beschränkung nicht durchsetzbar sei. Deshalb kam der Board überein, eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für Erstanwender zuzulassen.
Zusammenfassung des vorgeschlagenen Modells
Der Stab stellte eine Zusammenfassung des vorgeschlagenen Modells für die Erlöserfassung vor und bat die Boards um Meinung zu dem Dokument, das als Grundlage verwendet werden soll, um den Entwurf zu schreiben. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen wurde entschieden, dass jegliche Kommentare der Boardmitglieder außerhalb der Sitzung besprochen werden sollten.