Darstellung des Abschlusses

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Auflistung der Änderungen im Stand bei Vermögenswerten und Schulden

Die Boards wurden gebeten, drei Umsetzungsfragen zu erörtern, die sich auf die vorläufige Entscheidung der Boards von der gemeinsamen Sitzung im Oktober bezogen, nach der die Darstellung von Änderungen im Stand aller bedeutenden Ausweiszeilen bei Vermögenswerten und Schulden im Anhang zu Abschluss gefordert ist. Ohne jegliche Diskussion der Frage kamen die Boards überein, dass die Auflistung der Veränderungen im Zusammenhang mit entsprechenden Informationen anzugeben ist, solange die Aufstellung von sachgerechten ausführenden und erläuternden Erklärungen begleitet wird. Bei der Frage, ob die Auflistung nur für die laufende Periode erfolgen soll oder auch für die Vergleichsperiode, kamen die Boards überein, dass die Finanzdaten der laufenden Periode die Darstellung der Finanzdaten für die frühere Periode bestimmen würde und dass daher eine Ausnahme von der Lieferung von Vergleichsinformationen nicht notwendig sei.

Da einige Standards in beiden Regelwerken bereits eine Überleitung vom Jahresanfangstand und Jahresendstand einiger Ausweisposten erfordern, stellte der Stab drei Möglichkeiten vor, wie man die bestehenden Vorschriften für bestimmte Überleitungen behandeln könne:

Möglichkeit A: Die Vorschrift zur Darstellung von Auflistungen aus dem Standard zur Darstellung des Abschlusses würde alle bestehenden Vorschriften ersetzen.

Möglichkeit B: Die bestehenden Vorschriften werden beibehalten. Die Leitlinien jedoch, wie die Überleitung darzustellen sei, werden aus den bestehenden Standards gestrichen und durch einen Verweis auf den neuen Standard zur Darstellung des Abschlusses ersetzt.

Möglichkeit C: Die bestehenden Vorschriften und die Leitlinien, wie bestimmte Ausweiszeilen überzuleiten sind, werden beibehalten, aber es wird eine zusätzliche Vorschrift aufgenommen, dass diese Überleitungen im Einklang mit den Vorschriften des neuen Standards zur Darstellung des Abschlusses stehen müssen.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Ersteller diese Vorschrift in einem negativen Licht sehen könnten und es als eine zusätzliche Anhäufung von Angaben verstehen könnten. Ein Boardmitglied schlug vor, den Anwendern eine bestimmte Frage zu stellen, welche Überleitungen gestrichen werden sollten oder welche Informationsverluste sie befürchten würden, wenn diese Überleitungen nicht länger zur Verfügung gestellt würden. Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass es die Erwartung gebe, dass die Boards sich der Informationsflut annehmen würden, die von den verschiedenen Standards gefordert würden, aber das würde wohl besser im Rahmen des Regelwerks zu Angaben adressiert. Bei Bitte um Abstimmung zum Thema stimmten die Boards vorläufig Möglichkeit C zu sowie der Forderung, dass die Auflistung die Art der Transaktion oder des Ereignisses erläutern solle, aus dem die Änderung hervorgegangen ist. Außerdem soll innerhalb jeder Komponente jegliche Elemente der Änderung unterschieden werden, die von den anderen abweichen.

Definition einer Neubewertung

Im Nachgang einer Konsultation zwischen dem Stab und einer Untergruppe von Boardmitgliedern hinsichtlich einer sachgerechten Definition einer Neubewertung erörterten die Boards die folgenden vorgeschlagenen Definition einer Neubewertung

ein Betrag, der in der Gesamtergebnisrechnung erfasst wird und der die Auswirkungen einer Änderungen im Nettobuchwert eines Vermögenswert oder einer Schuld widerspiegelt und das Ergebnis von

a. einer Änderung in (oder einer Transaktion zu) einem gegenwärtigen Preis oder Wert;

b. einer Änderung in einer Schätzung eines gegenwärtigen Preises oder Wertes; oder

c. einer Änderung einer Schätzung oder Methode, die verwendet wird, um den Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld festzustellen,

ist.

Einige Boardmitglieder brachten Bedenken zum Ausdruck, dass bei Aufnahme aller drei oben genannten Änderungen eine übermäßige Aufgliederung erfolgen könnte, auch wenn sie zugaben, dass bei alleiniger Aufnahme der Änderung (a) und (b) eine unzureichende Untergliederung das Ergebnis sein könnte. Ein Boardmitglied fragte, wie ein Unternehmen zwischen einer Änderung einer Schätzung und einer Neubewertung unterscheiden solle, wenn alle Änderungen in der Bewertung eines Postens als Neubewertungen angesehen würden. Ein anderes Boardmitglied ging sogar noch darüber hinaus, indem es den Vorschlag aus dem Grund ablehnte, dass die Definition einer Neubewertung gar nicht klar artikuliere, was eine Neubewertung eigentlich sei. Die Boards erörterten die vorgeschlagene Definition weiter und bestätigten vorläufig die vorgeschlagene Definition und die Leitlinien, aber sie kamen überein, eine gezielte Frage zu der vorgeschlagenen Definition in den Entwurf aufzunehmen.

Die Boards kamen weiterhin vorläufig überein, den Verkauf von Vorräten von der Darstellung der Neubewertungsinformation auszunehmen. Andere Neubewertungen jedoch, die sich auf Vorräte und Forderungen beziehen, wären von diesen Vorschriften nicht ausgenommen.

Den Boards wurden außerdem vorgeschlagene Anwendungsleitlinien zur Neubewertung vorgestellt, die in den Entwurf aufgenommen werden sollen. Obwohl die Boards keine allgemeine Ablehnung der vorgeschlagenen Leitlinien zum Ausdruck brachten, kamen sie überein, dass die Kommentare der Boardmitglieder zu diesen Leitlinien außerhalb der Sitzung adressiert werden sollen.

Neue Kategorien für "Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht" und "Vermögenswerte und Schulden, die aus Eigenkapital entstehen"

Die Boards bestätigten vorläufig einen Vorschlag, eine Kategorie Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht, als Unterkategorie zu geschäftlicher Tätigkeit in die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und die Gesamtergebnisrechnung für alle Schulden (und Vermögenswerte, die an die entsprechende Verpflichtung gebunden sind zum Zweck der Erfüllung der Schuld) aufzunehmen, die

die nicht die Definition von Finanzierungstätigkeit erfüllen,

ursprünglich langfristig sind und

eine Komponente des Zeitwerts des Geldes aufweisen, die entweder aus Zinsen oder einem Anwachsen der Schuld im Verlauf der Zeit deutlich wird.

Die Boards erörterten dann, wie zu zahlende Dividenden oder Instrumente, die im Rahmen der Kapitalaufnahmeaktivitäten eines Unternehmens aufgenommen werden, darzustellen sind, die nicht die Definition von Eigenkapital erfüllen. Auf Grundlage von Konsultationen zwischen dem stab und einer kleinen Gruppe von Boardmitgliedern, kamen die Boards vorläufig überein, die Definitionen von Schulden zu überarbeiten, im Vermögenswerte und Schulden aufzunehmen, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die das eigene Kapital des Unternehmens betreffen. Beispielsweise wären dies

auszuschüttende Dividenden,

geschriebene Put-Optionen auf die eigenen Anteile des Unternehmens und

vorausgezahlte Terminkaufvereinbarungen auf die eigenen Anteile eines Unternehmens.

Darstellung der Kapitalflussrechnung für ein Unternehmen mit Kapital aus Einlagen

Die Boards setzten ihre Diskussion von der gemeinsamen Sitzung im Januar fort, in der es darum gegangen war, ob eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode für Finanzdienstleistungsunternehmen gefordert werden solle.

Die Boards entschieden vorläufig, die bestehenden Leitlinien in IAS 7 und Topic 230 hinsichtlich der Arten von Kapitalflüssen, die netto dargestellt werden können, aufzunehmen jedoch keine Ausnahme für Kredite an Kunden und die Haupteinziehung von Krediten einzurichten.

Einige Boardmitglieder gaben an, dass es allgemeinen Widerstand von den Finanzinstituten dagegen gebe, eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, die die Informationen, die damit zur Verfügung gestellt werden, nicht als nützlich angesehen werden. Sie würden lieber Liquiditätstafeln als eine Kapitalflussrechnung erstellen. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine grundlegende Änderung an der Richtung des Projekts die Herausgabe eines Entwurfs weiter verzögern würde. Die Boards bestätigten vorläufig die Empfehlung, dass Finanzinstitute eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode erstellen sollen, in der Kapitalzu- und -abflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Schuldnern so gezeigt werden, als ob sie durch externes Kapital erfüllt würden.

Es wurde vereinbart, in den Entwurf eine gezielte Frage an Finanzinstitute aufzunehmen, ob sie eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode oder der indirekten Methode zusammen mit einer größeren Aggregation von Informationen vorziehen würden. Des Weiteren sollen Meinungen zu den Kosten und dem Nutzen einer Darstellung der Kapitalströme auf diese Art und Weise eingeholt werden.

Sachverhalte, bei denen die Boards vorläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind

Die Boards versuchten, einige Unterschiede in ihren vorläufigen Entscheidungen zur Darstellung bestimmter Posten auszugleichen.

Erläuterung von Veränderungen in bestimmten Ausweiszeilen

Auf seiner Januarsitzung hatte der IASB vorläufig entschieden, eine Auflistung und Erläuterung aller Ausweiszeilen in der Schuldenkategorie, den Barmitteln, den kurzfristigen Anlagen und Finanzierungsleasingverhältnissen in einer einzigen Angabe im Anhang zu fordern. Der FASB gab zu erkennen, dass er keine ähnliche Vorschrift aufnehmen wolle. Die Anwender sollen jedoch gefragt werden, ob diese Information als relevant angesehen wird.

Mindestausweiszeilen

Der FASB gab zu erkennen, dass er nicht beabsichtige, die Aufnahme von Mindestausweiszeilen zu fordern, so wie es der IASB in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage oder in der Gesamtergebnisrechnung getan hat.

Darstellung von Neubewertungsinformationen

Auf einer früheren Sitzung hatte der FASB angedeutet, dass er seine vorläufige Entscheidung nicht ändern wolle, wonach die Darstellung der Informationen in der Gesamtergebnisrechnung gefordert werden solle. Vor dem Hintergrund der früheren Diskussion zu Neubewertungen, entschied der FASB vorläufig, seine Darstellungsvorschriften an die des IASB anzupassen.

Restanten

Die Boards erörterten verschiedene Sachverhalte, die noch aus dem Diskussionspapier stammen, die aber noch nicht erörtert worden sind, da in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier wenig oder gar keine Bedenken zu diesen bestimmten Vorschlägen geäußert worden waren.

Die Boards bestätigten ihre Absicht, dass eine separate Änderungsdarstellung im Eigenkapital dargestellt werden muss und dass nur die Komponenten der Veränderungen im Eigenkapital im Anhang zum Abschluss gezeigt werden können.

Einige Boardmitglieder fragten, ob eine Angabe zur Bilanzierungsmethode bei der Klassifizierung von Vermögenswerte und Schulden in der Geschäftstätigkeit, der Finanzierungstätigkeit, bei den finanzierenden Vermögenswerten und den finanzierenden Schulden noch notwendig sei, da die Klassifizierung vom Geschäftsmodell des Unternehmens abhänge. Es wurde bestätigt, dass sich die Position des Boards im Hinblick auf die Klassifizierung beim Übergang vom Diskussionspapier zum Entwurf geändert habe, da die verschiedenen Kategorien nun klar definiert seien.

Ohne weitere Diskussion bestätigten die Boards die folgenden Empfehlungen des Stabs:

Die Vorschrift, Informationen hinsichtlich der Laufzeiten von vertraglichen langfristigen Vermögenswerten und Schulden anzugeben, wird nicht beibehalten, da in anderen Standards bereits gefordert wird, dass solche Angaben getätigt werden.

Es wird klargestellt, das Kapitalzu- und -abflüsse in Bezug auf die Mehrwertsteuer in der Gesamtergebnisrechnung netto dargestellt werden können. Darüber hinaus wird das allgemeinen Verrechnungsprinzip aus IAS 1 in den Entwurf aufgenommen.

Es werden Leitlinien zur Aufgliederung von Informationen in der Gesamtergebnisrechnung für Zwecke der Erstellung einer Gesamtergebnisrechnung nach der direkten Methode aufgenommen.

Es wird die Darstellung von Zwischensummen und Überschriften gefordert.

Unterstützung für ein Paket von Entscheidungen

Die Boards erörterten die Länge der Kommentierungsfrist für den Entwurf, da mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Darstellungsmodell die wesentlichen Prinzipien aus dem Diskussionspapier beibehalten werden. Die Boards kamen überein, eine Kommentierungsfrist von fünf Monaten zu gewähren. Die Boards unterstützten auch die Formulierung und Veröffentlichung des Entwurfs auf Grundlage des Pakets vorläufiger Entscheidungen.

Ein FASB-Mitglied deutete eine mögliche Ablehnung des Entwurfs an in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung nach direkter Methode. Drei IASB-Mitglieder gaben ebenfalls zu erkennen, dass sie bestimmt den Entwurf ablehnen würden, zwei weitere IASB-Mitglieder deuteten ein mögliche Ablehnung an. Allgemein beziehen sich die Ablehnungen auf die Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode, Bedenken, dass das Projekt keine Verbesserung der bestehenden Vorschriften ergeben habe, und Bedenken, dass die Kosten für die Bereitstellung der zusätzlichen Informationen den Nutzen, der für die Adressaten daraus entstehen würde, überwiegen würden.

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