Konsolidierung

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Angaben

Der Stab wies darauf hin, dass ihm im Rahmen ihrer Vorbereitungen für die gemeinsame Sitzung von IASB und FASB im März 2010 zu den vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und denen in SFAS 167 Sachverhalte aufgefallen wären, die der IASB vor der Sitzung im März klären müsse:

Ob die vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und im Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen in einen umfassenden Angabestandard zusammengefasst werden könnten, der die Anlagen einer Berichtseinheit in andere Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, betrifft,

ob eine Berichtseinheit Angaben anzugeben hat, die ihre Risikoaussetzung aus ihrer Beteiligung an nicht konsolidierten Unternehmen betrifft und

ob diese Angaben in den vorgeschlagenen umfassenden Angabestandard integriert werden sollen, die die Beteiligung an anderen Unternehmen betrifft.

Ein einziger Angabestandard

Nach kurzer Debatte kam der Board überein, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in den Entwürfen ED 10 und ED 9 mit den Angaben aus IAS 28 in einen umfassenden Angabestandard zusammengefasst werden sollen, der sich der Beteiligung einer Berichtseinheit an anderen Unternehmen beschäftigt, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass ein solcher zusammenfassender Angabestandard auch die vorgeschlagenen Angabevorschriften für gemeinsame Geschäftstätigkeiten enthalten solle, die sich nicht auf eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen beziehen.

Angaben - Nicht konsolidierte Zweckgesellschaften

Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 10 Angabevorschriften sowohl für Tochtergesellschaften als auch für nicht konsolidierte Zweckgesellschaften vorgeschlagen würden. Obwohl es unter den Stellungnehmenden allgemeine Übereinstimmung gab, dass zusätzliche Angaben über Tochtergesellschaften den Adressaten bei ihrem Verständnis des Konzernabschlusses helfen würden, hinterfragten viele den Vorschlag, Angaben über die Art einer Beteiligung der Berichtseinheit an Zweckgesellschaften, die die Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus entstehenden Risiken zu fordern.

In einer weiteren kurzen Erörterung kam der Board zu folgenden Schlüssen:

Eine Berichtseinheit hat Informationen anzugeben, die den Adressaten seiner Abschlüsse in die Lage setzen, die Art der Beteiligung an Zweckgesellschaften, die die Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus entstehenden Risiken zu verstehen.

Diese Angaben sind in den vorgeschlagenen kombinierten Angabestandard zu integrieren, der die Beteiligung der Berichtseinheit an anderen Unternehmen betrifft, und nicht in IFRS 7.

Der Board widerstand der Versuchung, Angaben für separate Abschlüsse im Rahmen dieses Projekts zu erörtern.

Ein Boardmitglied wies außerdem darauf hin, dass der vorgeschlagene Angabestandard auch der angemessene Ort für jedwede Angaben sei, die aus dem Ausbuchungsprojekt des Boards entstehen würden.

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