Konsolidierung

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Investmentgesellschaften

Die Boards erörterten mögliche Leitlinien für Investmentgesellschaften, mit denen diese von der Vorschrift ausgenommen würden, Unternehmen zu konsolidieren, die sie beherrschen. Ziel der Diskussion war, die bilanziellen Auswirkungen für eine Investmentgesellschaft (einen Fonds) zu erörtern, die (der) verschiedene Investitionsempfänger hält. Die Diskussion galt nicht der Bilanzierung seiner Anteile an der Investmentgesellschaft (dem Fonds)durch den Fondsmanager. Das Thema soll auf der nächsten gemeinsamen Sitzung der Boards im März erörtert werden.

Den Boards wurden Rückmeldungen der Anwender vorgestellt, die mit großer Mehrheit die Forderung ablehnten, dass das Beherrschungsprinzip aus dem Entwurf ED 10 Konsolidierte Abschlüsse auf Investmentgesellschaften anzuwenden ist. Die Organisationen der Branche forderten eine Änderung des ED 10, mit der vorgeschrieben würde, dass eine Investmentgesellschaft alle ihre Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, selbst wenn eine beherrschender Anteil gehalten wird. Die Vertreter der Branche argumentierte, dass die Konsolidierungssichtweise in der Praxis oft ignoriert werde, da sie keine nützlichen Entscheidungen für die Adressaten darstelle. Dies gelte besonders in Fällen, in denen eine Beteiligung nur gehalten wird, um Erträge und Vermögenszuwachs zu generieren (beispielsweise Beteiligungen, die von Investmentfonds oder Treuhandverwaltungen gehalten werden).

Die Boards argumentierten, dass, selbst wenn besondere Vorschriften für Investmentgesellschaften vereinbart würden, alle Unternehmen die Vorschriften des Konsolidierungsstandards anwenden sollten, um die Beherrschung eines Unternehmens einschätzen zu können. Nur wenn Beherrschung vorliege, solle ein Unternehmen prüfen, ob es die Kriterien für eine Investmentgesellschaft erfüllt und daher seine Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert mit Ansatz der Änderungen im beizulegenden Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung bewerten müsse.

Vor dem Hintergrund der Argumente der Branche war die Mehrheit der IASB-Mitglieder bereit, in Erwägung zu ziehen, dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eine sachgerechte Bewertung für alle Beteiligungen sein könnte, die von Investmentgesellschaften gehalten werden. Dennoch argumentierten einige IASB-Mitglieder, dass die Bedingungen für diese Ausnahme extrem streng gefasst werden sollten, um mögliche Strukturierungsmöglichkeiten zu vermeiden. Darüber hinaus waren manche IASB-Mitglieder der Meinung, dass eine Konsolidierung sachgerechter sei, wenn Beherrschung vorliege, obwohl selbstauferlegte Beschränkungen der Möglichkeiten vorlägen, Vermögenswerte und Schulden zu steuern. Solche Beschränkungen könnten in vielen Fällen von der Berichtseinheit zurückgenommen werden.

Der IASB erörterte dann zwei mögliche Kriterien für Investmentgesellschaften: eins auf Grundlagen von US-GAAP-Vorschriften (ASC Topic 946, ehemals die AICPA-Leitlinien für Investmentgesellschaften) und ein zweites auf Grundlage eines neuen Satzes von Kriterien, mit denen die Vorschläge der Branche eingefangen würden.

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien aus US-GAAP eine anerkannte Grundlage darstellten, die in der Praxis funktioniere. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der US-spezifischen Vorschriften und Definitionen und fragten, wie diese in einen Standard im internationalen Kontext fortgeschrieben werden könnten. Schließlich kamen der IASB und der FASB überein, eigene internationale Leitlinien auf Grundlage der US-GAAP-Vorschriften zu entwickeln, bei den US-spezifische Verweise ausgenommen wären (beispielsweise die auf das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften von 1940).

Die Boards erörterten außerdem die Anwendung dieser Leitlinien durch Wagniskapitalgesellschaften und einige nicht börsennotierte Aktienfonds, da solche Unternehmen durch einen direkten Verweis im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften von 1940 in den Anwendungsbereich von ASC Topic 946 fallen. Die Boards erörterten einen möglichen Satz von Kriterien und wiesen den Stab an, auf der nächsten gemeinsamen Sitzung weitere Analysen vorzulegen. Die Boards heilten fest, dass eine mögliche Lösung darin liegen könnte, unter anderem einen spezifischen Verweis auf echte externe Anleger aufzunehmen.

Einige Boardmitglieder brachten die Möglichkeit von Strukturierungsmöglichkeiten auf, die durch Schaffung einer "inneren" Wagniskapitalgesellschaft zur Vermeidung von Konsolidierung entstehen könnten. Eine Möglichkeit, diese Strukturierungsmöglichkeiten zu verhindern, wäre die Erwägung, dass eine solche Fair-Value-Bilanzierung von der Muttergesellschaft der Investmentgesellschaft umgekehrt würde, es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine Investmentgesellschaft. Der Stab wird auf der nächsten Sitzung weitere Untersuchungen des Sachverhalts vorlegen.

Schließlich kamen die Boards überein, dass Investmentgesellschaften, die ihre Beteiligen zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren müssen, zusätzliche Angaben leisten sollen. Ein Boardmitglied schlug vor, dass zusätzlich zu einem Überblick über alle Einzelbeteiligungen separate Abschlüsse der Investmentempfänger zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Boards kamen überein, dass solche Angaben im Zusammenhang mit dem übergreifenden Angabepaket für Konsolidierung entwickelt werden sollen. Dennoch hielten die Boards fest, dass der Schwerpunkt auf Angaben zur Beziehung zwischen der Investmentgesellschaft und dem Investitionsempfänger liegen sollte, die von denjenigen abweichen würden, die für eine normale Mutter-Tochter-Beziehung geleistet würden.

Ein Mitglied des IASB hielt fest, dass die am Entwurf ED 10 vorgeschlagenen Änderungen grundlegend seien und daher seiner Meinung nach eine erneute Veröffentlichung des Entwurfs zwecks Stellungnahme notwendig machen würde. Der Vorsitzende des IASB stimmte dem zu.

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