Leasingverhältnisse

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Bilanzierung durch den Leasingnehmer - Übergangsbestimmungen

Die Boards erörterten die Übergangsbestimmungen für Kapital-/Finanzierungsleasingverhältnisse aus der Sicht des Leasingnehmers. Die Boards hielten fest, dass für einfache Finanzierungsleasingverhältnisse es keinen bedeutenden Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Modell geben würde, wenn man von der Klassifizierung absieht. Für kompliziertere Leasingverhältnisse mit Verlängerungsoption und bedingten Mietzahlungen würde keine Lösung den Nutzen absoluter Vergleichbarkeit mit dem Nutzen einfacher Umsetzung vereinbaren.

Die Boardmitglieder waren verschiedener Ansichten. Ein Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die Auswirkungen des neuen Modells zu einer Erhöhung der Gesamtaufwendungen in den ersten Jahren nach dem Übergang führen würden (da die Aufwendungen, die nach dem neuen Modell den ersten Jahren zugewiesen würden, höher seien als die den folgenden Jahren zugewiesenen, und nach dem Übergang wären alle Leasingverhältnisse in ihrem ersten Jahr, was so die Gesamtkosten erhöhen würde).

Nach einer kurzen Diskussion schließlich kamen die Boards überein, dass bei einfachen Leasingverhältnissen die Vermögenswerte und Schulden in Finanzierungsleasingverhältnissen beim Übergang unverändert bleiben ohne spätere Änderung der Bilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden. Für Leasingverhältnisse, die zusätzliche Merkmale wie bedingte Mietzahlungen, Restwertgarantien oder Verlängerungsoptionen beinhalten, würden die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften sowohl auf die Vermögenswerte als auch auf die Schulden anzuwenden sein (also modifizierte rückwirkende Anwendung).

Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem Fremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum Übergangszeitpunkt angesetzt und bewertet werden soll, vorbehaltlich einer Wertminderungsprüfung und weiteren Anpassungen für vorausgezahlte oder aufgeschobenen Mietzahlungen.

Ohne viel Diskussion stimmte der IASB zu, dass bei einem Vermögenswert, der im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses erworben und nach dem Neubewertungsmodell bilanziert wird, der Neubewertungsbetrag der Sachanlage als Buchwert des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fortgeschrieben werden soll.

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Definition des inhärenten Zinssatzes eines Leasingverhältnisses

Die Boards stimmten dem Prinzip zu, dass der Abzinsungssatz, der verwendet werden sollte, um den Barwert der Leasingzahlungen zu berechnen, der Zinssatz ist, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solches Prinzip nicht umsetzbar sei und dass zusätzliche Leitlinien erforderlich wären.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass das Prinzip das Ziel für die Bestimmung des Abzinsungssatzes nennen sollte (dass also ein Finanzierungsleasingverhältnis ein Finanzierungselement beinhaltet, dass die Unsicherheit der Leasingzahlungen widerspiegelt). Er wies darauf hin, dass unter vielen Umständen die Zinssätze marginal unterschiedlich für Leasinggeber und Leasingnehmer sein könnten, aber diese Unterscheide wären nicht bedeutend, da sie sich nur auf die Zuweisungsmethode bezögen. Die Boards stimmten dem zu.

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