Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Allgemeine Klassifizierungsfragen

Die Boards erörterte bestimmte Finanzinstrumente und ihre gewünschte Klassifizierung, um eine Prinzip bestimmen zu können, das das gegenwärtig entwickelte Modell untermauern könnte.

Zuerst bestätigten die Boards alle Entscheidungen, die im Rahmen des Projekts bereits gefällt worden waren.

Die Boards kamen außerdem überein, dass nominal ewig laufende Instrumente, die von Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer herausgegeben werden, als Eigenkapital im separaten Abschluss des Emittenten gezeigt werden sollen.

Die Boards kamen überein, dass im Einklang mit den früheren Entscheidungen Verträge, die die Herausgabe einer festgelegten Anzahl von kündbaren und verpflichtend einzulösenden Eigenkapitalinstrumenten zu einem festgesetzten Preis erfordern (und die in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen als Eigenkapital zu klassifizieren sind), und Verträge, die Derivate betreffen, die als Eigenkapital klassifiziert sind, als Eigenkapital zu klassifizieren sind. Andererseits werden Verträge über kündbare Instrumente, die bei Herausgabe aufgespalten werden würden, als eine Schuld klassifiziert.

Verträge, die von einem unternehmen erfordern, eine festgelegte Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten im Austausch gegen keinen künftigen Ausgleich herauszugeben (vorausgezahlte Instrumente) würden im Einklang mit Verträgen klassifiziert, die eine bestimmt-gegen-bestimmt-Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfordern (s. vorigen Absatz).

Die Boards kamen außerdem überein, dass verpflichtend zu wandelnde Vorzugsaktien, die in eine bestimmte Anzahl von ewig laufenden Eigenkapitalinstrumenten oder eine bestimmte Anzahl von kündbaren oder verpflichtend einzulösenden Eigenkapitalinstrumenten zu wandeln sind, als Eigenkapital zu klassifizieren sind.

Schließlich kamen beide Boards überein, dass die Klassifizierung eines Instruments im Abschluss eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zu übernehmen ist, es sei denn die Art des Instruments ändert sich bei der Konsolidierung aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem halter des Instruments und einem anderen Mitglied des Konzerns. Wenn sich die Art des Instruments bei der Konsolidierung ändert, ist die Klassifizierung im Konzernabschluss neu zu bestimmen.

Kündbare Anteile und Bruttodarstellung freistehender geschriebener Put-Optionen

Die Boards entschieden, dass kündbare Anteile in einen Aktie und eine geschriebene Put-Option getrennt werden sollen und dass die geschriebene Put-Option netto als Schuld zu berichten ist, selbst wenn der Tausch bestimmt-gegen-bestimmt ist. Die Boards entscheiden weiterhin, dass alle freistehenden geschriebenen Put-Optionen netto als Schulden zu berichten sind.

Ein Boardmitglied hätte es vorgezogen, wenn die getrennten Put-Optionen brutto dargestellt würden, da er der Meinung war, dass die vereinbarte Lösung eine Strukturierung von Schulden al Eigenkapital erleichtern würden. Die meisten Boardmitglieder stimmten dem jedoch nicht zu, da sie der Meinung waren, dass jede Alternative, die eine Bruttodarstellung beinhalten würde, nicht intuitiv und schwer umzusetzen wäre.

Die Boards kamen überein, spezielle Vorschriften mit aufzunehmen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern (beispielsweise ein Beispiel, bei dem die Herausgabe von Aktien und einer Put-Option, die im Geld ist, zur gleichen Zeit an die gleiche Partei verknüpft und als einziges Schuldinstrument zu behandeln sein soll).

Wandelbare Schuldinstrumente

Die Boards erörterten die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten. Der IASB zog die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten vor, da die Boardmitglieder der Meinung waren, dass eine solche Behandlung eher dem allgemeinen IASB-Modell entspricht. Darüber hinaus waren die IASB-Mitglieder der Meinung, dass die bestehende Forderung nach Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten gut verstanden wird, in der Praxis umgesetzt wird und als entscheidungsnützlich wahrgenommen wird. Wie ein IASB-Mitglied festhielt, gälte, dass selbst wenn ein wandelbares Schuldinstrument im Rahmen dieses Projekts in seiner Gesamtheit als Schuld klassifiziert würde, es immer noch nach den vorgeschlagenen Leitlinien für die Klassifizierung und Bewertung von Schulden aufgespalten würde, was dann einen neuen Satz von Bedingungen für die Aufspaltung erfordern und zu zusätzlicher Komplexität führen würde.

Auf dieser Grundlage entschied der IASB, die Bedingungen für die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten beizubehalten. Die Ansichten der FASB-Mitglieder waren geteilt, wobei einige Mitglieder die Bewertung von wandelbaren Schuldinstrumenten in ihrer Gänze erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert vorzogen und andere eine Aufspaltung wünschten. Schließlich entscheid der FASB mit knapper Mehrheit, mit Aufspaltung fortzufahren.

Die Boards erörterten auch die Methode der Aufspaltung. Einige Boardmitglieder zogen eine vereinfachte Aufspaltungsmethode vor, bei der die Schuldkomponente auf Grundlage eines landläufigen Instruments mit gleichem Fälligkeitsdatum zugewiesen würde, und der Zinssatz wäre der Zinssatz einer nicht wandelbaren Unternehmensanleihe mit vergleichbarer Kreditqualität vom gleichen Emittenten (der Rest würde der Eigenkapitalkomponente zugewiesen). Andere Boardmitglieder zogen es vor, die Aufspaltungsmethode nach IAS 32 beizubehalten, bei der jegliche inneren Abhängigkeiten der Schuldkomponente zugewiesen werden. Die meisten Boardmitglieder zogen die vereinfachte Methode vor; wobei sie weitere Untersuchungen vom Stab abwarten wollten, die möglichen Auswirkungen eines solchen Ansatzes gelten sollten.

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