Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Wertbestimmung bei schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln)

Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, keine spezifischen Leitlinien für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln) in dem harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung zu stellen, da jede Art von Leitlinie vorschreibend wäre und nicht im Einklang mit den prinzipienbasierten Standards stände.

Dennoch hielt der Stab fest, dass er beabsichtige, Lehrmaterialien zu entwickeln, die sich möglichen Bedenken von Anwendern widmen sollen.

Die Boards kamen außerdem überein, keine Leitlinien in dem harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dazu zur Verfügung zu stellen, wann Anschaffungskosten ein sachgerechter Schätzer des beizulegenden Zeitwerts sein können. Der IASB entscheid, dass solche Leitlinien in den Einzelnen Standards beibehalten werden sollen (also in IFRS 9 und IAS 16). Einige IASB-Mitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass im Endeffekt alle Leitlinien im Standard zum beizulegenden Zeitwert enthalten sein sollen oder, wenn redundant, im Endeffekt aus IFRS 9 und IAS 16 abgezogen werden sollten.

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