Versicherungsverträge
Vortrag des Vorsitzenden des Unterausschusses für Versicherungsverträge der internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)
Robert Esson hielt einen kurzen Vortrag in Vertretung der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten. Er betonte, dass die Aufsichten zunehmen besorgt hinsichtlich des Ansatzes der Boards sei, Sachverhalte theoretisch und auf Einzelfallbasis zu erörtern. Er erkannte an, dass dies ein notwendiger Schritt sei, die IAIS ist jedoch der Meinung, dass die Boards auch die Auswirkungen ihrer vorläufigen Entscheidungen auf die Gesamtheit der Finanzberichterstattung der Versicherer bedenken solle. Seiner Meinung nach sollten die Boards die Geschäftsstruktur von Versicherungen in Betracht ziehen und bestimmen, ob in der Summe ihre vorläufigen Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, zu nützlichen Informationen für die Adressaten der Abschlüsse von Versicherern führen würden
Insbesondere betonte er, dass ein jegliches Finanzberichterstattungsmodell, das von den Boards eingeführt würde, einen gewissen Grad an Pragmatismus enthalten müsse. Was wichtig sei, sei, dass die Finanzberichterstattung die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegeln müsse und nicht ein Volatilität einführen dürfe, die eben nicht die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegelte.
Während seines Vortrags wies Esson immer wieder darauf hin, dass die IAIS ein Hauptprinzip identifiziert habe, das Vorrang haben sollte: dass ein Modell, dass unverzerrte, wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse verwende, Antworten auf viele der Probleme im Projekt zu Versicherungsverträgen bieten würde. Insbesondere verwies er auf die Probleme, die dadurch entstanden seien, dass erzwungen worden sei, dass die Restmarge denn Gewinn oder Verlust zu Vertragsbeginn auf Null kalibrieren soll. Wenn in dem Modell gestattet würde, die Erwerbskosten mit einer "1,0" als Kapitalfluss zu gewichten (also als sicher annehmen würde), wäre die Restmarge niedriger, die Erwerbskosten würden immer noch als Aufwand erfasst, aber der aufgeschobene Gewinn, der in der Restmarge eingebettet sei, würde nicht verzerrt. Er erkannte an, dass unverzerrte, wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse nicht perfekt seine, aber sie seien deutlich besser als die Richtung, die die Boards jetzt eingeschlagen hätten.
Die Boardmitglieder baten um Klarstellung bestimmter Sachverhalte, aber schien, dass viele der Boardmitglieder, die sich eher zu Wort meldeten, vom Vortrag nicht überzeugt waren.
Versicherungsverträge - Entbündelung
Der Boards erörterten, ob ein Versicherer die Komponenten eines Vertrags so ansetzen und bewerten solle, als ob sie separate Verträge wären (Entbündelung). Der Stab führte in die fachliche Diskussion ein, indem er darauf hinwies, dass der Stab des IASB und der Stab des FASB bei diesem Sachverhalt geteilter Meinung seien.
Der Stab des IASB unterstützte im Wesentlichen die folgenden Positionen:
Ein Versicherer sollte eine Komponente aus einem Versicherungsvertrag lösen, wenn diese Komponenten nicht gegenseitig verknüpft ist mit anderen Komponenten des Vertrags. Dies würde auch für die Komponenten von Versicherungsverträgen gelten, die eingebettete Derivate sind. Wenn die Komponenten eine innere Abhängigkeit von einander aufweisen, sollte für den Versicherer folgendes gelten:
| Es sollte ihm nicht gestattet sein, diese Komponenten für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung zu entbündeln. |
| Er sollte keinen Einlagenteil vom Rest der Prämie für die Darstellung in der Erfolgsrechnung abtrennen. |
Der Stab des FASB hatte eine alternative Sichtweise entwickelt:
| Das Konzept der inneren Abhängigkeit sollte nur auf solche Situationen angewendet werden, in denen die Komponenten nicht unabhängig von einander funktionierten, also nur auf Situation, in denen eine Wahrhaft symbiotische Beziehung notwendig ist, damit die einzelnen Komponenten funktionieren. |
| Eingebettete Derivate in Versicherungsbasisverträgen sollten weiterhin den bestehenden Leitlinien für die Bilanzierung von derivativen Instrumenten unterworfen sein und abgetrennt werden, wenn dies sachgerecht ist. Es sollte keine Ausnahme von den IFRS für Versicherungen geben - das allgemeine Konzept im Versicherungsprojekt sollte sein, sich versicherungsspezifischen Themen zu widmen. |
| Verträge, die einer Entbündelung unterliegen, sollten sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung auf entbündelter Grundlage dargestellt werden. |
Der folgenden Diskussion war schwer zu folgen, da die Boardmitglieder beliebig zwischen den Agendapapieren hin- und hersprangen. Es wurde jedoch deutlich, dass mangelnde Übereinstimmung zwischen dem FASB und dem IASB herrschte - obwohl manche IASB-Mitglieder die Sichtweise des FASB unterstützten. Ein IASB-Mitglied nannte sechs bedeutende Probleme des vorgeschlagenen Modells und äußerte die Meinung, dass die innere Abhängigkeit der Grund für all diese wäre.
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass die Konzepte von Abhängigkeit und Unabhängigkeit sehr schwer zu untersuchen seien, aber er wäre dafür, einen Einheitsansatz wenn immer möglich zu verwenden: Er war sich noch nicht einmal sicher, ob es die Mühe lohne, die Komponenten eines Versicherungsvertrags zu trennen. Was für die Nutzer wichtig sei, sei die aggregierte Bewertung, nicht die einzelnen Komponenten, und er drängte die Boards, die IFRS nicht zu übermotorisieren. Ein Mitglied des Stabs des IASB hielt außerdem fest, dass die zusätzliche Arbeit, die aus der Sichtweise des FASB folgte, bedeutende Mühen mit sich bringen würden, ohne dass es viel zusätzlichen Nutzen gebe (besonders in Rechtskreisen außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU).
In einem Versuch, eine gewisse Richtung in die Diskussion zu bringen, schlug ein Mitglied des Stabs des IASB einen modifizierten Ansatz vor:
Eine Entbündelung für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung sollte nicht vorgeschrieben werden, wenn die Komponenten bedeutende innere Abhängigkeit aufwiesen.
Die Boardmitglieder lehnten dies ab, da es keine Übereinkunft gebe, was innere Abhängigkeit in diesem Zusammenhang bedeute. Die Sitzungsmitglieder einigten sich auf Beispiele, die die extremen Enden des Spektrums verdeutlichten, (beispielweise Lebensversicherungen mit einer Laufzeit (abhängig) und Investitionsverträge (entbündelt), aber waren sich nicht einig über die Verträge zwischen diesen Extremen. Eine knappe Mehrheit der IASB-Mitglieder (8-7) unterstützten diesen Vorschlag, aber keines der anwesenden FASB-Mitglieder unterstützte ihn.
Eingebettete Derivate
Die Boards erörterten die Auswirkungen des Entbündelungsansatzes auf die Bilanzierung von eingebetteten Derivaten. Eine der Hauptsorgen, insbesondere der FASB-Mitglieder, war, dass Derivate, die sich als Versicherungen verkleideten, (beispielsweise Credit Default Swaps) nicht so behandelt werden sollten, als seien sie Versicherungsverträge.
Der Stab des IASB hielt fest, dass die Definition und Ausführung des Ausdrucks Versicherungsverträge bei dieser Frage kritisch sei, und schlug vor, auf weitere Diskussion zu verzichten und den Boards zu einem späteren Zeitpunkt geänderte Vorschläge vorzustellen.
Darstellung des Abschlusses
Die Boards erörterten die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Der Stab stellte drei Beispiele vor.
| (a) die zusammengefasste Margendarstellung; |
| (b) die ausgeweitete Margendarstellung; und |
| (c) die herkömmlich Darstellung der Prämienzuweisung. |
Diese Ansätze waren den Boards im Dezember 2009 vorgestellt worden.
Der Stab des IASB wies darauf hin, dass der Bewertungsansatz, der im Projekt gewählt wurde, die grundlegende Struktur des Darstellungsmodells bestimmt. Um dies zu erreichen, sollten in der Gesamtergebnisrechnung (zumindest) die folgenden Informationen im Hauptteil gezeigt werden:
| (a) die Auflösung der erwarteten Marge während der Periode, die aus dem Bewertungsmodell stammt und bei der die Auflösung der Risikoanpassung separat von der Auflösung der Restmarge entweder im Hauptteil der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gezeigt wird; | ||||
| (b) die Unterschiede zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Kapitalströmen; | ||||
| (c) Änderungen in Schätzungen; und | ||||
| (d) Ergebnisse aus Anlagen mit getrenntem Ausweis von
|
Die Boards erörterten verschiedene Aspekte dieser Prinzipien und der zur Verfügung gestellten Beispiele. Alle Alternativen fanden durch irgendwen Unterstützung, obwohl manche der Meinung waren, dass die Streichung des Konzepts von geschriebenen Prämien/erhaltenen Prämien aus der Gesamtergebnisrechnung für einige Nutzer verwirrend sein könnte, selbst wenn dies im Einklang mit dem Bewertungsansatz stehe.
Der IASB und der FASB kamen überein, dass der Bewertungsansatz das Darstellungsmodell für die Erfolgsrechnung bestimmen soll. Die Boards kamen außerdem überein, dass sie nicht den herkömmlichen Ansatz der Prämienzuweisung als Darstellungsmodell für alle Arten von Verträgen wählen wollten (obwohl er immer noch als Grundlage für die Darstellung eines vereinfachten Bewertungsansatzes auf Grundlage einer Prämienzuweisung verwendet werden kann [zB. für Nichtlebensversicherungsverträge]).
Darüber hinaus zeigte der IASB einen starken Vorzug des ausgeweiteten Margendarstellungsansatzes, während der FASB den zusammengefassten Margendarstellungsansatz vorzog - wobei der FASB noch die Angabe der Haupttreiber des Geschäfts verlangen würde.
Variable und fondsgebundene Verträge - getrennte Konten
Die Boards erörterten die Bilanzierung von kontobestimmten Verträgen, die allgemein als "fondsgebunden" oder "variable Versicherungen" bezeichnet werden, und Rentenverträgen. Insbesondere erörterten sie Fragen dazu, ob der Anlagefonds, in den die Prämie eingezahlt wird, einen Vermögenswert darstellt und eine korrespondierende Schuld des Versicherungsunternehmens. Der Stab wies darauf hin, dass die grundlegende Frage in dieser Diskussion sei "wessen Vermögenswerte und Schulden" betroffen seien. Der Board erörterte einige Modelle für die Trennung und Abspaltung, die in verschiedenen Rechtskreisen bestehen, die der Stab vorgestellt hatte. Es wurde festgehalten, dass das US-amerikanische Modell der separaten Konten vermutlich das extreme Beispiel sei, da das Konto eine eigenen rechtliche Existenz habe und rechtlich von den allgemeinen Kontoschulden des Versicherungsunternehmens getrennt sei.
Die Board kamen überein, dass die Vermögenswerte und die damit zusammenhängenden Schulden, die sich auf fondsgebundene Verträge beziehen, (einschließlich derer, die als separate Konten definiert sind) als die Vermögenswerte und Schulden der Versicherers in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage berichtet werden sollen.
Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass die Fragen der Konsolidierung von Anlagefonds, die mit fondsgebundenen Verträgen in Verbindung stehen 8einschließlich Verträgen mit separaten Konten) im Rahmen des Projekts zu Konsolidierung und nicht im Rahmen des Versicherungsprojekts erörtert werden sollen.
Die Boards diskutierten nicht, ob fondsgebundene Verträge auf die gleiche Art und Weise bewertet werden sollen wie andere kontogesteuerte Verträge. Es wurde auch keine diesbezügliche Abstimmung vorgenommen.