Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen
Der Boards wurde ein Modell für die Bilanzierung von
Rückversicherungsverträgen vorgestellt, der auf dem
Bausteinansatz für den Ansatz und die Bewertung von
Versicherungsverträgen aufbaut. Es wurde sowohl die Bilanzierung
durch den Rückversicherer als auch durch den Zedenten erörtert.
Bilanzierung durch den Rückversicherer
Weil ein Rückversicherungsvertrag eine Art
Versicherungsvertrag ist, der vom Versicherer erworben wird,
stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, dass
der Rückversicherer die gleichen Ansatz- und
Bewertungsprinzipien für herausgegebene
Rückversicherungsverträge anwenden soll wie Versicherer für
herausgegebene Versicherungsverträge anwenden. Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass trotz der Anwendung der selben
Prinzipien bei der Bewertung von Vertragsverbindlichkeiten der
Rückversicherer und der Zedent immer noch unterschiedliche
Annahmen hätten, was dazu führen würde, dass unterschiedliche
Beträge in ihren Abschlüssen erfasst würden.
Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten
Die Boards erörterten einen Vorschlag, den erzielbaren Betrag
aus der Rückversicherung wie folgt zu bewerten:
| a. der Barwert der erwarteten künftigen
Zahlungsströme, die erforderlich sind, um den
Rückversicherungsanteil der Verpflichtung der
Versicherers zu erfüllen
|
| b. zuzüglich der Risikomarge (aber nicht der
Restmarge), die in der Bewertung des rückversicherten
Anteils der Vertragsverpflichtung enthalten ist
|
| c. zuzüglich der Restmarge, die aus dem
Rückversicherungsvertrag entsteht
|
| d. abzüglich der Auswirkungen möglicher
Wertminderungen der Rückversicherungsvermögenswerts
aufgrund von Kreditverlusten und Deckungsstreitigkeiten
bewertet mit einem Erwartungswert und nicht auf
Grundlage eingetretener Verluste
|
Der Stab stellte klar, dass die Risikomarge, die in die
Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts aufgenommen wird,
der rückversicherte Teil der Risikomarge des Zedenten aus seiner
direkten Versicherungsschuld ist. Die Boardmitglieder fragten,
warum diese Risikomarge den Wert des Vermögenswerts erhöht. Der
Stab erläuterte, dass diese Marge die Auswirkungen der
Unsicherheit hinsichtlich der direkten Vertragsschuld des
Versicherers widerspiegelt, die an den Rückversicherer
weitergegeben wird, und sie kann als Schutzvermögenswert
angesehen werden.
Bei der Erörterung der Restmarge des
Rückversicherungsvermögenswerts stellte der Stab klar, dass
diese Marge nicht an die Restmarge des ursprünglichen
Versicherungsvertrags gebunden ist. Es handelt sich auch nicht
um die Restmarge, die der Rückversicherer in seinem eigenen
Abschluss erfassen würde. Sie stellt vielmehr das Ergebnis aus
den Elementen (a) und (b) und der im Rahmen des
Rückversicherungsvertrags gezählten Prämie dar. Die Frage, ob
diese Marge negativ sein kann, muss noch erörtert werden.
Die vorgeschlagene Anpassung für Wertminderungen brachte
Fragen einer möglichen doppelten Erfassung auf. Eine Frage war,
ob, wenn der Versicherer erwarte nur den Barwert der erwarteten
künftigen Zahlungsströme zu erhalten (Element a), das bedeute,
dass beide Margen sofort als Wertminderung abgeschrieben werden
müssten. Der Stab erläuterte, dass eine Anpassung für eine
Wertminderung dazu dienen solle, künftige Kreditverluste, von
denen erwartet wird, dass sie nach Vertragsbeginn eintreten und
nicht bei erstmaligen Ansatz, einzubeziehen. Der Stab wird mit
dem Sachverhalt einer möglichen doppelten Erfassung, besseren
Formulierungen für die Wertminderungsanpassung und einigen
Beispielen von Berechnungen von Rückversicherungsvermögenswerten
auf einer künftigen Sitzung wieder zur Diskussion erscheinen.
Unter Vorbehalt eines möglichen Bedarfs, die Formulierungen für
eine Wertminderungsanpassung zu überdenken, stimmten die Boards
dem vorgeschlagenen Bewertungsmodell zu.
Verrechnung
Die Boards stimmten einstimmig dafür, keine Verrechnung der
erzielbaren Beträge aus der Rückversicherung gegen die
Versicherungsschuld zuzulassen - weder in der Bilanz noch in der
Gewinn- und Verlustrechnung -, wenn es kein gesetzliches Recht
auf Verrechnung gibt.
Ausbuchung
Die Boards waren einstimmig der Meinung, dass die
Rückversicherung nicht zu einer Ausbuchung der entsprechenden
Versicherungsvertragsschuld führt, wenn nicht die Verpflichtung,
die in dem Vertrag spezifiziert wird, rechtlich erlischt,
annulliert wird oder ausläuft.
Bilanzierung von Abtretungskommissionen durch den Zedenten
Der Stab schlug vor, dass der Zedent Abtretungskommissionen,
die er vom Rückversicherer erhält, im Einklang mit der
vorgeschlagenen Bilanzierung von Erwerbskosten behandeln soll.
Die Boards hatten in der Vergangenheit vorläufig vereinbart,
Versicherungsvertragserwerbskosten bei ihrem Anfall sofort als
Aufwand zu erfassen. Daher würden die erhaltenen
Abtretungskommissionen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst. Da die Abtretungskommissionen zu einer Erfassung von
Ertrag beim Zedenten führen würden, gab es allgemeine Besorgnis,
dass Strukturierungsmöglichkeiten bei Rückversicherungsverträgen
entstehen könnten, die die Aufteilung zwischen
Abtretungskommission und Prämie beträfen.
Die Boardmitglieder fragten, ob die Abtretungskommissionen
sich nur auf anteilige Rückversicherung bezögen, wo die
Verbindung zu den zugrunde liegenden direkten Kapitalströmen aus
dem Versicherungsvertrag klarer wären. Der Stab wird den
Sachverhalt weiter in Bezug auf nicht anteilige
Rückversicherungen untersuchen. Nur für anteilige
Rückversicherungen stimmten die Boards einstimmig der Empfehlung
des Stabs zu, das der Zedent Abtretungskommissionen analog zu
Erwerbskosten erfassen solle.
Fragen der Symmetrie
Die Boards erörterten die Frage der Symmetrie in der
Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts des Zedenten
und der Versicherungsschuld. Die Boardmitglieder waren sich
einig, dass das vorgeschlagene Modell dazu führen würde, dass
die gleiche Bewertungsmethode sowohl auf den
Rückversicherungsvermögenswert als auch auf die
Versicherungsschuld angewendet würde, nur dass der
Rückversicherungsvermögenswert eine Wertminderungsanpassung
enthalte, während die Versicherungsschuld nicht das eigene
Kreditrisiko des Versicherers berücksichtige. Die Boards
wendeten sich auch der Frage der Symmetrie in der Bilanzierung
der Rückversicherungsschuld durch den Rückversicherer und des
Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten zu, aber
einigten sich, sich dieser Frage nicht weiter zu widmen.
Bilanzierung durch den Policeninhaber
Der Stab hat sich der Frage gewidmet, ob das vorgeschlagene
Versicherungsmodel auch auf die Bilanzierung durch den
Policeninhaber angewendet werden kann und welche Fragen wenn
daraus für die Bilanzierung durch den Versicherer erkennbar sein
können. Insgesamt war der Stab der Meinung, dass der
Bausteinansatz für Versicherungen auch auf die Bilanzierung
durch den Policeninhaber angewendet werden kann; es wären jedoch
weitere Untersuchungen notwendig. Von den besonderen Fragen, die
für die Bilanzierung durch den Policeninhaber geprüft wurden,
schienen nur zwei möglicherweise auch Auswirkungen auf die
Bilanzierung durch den Versicherer zu haben, wenn Symmetrie
zwischen den Modellen der Bilanzierung durch den Versicherer und
durch den Policeninhaber wichtig ist. Diese Fragen waren die
vorläufigen Entscheidungen zur Aufwandserfassung von
Erwerbskosten sowohl im Modell des IASB als auch in dem des FASB
und zu Partizipationsrechten im FASB-Modell. Aus Sicht des
Policeninhabers würden alle gezahlten Prämien einschließlich der
Erwerbskosten einen Vermögenswert darstellen. Hier gäbe es keine
Symmetrie zur Bilanzierung durch den Versicherer. Im FASB-Modell
wird vorgeschlagen, Partizipationsmerkmale nur dann als Teil der
Schuld aus dem Versicherungsvertrag zu erfassen, wenn es eine
rechtliche oder faktische Verpflichtung gibt, diese
Kapitalströme zu leisten; sonst wären sie als
Eigenkapitalkomponente anzusehen. Aus Sicht des Policeninhabers
würde die höhere Prämie, die für das Teilnahmemerkmal gezahlt
wird, einen Vermögenswert darstellen, was den Unterschied zur
Bilanzierung durch den Versicherer herausstreicht. Die Boards
kamen überein (FASB: einstimmig, IASB: alle Mitglieder bis auf
eins), zu diesem Zeitpunkt die Frage der Symmetrie der
Bilanzierung durch den Policeninhaber und den Versicherer mit
Ausnahme der Prüfung der Behandlung von Erwerbskosten und
Partizipationsrechten nicht weiter zu erörtern.
Eine weitere Frage war, ob der Entwurf die Bilanzierung durch
den Policeninhaber beinhalten solle. Die Boards kamen überein,
die Bilanzierung durch den Policeninhaber nicht in den
Anwendungsbereich des Entwurfs aufzunehmen. Die Definition von
Versicherung jedoch würde in gleichem Maß für Versicherer und
Policeninhaber gelten.