Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

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Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten

Die Boards erwogen die Modelle von IASB und FASB hinsichtlich der Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten, um gemeinsame Kategorien nach beiden Modellen festzulegen. Bei diesen Kategorien handelt es sich um die folgenden:

Kategorie A - Instrumente, die nicht gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten (diese würde alle freistehenden Derivate sowie alle Verbindlichkeiten umfassen, die zu Handelszwecken gehalten werden;

Kategorie B - Instrumente, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten und die 'nicht einfache' (strukturierte) vertragliche Zahlungsstromcharakteristika aufweisen (wie z.B. emittierten Anleihen mit gehebelten Zinssätzen oder emittierten Indexanleihen); und

Kategorie C - Instrumente, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten und die 'einfache' vertragliche Zahlungsstromcharakteristika aufweisen.

Die Diskussion drehte sich sodann um die Kategorien A und B, wobei die Boards zugaben, dass Instrumente der Kategorie C nach den derzeitigen Modellen von IASB und FASB anders bilanziert würden. Die Boards bestätigten einstimmig, dass Instrumente in der Kategorie A erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.

Die Instrumente der Kategorie B würden nach den Modellen von IASB und FASB leicht unterschiedlich ausfallen. Der IASB würde Instrumente mit Zahlungen einbeziehen, die nicht allein Zins und Tilgung darstellen, während der FASB Instrumente mit eingebetteten Merkmalen einbeziehen würde, die keinen 'klaren und engen Bezug' aufweisen. Gleichwohl überschneiden sich die zwei Modelle hinreichend, um sich Bewertung für diese Kategorie gemeinsam anzuschauen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Nutzerfragebogens wurden den Boards vier mögliche Bewertungsmodelle vorgestellt, die allesamt darauf abzielten, zu verhindern, dass das eigene Kreditrisiko erfolgswirksam bilanziert wird:

Isoliere die Auswirkungen der Änderung des eigenen Kreditrisikos und bilanziere diesen Betrag anders als andere Komponenten des beizulegenden Zeitwerts (bilanziere z.B. diesen Betrag erfolgsneutral oder durch Verwendung eines 'angepassten' beizulegenden Zeitwerts (der Ansatz des 'eingefrorenen Credit Spreads'));

Spalte das Instrument in einen Basisvertrag und die eingebettete Komponente auf;

Bewerte das gesamte Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten und gebe den beizulegenden Zeitwert unmittelbar in der Bilanz in Klammern an;

Bewerte das gesamte Instrument erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert

Die Bewertung des Instruments zu fortgeführten Anschaffungskosten stellte einige praktische Schwierigkeiten bei Instrumenten mit 'nicht einfachen' Merkmalen dar. Recycling-Fragen kommen auf, wenn das gesamte Instrument erfolgsneutral bewertet wird. Die Ergebnisse des Fragebogens zeigten wenig Unterstützung für die Abspaltung des sich auf das eigene Kreditrisiko beziehenden Teils des beizulegenden Zeitwerts. Der Stab empfahl daher, die Verbindlichkeit in einen Basisvertrag und eingebettete Komponenten aufzuspalten. Ob die Aufspaltung auf Grundlage der bestehenden Vorschriften nach IFRS und US-GAAP erfolge oder eine neue Methode auf Grundlage des Konzepts der 'grundlegenden Merkmale' und des 'Geschäftsmodells des Unternehmens' nach IFRS 9 entwickelt werden soll, wurde noch nicht erörtert. Darüber hinaus vermeiden viele Unternehmen die Aufspaltung nach IAS 39 durch Ausübung der Fair Value Option. Die Bilanzierung für die Fair Value Option ist auch noch nicht besprochen worden. Der Stab wollte eine Richtungsaussage und wird einen detaillierten Ansatz zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln. Er wird insbesondere auch die Bilanzierung regulatorischer Instrumente mit aufgeschobenen Zinszahlungen sowie die Frage untersuchen, ob diese zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden sollen.

Der IASB sprach sich ohne Gegenstimme für die Empfehlung des Stabs die, den Abspaltungsansatz weiterzuverfolgen.

Die FASB-Mitglieder stellten heraus, dass der gegenwärtige Vorschlag eher auf dem IASB-Modell basiere als dem des FASB. Der FASB würde die Entscheidung zur Fair Value Option abwarten und sich den Sachverhalt dann erneut ansehen.

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