Jährliche Verbesserungen (Zyklus 2008-2010)

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Der IASB erörterte die Empfehlungen von IFRIC zu den Sachverhalten des jährlichen Verbesserungsprojekts, die IFRIC auf seiner Sitzung im Januar 2010 erörtert hatte.

IFRS 1 - Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als Ausnahme für angenommene Anschaffungskosten

Der Board erörterte, ob vorgeschrieben werden soll, dass jegliche Anpassungen, die aus einer ereignisausgelösten Neubewertung nach dem Datum des Übergangs auf IFRS (aber während der Periode, die durch den ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, auftreten) stammen, in den Gewinnrücklagen erfasst werden sollten oder in einer anderen Eigenkapitalkategorie, wenn dies sachgerecht erscheint. Der Board bestätigte, dass das Zulassen der Erfassung in einer anderen Eigenkapitalkategorie unter bestimmten Umständen im Einklang mit den allgemeinen Leitlinien in IFRS 1 hinsichtlich der Übergangsanpassungen steht.

Der Board bestätigte außerdem die Änderungen an dem Paragraphen zum Datum des Inkrafttretens, mit der klargestellt wird, dass es Unternehmen, die IFRS 1 in einer früheren Periode angewendet haben, gestattet ist, die Änderung an Paragraph D8 rückwirkend in der erste Berichtsperiode anzuwenden, nach der die Änderung in Kraft tritt.

IFRS 3 – Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah

Der Board bestätigte die vorgeschlagenen Änderung, mit der klargestellt werden soll, dass für bestehende IFRS-Anwender die Standards zu Finanzinstrumenten nicht für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss gelten, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 (2008) geschah. Ohne viel weitere Diskussion entschied der Board, den Verweis auf IFRS 3 (2004) streichen und die Vorschriften zu kopieren, die im Übergangsabschnitt von IFRS 3 (2008) enthalten sind.

IFRS 3 - Bemessung nicht beherrschender Anteile

Der Board erörterte die Klarstellung, dass das Wahlrecht für die Bemessung nicht beherrschender Anteile am erworbenen Unternehmen nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden Anteile anzuwenden ist, die gegenwärtige Eigentümerinstrumente darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Fall einer Liquidierung berechtigten. Ohne den Sachverhalt zu erörtern, stimmte der Board der vorgeschlagenen Klarstellung zu und kam über ein, dass andere gegenwärtige Eigentümerinstrumente, die als nicht beherrschende Anteile klassifiziert sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bemessen sein sollen, wenn keine andere Bewertungsgrundlage durch die IFRS vorgeschrieben ist.

IFRS 7 - Klarstellung der Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten

Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, einen Paragraphen aufzunehmen, um den Zusammenhang zwischen qualitativen und quantitativen Angaben zu betonen, und wie dieser auf eine Art und Weise zur Angabe von Informationen beiträgt, die den Adressaten in die Lage setzt, die Risikoaussetzung eines Unternehmens zu beurteilen.

Die Erörterung des Boards wendete sich dann Angaben zum Kreditrisiko und einem Vorschlag zu, die Vorschriften zu streichen, den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten anzugeben, die ansonsten überfällig oder wertgemindert wären, deren Bedingungen neu verhandelt wurden (IFRS 7.36(d)).

Zwei Boardmitglieder sprachen sich gegen die sofortige Streichung der Vorschrift aus, da die Information sehr nützlich für Analysten und Anleger ist, wenn sie auch schlecht formuliert sei. Diese Boardmitglieder verlangten den Aufschub der Entscheidung, die Vorschrift zu streichen und stattdessen die Möglichkeit zu untersuchen, die Formulierung im Rahmen des Projekts zu Wertminderungen oder zur Ausbuchung zu verbessern.

Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, und bei einer Abstimmung unterstützte die Mehrheit der Mitglieder die vorgeschlagene Streichung.

IAS 28 - Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, IAS 28 zu ändern, um klarzustellen, dass unterschiedliche Bewertungsgrundlagen auf Anteile an assoziierten Unternehmen angewendet werden können, wenn ein Teil der Anteile an dem assoziierten Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach der Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 28 designiert wird. Ein Boardmitglied fragte, ob die Konsequenzen der Folgebewertung, die sich aus der vorgeschlagenen Änderung ergeben, zu Ende gedacht worden sind, und hielt fest, dass dies zu Möglichkeiten der Gewinngestaltung führen könnte. Einige Boardmitglieder hegten ähnliche Bedenken aber kamen überein, dass die Bedenken nicht aus der Änderung entstehen und an anderer Stelle adressiert werden können.

Der Board kam außerdem überein, kleiner Änderungen aufzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen zuerst nach den Vorschriften von IAS 28 prüft, ob es bedeutenden Einfluss auf ein Unternehmen hat. Erst nachdem bedeutender Einfluss festgestellt wurde, bemisst das Unternehmen den Anteil der Anteile. auf die die Ausnahme vom Anwendungsbereich zutrifft, zum beizulegenden Zeitwert. Die verbleibenden Anteile an dem assoziierten Unternehmen sind nach der Equitymethode zu bilanzieren.

IAS 34 – Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle

Ohne viel Diskussion bestätigte der Board die vorgeschlagene Änderung mit der die bestehende Angabevorschriften in IAS 34 betont und weitere Leitlinien zu Erläuterung, wie diese Vorschriften anzuwenden sind, hinzugefügt werden sollen. Der Board kam außerdem überein, eine Erklärung in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen, in der die Gründe dargestellt werden, warum der Paragraph 18 des aktuellen Standards, der sich mit Angaben beschäftigt, die erforderlich sind, wenn der Zwischenbericht nur einen verkürzten Abschluss enthält, gestrichen werden soll.

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