Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (Repos) und ähnlichen Geschäftsvorfällen
Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er darauf
hinwies, dass man immer noch die Auswirkungen des Sachverhalts 'Repo
105' auf die vorgeschlagenen Leitlinien untersuche und die
Ergebnisse dieser Untersuchung dem Board auf einer späteren
Sitzung vorstellen werde. Auf der Sitzung im Februar war der
Board übereingekommen, dass Rückkaufvereinbarungen als
gesicherte Kapitalaufnahmen (Finanzierung) behandelt werden
sollen und nicht als Veräußerungen des Vermögenswerts (wie im
Entwurf ED/2009/3 Ausbuchung) vorgeschlagen. Diese
Entscheidung würde eine Ausnahme vom gesamt Ausbuchungsmodell
darstellen, das derzeit entwickelt wird. Auf der Sitzung im
Februar hatte der Board vereinbart, dass alle drei der Folgenden
Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Rückkaufvereinbarungen
als Finanzierungen behandelt werden können:
Der Board begann die Diskussion mit der Erörterung der Frage,
ob vorgeschlagene Leitlinien (Ähnlich denen unter US-GAAP) zur
Verfügung gestellt werden sollten, mit denen festgelegt würde,
was "im Wesentlichen die gleichen" heißt. Nach kurzer Diskussion
kam der Board überein, die grundlegenden Merkmale von
Vermögenswerten aufzunehmen, die in den US-amerikanischen
Vorschriften als "im Wesentlichen gleich" angegeben werden:
Der Board entschied, für einige dieser Merkmale
Anwendungsleitlinien (in Anlehnung der US-amerikanischen) zur
Verfügung zu stellen.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Formulierungen eines
Teils der Leitlinien verdeutlicht und die Definition verbessert
werden sollten. Dies sollte beispielsweise dafür gelten, bei der
Bestimmung der im Wesentlichen Gleichheit das Kreditrisiko
widerzuspiegeln und die Position im "Wasserfall". Seiner Meinung
nach seien die amerikanischen Leitlinien nützlich, aber seit
ihrer Veröffentlichung habe es bedeutende Entwicklungen im
Verbriefungsmarkt gegeben, die einige Änderungen und
Klarstellungen erforderlich machten. Der Stab erklärte sich
bereit, diese Vorschläge einzuarbeiten und sie mit dem FASB zu
erörtern (der FASB wird eine Unterrichtseinheit zu Ausbuchungen
in der folgenden Woche abhalten).
Der Board setzte seine Erörterung fort, indem besprochen
wurde, ob es einen Bedarf für ein zusätzliches Kriterium der
"Werterhaltung der Sicherheit" gegeben soll, damit eine
Rückkaufvereinbarung als gesicherte Fremdkapitalaufnahme
klassifiziert werden kann (dies ist unter US-GAAP der Fall). Ein
Boardmitglied schlug vor, eine solche Vorschrift in die
vorgeschlagene Leitlinien aufzunehmen. Nach seiner Meinung ist
das Argument, dass die Werterhaltung der Sicherheit eng mit dem
Test auf rechtliche Isolierbarkeit stehe, kein starkes Argument,
da eine Leistungsstörung nicht nur aus einem Bankrott sondern
beispielsweise auch aus einer Illiquidität der Märkte entstehen
könne. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds sollte es ein
zusätzliches Kriterium geben, das zwischen den
Ruckkaufvereinbarungen unterscheide, die als Finanzierung
klassifiziert werden, und denjenigen, die als Veräußerung
ausgebucht würden. Andere Boardmitglieder waren nicht der
Meinung, dass ein solches Kriterium in der Praxis funktionieren
würde.
Einige Boardmitglieder meinten, dass der Sachverhalt der
Sicherheit in Rückkaufvereinbarungstransaktionen
rechtskreisabhängig sei und daher keine Bilanzierungs- sondern
eher eine Regulierungsfrage sei.
Schließlich entschied der Board, dass das Kriterium der
Werterhaltung der Sicherheit nicht zu den vorgeschlagenen
Leitlinien für Rückkaufvereinbarungen hinzugefügt werden solle.
Weiterleitungsvereinbarungen, regresslose Kredite und Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden von Zweckgesellschaften
Der Board setzte die Diskussion fort, ob die
Weiterleitungskriterien in IAS 39.19 immer noch für die Frage
relevant seien, ob ein Vermögenswert auszubuchen sei.
Der Board erörterte die erste Bedingung (keine Zahlungen an die Endempfänger, wenn die
entsprechenden Beträge nicht aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt werden).
Der Stab hielt fest, dass die wirkliche Frage nicht sei, ob die
Zahlungen zu leisten wären, sondern die Frage, ob der
Übertragende die Kapitalflüsse an die dritte Partei
weitergeleitet hat oder sich bereit erklärt hat, dies zu tun.
Der Stab schlug daher vor, dass, wenn der Übertragende einen
Teil oder die Gesamtheit des wirtschaftlichen Nutzens aus dem
Vermögenswert weitergeleitet hat oder sich bereit erklärt hat,
dies zu tun, dieser unabhängig von jeglicher expliziten oder
impliziten Garantie auszubuchen sei.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass er trotz der theoretisch
soliden Anwendbarkeit des Modells sich angesichts des
Ergebnisses unwohl fühle, da solche Leitlinien die Fortsetzung
widersinniger Anreize für die Gewinngestaltung darstellen
könnten. Dieses Boardmitglied zeigte sich insbesondere wegen des
Ansatzes des Gewinns aus der Ausbuchung von finanziellen
Vermögenswerten besorgt, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet würden. Daher schlug er vor, dass dieser Ansatz nur für
finanzielle Vermögenswerte sachgerecht sei, die zum
beizulegenden Zweitwert bewertet werden, und nicht für solche,
die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
Daraufhin sagte ein anderes Boardmitglied, dass dies die
natürlich Folge des gemischten Bewertungsmodells sei, das aus
den Leitlinien zu IFRS 9 Finanzinstrumente entsteht.
Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein
umfassender Satz von Angaben einigen dieser Bedenken
entgegentreten könne.
Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt hinsichtlich
der Anwendung solcher Leitlinien auf strukturierte Unternehmen
und gab seinem zweifel Ausdruck, dass diese Leitlinien nicht zu
Strukturierungsmöglichkeiten führen könnten. Der Stab gab zur
Antwort, dass in den Leitlinien eine symmetrische Sichtweise
hinsichtlich des Ansatzes und der Ausbuchung von finanziellen
Vermögenswerten eingenommen werde (es gibt also kein Verharren).
Der Board erörterte kurz die verbleibenden zwei Kriterien des
Weiterleitungstests nach IAS 39 (Verkaufs- oder Verpfändungsverbot für den ursprünglichen Vermögenswert,
Verpflichtung, die für die Endempfänger eingenommenen Cashflows ohne
wesentliche Verzögerung weiterzuleiten). Ein Boardmitglied
heilte fest, dass die letzte Bedingungen im engen Zusammenhang
mit dem übergreifenden Sachverhalt des primär Handelnden steht,
den der Board in verschiedenen Projekten erörtert. Daher schlug
er vor, dass der Board diesen Sachverhalt dann wieder erörtern
solle, wenn die Leitlinien zum primär Handelnden in anderen
Projekten abgeschlossen sind.
Schließlich kam der Board überein, dass der
Weiterleitungstest aus IAS 39 nicht in die vorgeschlagenen
Ausbuchungsvorschriften aufgenommen werden müsse, da die
vorgeschlagenen Leitlinien sich allen Sachverhalten widme, die
mit dem Weiterleitungstest abgeklärt werden sollen. Dennoch
entschied der Board, Erläuterungen dieser Bedingungen in die
Anwendungsleitlinien aufzunehmen.
Der Board fuhr mit der Erörterung "leerer
Zweckgesellschaften" fort. Einige Boardmitglieder verliehen
ihren Bedenken hinsichtlich der Tatsache Ausdruck, dass der
vorgeschlagene Ausbuchungsansatz dazu führen würde, dass fast
alle Zweckgesellschaften leer seien.
Die meisten Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht.
Ihrer Meinung nach hinge die Anwendung des Ausbuchungsprinzip
von der Art des herausgegebenen nutzbringenden Anteils ab,
obwohl die vorgeschlagenen Leitlinien tatsächlich das vorrangige
Auftreten von leeren Zweckgesellschaften fördern würde. Darüber
hinaus würden manche der leeren Zweckgesellschaften nach den
Vorschriften in IAS 39 auf die gleiche Art und Weise behandelt.
Dies stellte also für die Boardmitglieder kein Problem dar, und
ein konzeptionell orientiertes Ausbuchungsprinzip würde mehr
Klarheit und Transparenz in die Bedingungen bringen.
Schließlich entschied der Board, keine zusätzlichen Kriterien
aufzunehmen, die der frage von "leeren Zweckgesellschaften"
gelten.
Der Board erörterte die Frage von regresslosen Krediten. In
dieser Diskussion versuchte der Board den Unterschied zwischen
Überbesicherung und Vorkehrungen aufgrund von Regresslosigkeit
zu klären.
Nach beträchtlicher Diskussion kam der Board überein, dass
die vorgeschlagene Behandlung von Transaktionen mit und ohne
Regress nicht voneinander abweichen solle.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der
möglichen Bewertung des fortgesetzten Engagements. Dennoch kam
man überein, dass es sich dabei eher um eine Ansatz- als um eine
Ausbuchungsfrage handele.
Angaben
Der Board fuhr damit fort, die Rückmeldungen von Anwendern zu
den Angabevorschriften in Bezug auf Ausbuchung zu erörtern.
Auf Grundlage der Analyse der Stellungnahmen wird deutlich,
dass die Anwender im Allgemeinen die vorgeschlagenen Angabeziele
unterstützten aber einige Bedenken in Bezug auf bestimmte
vorgeschlagene Angaben hegten.
Der Board bestätigte die Ausbuchungsziele wie im Entwurf
ED/2009/3 vorgeschlagen. Im Hinblick auf die bestimmten Angaben
stimmte der Board den Angaben zu, die sich auf Geschäftsvorfälle
beziehen, die nicht zur Ausbuchung von finanziellen
Vermögenswerten führen.
Dennoch müssten die Formulierungen der Leitlinien präzisiert
werden, wie ein Boardmitglied ausführte, um die Angabe nicht
relevanter Informationen zu vermeiden.
Der Board stimmte den vorgeschlagenen Leitlinien zu
Geschäftsvorfällen zu, die zur Ausbuchung von finanziellen
Vermögenswerten führen. Der Board bat den Stab, zu erwägen, ob
die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von ausgebuchten
finanziellen Vermögenswerten, in denen das Unternehmen weiterhin
engagiert ist, immer notwendig ist und immer sichergestellt
werden kann (beispielsweise der beizulegenden Zeitwert einer
garantierten Forderung, wenn das Unternehmen den Nennbetrag
garantiert, also das Kreditrisiko garantiert aber nicht das
Marktrisiko). Der Board kam außerdem überein, Angaben
zusammenzufassen, wenn ein Unternehmen über mehr als eine
Kategorie fortgeführten Engagements verfügt, die denselben
ausgebuchten finanziellen Vermögenswert betreffen.
der Board entschied, keine weiteren Leitlinien zur
Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Ausbuchung
und aus fortgeführten Engagements zur Verfügung zu stellen.
Vor dem Hintergrund des Streitfalls 'Repo 105' entschied der
Board, die Vorschrift beizubehalten, den grad der
Übertragungsaktivität anzugeben, die nicht gleichmäßig über die
Berichtsperiode verteilt ist.
Im Hinblick auf die Angaben in Bezug auf die Modifizierung
von Schulden, die nicht zu deren Erlöschen führt, und die
Modifizierung in den Bedingungen eines finanziellen
Vermögenswerts für einen Kapitalaufnehmer in finanziellen
Schwierigkeiten bat der Board den Stab, eine sachgerechte
Angabenschwelle zu bestimmen. Viele Boardmitglieder gaben ihren
Bedenken hinsichtlich der Tatsache Ausdruck, dass ohne eine
solche Schwelle triviale Angaben geleistet werden würden.
Darüber hinaus verliehen manche Boardmitglieder ihren Bedenken
Ausdruck, dass die Sammlung von Daten unter den Umständen
schwierig sein könnte, was diese Angabevorschriften praktisch
nicht umsetzbar machen würde.
Unterstützung für das Angabenpaket
Der Vorsitzende hielt fest, dass der größte Teil des
Ausbuchungsansatzes erörtert worden sei, und bat deshalb die
Boardmitglieder, etwaige abweichende Meinungen kund zu tun. John
Smith gab an, dass er der Veröffentlichung der Leitlinien nicht
zustimmen würde, da er nicht der Meinung sei, dass diese eine
Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39
darstellten. Er gab seinen Bedenken Ausdruck, dass die
vorgeschlagenen Leitlinien zu einer freien Wahl bei der
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten führen würden ohne
dass eine Disziplin in Bezug auf Kapitalflussweiterleitungen
gegeben wäre. daher sind seiner Meinung nach diese Leitlinien
eher für ein Fair-Value-Modell von Finanzinstrumenten geeignet
als für ein Modell einer gemischten Bewertung. Patrick Finnegan
deutete an, dass er aus den gleichen Gründen eventuell nicht
zustimmen würde.