Joint Ventures

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Der Board erörterten Sachverhalte in Bezug auf Angaben und Übergangsbestimmungen. Bevor diese Sachverhalte jedoch besprochen wurden, brachte der agierende Vorsitzende einen Sachverhalt auf, der im Begleittext zu den Agendapapieren genannt wurde und der Konflikte betraf, die zwischen IAS 28 und SIC-13 identifiziert worden waren. Der Stab hielt fest, dass man sich diesen Konflikten nicht im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen werde (zumindest derzeit nicht), weil die Konflikte einen Konflikt innerhalb der Equity-Methode selbst widerspiegelten und der Frage galten, ob es sich um eine Bewertungsmethode handele (dann würden unternehmensinterne Geschäftsvorfälle etc. nicht herausgerechnet) oder eine Form von Konsolidierung (dann würden solche Geschäftsvorfälle herausgerechnet). Der Stab war sich dieses Problems bewusst aber wollte der Abschluss des Projekts zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen nicht verzögern.

Übergangsvereinbarungen

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31), die zu einem Joint Venture werden, das nach der Equity-Methode bilanziert wird (IFRS)

Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 9 eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen wird: Einige Anwender hatten dies kritisiert, aber es gab andere Hinweise, die nahelegten, dass der Übergang von anteiliger Konsolidierung auf die Equity-Methode nicht besonders belastend sei. Der Stab schlug jedoch eine 'vereinfachte Methode' vor, nach der die Vermögenswerte aus der anteiligen Konsolidierung in eine 'Nettoinvestitionsgröße' zusammengefasst würden, die die 'angenommenen Anschaffungskosten' zur Equitybilanzierungszwecke darstellen würden - unter Vorbehalt der üblichen Wertminderungsprüfungen.

Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen angesichts dieses Vorschlags. Ihnen widerstrebte die Einrichtung einer Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung, und sie konnten keine Schwierigkeiten darin sehen, die Bilanzierungsgröße für die früheste dargestellte Periode für die Equity-Methode rückwirkend zu rekonstruieren. Der Anleger/Venturer sei bereits im Besitz der Informationen, also sei es nicht schwer, den Betrag zu bestimmen, zu dem x% der Beteiligung an einem Joint Venture angesetzt werden müssten. Wertminderung sollte bei Eintreten erfasst werden und sollte nicht in der Eröffnungsanpassung der Gewinnrücklage vergraben werden.

Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Teilveräußerungen im Zeitraum zwischen der frühesten dargestellten Periode und dem Bilanzstichtag und hinsichtlich der Auswirkungen, wenn ein gemeinschaftliches Unternehmen eine Nettoschuldenposition aufweist und daraus entsprechende Konsequenzen für die Equity-Methode entstehen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass, wenn ein Anteil eines Venturers an einem gemeinschaftlichen Unternehmen, das aus Grundlage anteiliger Konsolidierung bilanziert wird, eine Nettoschuldenposition aufweist, dies wahrscheinlich darauf hinweise, dass es in dem gemeinschaftlichen Unternehmen tatsächlich Schulden gebe.

Der Board lehnten die Empfehlung des Stabs ab. Er unterstützte jedoch einstimmig einen modifizierten rückwirkenden Ansatz, nach dem die IFRS rückwirkend auf alle dargestellten Perioden angewendet würde, wobei alle Aufholungsanpassungen einschließlich der Auswirkungen jeglicher Wertminderungen, die in Perioden vor den dargestellten aufgetreten sind, in der frühesten dargestellten Periode erfasst werden (also nicht in der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz vergraben werden).

Der Board kam mit der Mehrheit der Stimmen überein, dass eine Angabe der Aufgliederung der Beteiligungssumme der Eröffnungsbilanz für Anlagen für die Periode gefordert werden soll, in der die IFRS das erste Mal angewendet werden. Die Angaben sollte für alle Joint Ventures aggregiert werden (wie in den IFRS definiert).

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden (IAS 31), die zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit werden sollen, bei dem das Unternehmen seinen Anteil der Vermögenswerte und Schulden ansetzt (IFRS)

Wiederum wurden die Empfehlungen des Stabs nicht vom Board unterstützt. Die Boardmitglieder widersprachen insbesondere dem Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem Geschäftsvorfall, der kein Unternehmenszusammenschluss ist.

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Vorkommen solcher Situationen gering genug sei, um sich nicht dazu zu äußern und die Ersteller selbst Lösungen finden zu lassen; wenn man jedoch den Sachverhalt schon einmal aufgebracht habe, sei eine geradlinige Behandlung die beste. Wiederum sei eine vollständige rückwirkende Anpassung nicht notwendig, und die Anpassungen sollten auf die früheste dargestellte Periode beschränkt werden.

Nach sehr lebhafte Debatte stimmte der Board einstimmig dafür, dass in der erörterten Situation der Buchwert nach der Equity-Methode zum Zeitpunkt des Übergangs den Vermögenswerten und Schulden auf sachgerechter Grundlage zugewiesen werden sollte. Obwohl der relative beizulegende Zeitwert eine sachgerechte Grundlage sein könnte, sollte der IFRS keine bestimme Grundlage vorschreiben.

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31), die zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (IFRS)/einem gemeinschaftlichen Vermögenswert oder einer gemeinschaftlichen Tätigkeit nach IAS 31 und IFRS werden soll

Der Board kam überein, dass in dieser Situation eine besonderen Übergangsbestimmungen erforderlich sind.

Separate Abschlüsse

Der Board kam überein, klarzustellen, dass die Bilanzierung von Anteilen, die von einem Unternehmen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten gehalten werden die immer gleichen seien - sowohl im separaten Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss. Darüber hinaus soll IAS 27 geändert werden, sodass die Vorschriften für die Bilanzierung von Anteilen an gemeinschaftlichen Vereinbarungen im separaten Abschluss der Unternehmens sich nur auf die Art von Vereinbarungen beziehen, die Joint Ventures sind.

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