Joint Ventures – Angaben und Übergangsbestimmungen (auch für assoziierte Unternehmen)

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Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen für gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen. Diese Angaben bilden Teil des umfassenden Angabestandards für die Beteiligung einer Berichtseinheit an anderen unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen.

Angabeprinzip für gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen

Der Board kam überein, die Angaben für gemeinschaftliche Vereinbarungen (insbesondere Joint Ventures) und assoziierte Unternehmen zu vereinheitlichen (da beide nach der Equity-Methode behandelt werden).

Angabe der Grundlage von gemeinschaftlicher Beherrschung und bedeutendem Einfluss

Der Board entschied, die Vorschriften aus IAS 28.37(c) und IAS 28.37(d) zu übernehmen; diese Vorschriften müssen jedoch angeglichen werden in Bezug auf die Grundlage gemeinschaftlicher Beherrschung.

Eine Auflistung und Beschreibung von Anlagen in bedeutende Joint Ventures, assoziierte Unternehmen und Tochterunternehmen

Der Board vereinbarte per Mehrheitsentscheid die folgenden Punkte:

In dem IFRS sollte die Angabe einer Liste und Beschreibung der Anteile an bedeutenden gemeinschaftlichen Vereinbarungen (und nicht Joint Ventures) gefordert werden; und

die Folgeänderung, die die Äquivalenzvorschrift in Bezug auf bedeutende assoziierte Unternehmen wieder herstellt, wurde bestätigt.

Ein Boardmitglied wehrte sich gegen die Verwendung des Ausdrucks 'bedeutend', da es der Meinung war, dass dieser nicht eindeutig sei (bedeutend für wen?); es zog den Ausdruck 'wesentlich' vor. Dieses Boardmitglied war das einzige, das sich zu diesem Sachverhalt äußerte.

Verpflichtungen

Der Board vereinbarte mit Stimmenmehrheit, die Angabe aller Verpflichtungen in Bezug auf alle Arten von Joint Ventures zu fordern. Ein Vorschlag, diese Angabe auf assoziierte Unternehmen auszuweiten, wurde von der Mehrheit der Boardmitglieder nicht unterstützt. Bei der Erläuterung des Unterschieds wurde festgehalten, dass das Bestehen des Vertrags über die gemeinschaftliche Vereinbarung dem Unternehmen weniger Freiheit in Bezug auf Verpflichtungen gebe im Vergleich zu einem Joint Venture. Die Nutzer seien am Grad der finanziellen Flexibilität der Unternehmung interessiert. In der Situation einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen sei es wahrscheinlich, dass d ein Unternehmen über eine größere Diskretion verfüge, die Erfüllung der Verpflichtung hinauszuzögern.

'Bedingte' Verbindlichkeiten

Der Board kam überein, die Vorschlag aus dem Entwurf ED9:38 in Bezug auf 'bedingte' Verbindlichkeiten beizubehalten, die in Bezug auf den Anteil des Unternehmens an dem Joint Venture und sein Anteil an den 'bedingten' Verbindlichkeiten, die in Verbindung mit anderen Parteien eingegangen werden, entstehen. In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds hinsichtlich der Verwendung dieser antiquierten Terminologie gab der Stab an, dass die Formulierungen an diejenige angepasst werden würde, die in dem IFRS verwendet wird, der IAS 37 ersetzt.

Angabevorschriften, die gemeinschaftliche Tätigkeiten betreffen

Kurz gefasste Finanzinformationen für 'gemeinschaftliche Tätigkeiten''

Der Board vereinbarte, keine kurz gefassten Finanzinformationen für die Vereinbarungen zu fordern, die nach dem IFRS 'gemeinschaftliche Tätigkeiten' sind.

Kurz gefasste Finanzinformationen für alle Joint Ventures, die für sich genommen wesentlich sind

Der Board erörterte, ob die Zusammenfassung in den Angabevorschriften in Bezug auf kurz gefasste Finanzinformationen für Joint Ventures und assoziierte Unternehmen unabhängig von der Bewertungsmethode, nach der beide Arten von Beteiligungen bilanziert werden, angeglichen werden soll auf 'entweder einzeln oder in Gruppen'. Verschiedene Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da er keine wirklichen Leitlinien bieten würde und nicht die nötige Schärfe aufweisen würde, um praktisch anwendbar zu sein.

Der Stab erklärte sich bereit, auf einer späteren Sitzung eine besser formulierte Empfehlung vorzulegen.

Granularität der Angaben - Darstellung der Finanz- und Vermögenslage

Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben, die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):

Barmittel;

kurzfristige Vermögenswerte;

langfristige Vermögenswerte;

finanzielle Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Handels- und anderen Verbindlichkeiten und Rückstellungen;

kurzfristige Schulden;

langfristige Schulden.

Einige Boardmitglieder unterstützten diese Angaben gar nicht und wiesen darauf hin, dass diese der Bevorzugung der Equity-Methode durch den Board in der Weise zuwiderlaufen würden, dass sie darauf abzielten, dem Nutzer zu gestatten, eine artifizielle 'Nettoschuldengröße' mit Barmitteln und Schulden zu konstruieren, die dem Anleger/Venturer nicht zuzurechnen seien.

Granularität der Angaben –Gesamtergebnisrechnung

Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben, die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):

Erträge;

Abschreibung und Amortisierung;

Zinserträge;

Zinsaufwendungen;

Ertragsteueraufwendungen oder -erträge;

Gewinne und Verluste.

Darüber hinaus würden vom Anleger/Venturer Angaben zu Dividenden gefordert, die aus dem Joint Venture erhalten werden.

Granularität der Angaben –Assoziierte Unternehmen

Der Board erörterte einen Vorschlag, kurz gefasste Finanzinformationen für assoziierte Unternehmen zu liefern, die kurz- und langfristige Vermögenswerte und Schulden beinhalten sollten; der Board lehnte diesen Vorschlag strikt ab. Der Stab verfolgte die Empfehlung nicht weiter und wird auf einer späteren Sitzung alternative Vorschläge vorlegen.

Angabevorschriften für Joint Ventures, die von Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds, fondsgebundenen Investmentgesellschaften und ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundenen Versicherungsfonds gehalten werden

Der Board entschied, einen Vorschlag im Entwurf ED 9 umzudrehen und die Angabe beizubehalten, mit der in IAS 28.37(i) gefordert wird, kurz gefasste Finanzinformationen zu assoziierten Unternehmen anzugeben - entweder einzeln oder in Gruppen -, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden. Dies soll Gesamtvermögen, Gesamtschulden, Erträge und Gewinne und Verluste beinhalten.

Der Board kam überein, dass Informationen zu den Aktivitäten des assoziierten Unternehmens unabhängig von der Grundlege seien, auf der die Nettoinvestition bewertet würde. Darüber hinaus kam der Board überein, die Angabevorschriften für Joint Ventures und assoziierte Unternehmen anzugleichen, obwohl die Notwendigkeit ähnlicher Vorschriften im Fall von Joint Ventures weniger groß sein könnte.

Beizulegender Zeitwert von Beteiligungen an Joint Ventures, für die es keine öffentlichen Preisquotierungen gibt

In IAS 28 wird einem Unternehmen vorgeschrieben, 'den beizulegenden Zeitwert von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, für die es öffentliche Preisquotierungen gibt' anzugeben. Der Board vereinbarte, diese Vorschrift auf Joint Ventures auszudehnen, wobei anerkannt wurde, dass öffentliche Preisquotierungen für Joint Ventures nicht geläufig sein könnten.

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