Übergreifende Sachverhalte: Versicherungsverträge

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Erwerbskosten

Die Boards waren immer der Ansicht, dass Versicherer Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfassen sollen, und bei Vertragsbeginn sollte ein Teil der Prämie, der den entstandenen Erwerbskosten entspricht nicht als Erlös erfasst werden. In den Antworten auf den Fragebogen des Feldversuchs war angedeutet worden, dass dieser Vorschlag bedeutende Auswirkungen auf Lebensversicherer haben und keine sinnvollen Informationen liefern würde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erörterten die Boards noch das Ausmaß, in dem das Projekt zu Versicherungen im Einklang mit dem Projekt zur Erlöserfassung stehen solle bzw. inwieweit man den Schwerpunkt auf die direkte Bewertung der Vertragsschuld legen sollte. Seit dem haben die Boards bestätigt, dass das anzuwendende Bewertungsmodell ein Hybrid der direkten Bewertung und der Zuweisung eine positiven Differenz zwischen den erwarteten Prämien und den Kapitalabflüssen plus Risikomarge sein soll. Daher war der Stab gebeten worden, die Frage der Erwerbskosten zu untersuchen; er stellte den Boards die folgenden vier Möglichkeiten vor:

A. Erfassung aller Erwerbskosten als Aufwand bei Anfall und Nichtansatz eines Teils der Prämie als Erlös (gegenwärtige Entscheidung der Boards);

B. Kalibrierung der direkten Bewertung der Vertragsschuld auf die Prämie unter Ausschluss zusätzlicher Erwerbskosten;

C. zusätzliche Erwerbskosten werden in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen, um die Restmarge bei Vertragsbeginn zu bestimmen; oder

D. ein immaterieller Vermögenswert wird angesetzt, der mit dem Betrag der zusätzlichen Erwerbskosten bewertet wird.

Verschiedene Boardmitglieder waren dagegen, die derzeitige Entscheidung zu ändern, da dies nahelegen würde, der Versicherungen eine Sonderbehandlung erfahren; sie sprachen sich stark für Möglichkeit A aus. Sie waren außerdem nicht der Meinung, dass diese Kosten nicht Teil der Vertragsschuld bilden und deshalb als Aufwand erfasst werden sollten.

Ein paar andere Boardmitglieder sprachen sich für Möglichkeit C aus, da sie diese als im Einklang mit dem Bausteinansatz stehend ansahen, der speziell für Versicherungen entwickelt worden sei; in dieser Hinsicht seien Versicherungen etwas Besonderes. Andere Boardmitglieder deuteten an, dass sie entweder Möglichkeit B oder Möglichkeit C unterstützen könnten, je nachdem, wie Erwerbskosten definiert werden.

Ein Boardmitglied, das sich ursprünglich für Möglichkeit A ausgesprochen hatte, schlug eine Modifizierung von Möglichkeit A vor und führte ein Beispiel an, bei dem ein Versicherungsvertrag eine Klausel enthält, nach der der Kunde dem Versicherungsunternehmen einen Betrag für die entstandenen Erwerbskosten schuldet, wenn der Vertrag nicht verlängert wird. Diese 'Schuld' des Kunden wird normalerweise mit dem Erfüllungswert des Vertrags verrechnet. In diesem Szenario erhält der Versicherer die Erwerbskosten entweder durch Vertragsverlängerung oder durch einen reduzierten Erfüllungswert zurück. Nach der modifizierten Möglichkeit A würden alle Erwerbskosten als Aufwand erfasst und eine Forderung in Höhe der erwarteten zurückerhaltenen Kosten angesetzt.

Die Boards erörterten den Sachverhalt eine Weile aber konnten zu keiner gemeinsamen Sichtweise kommen. Die Mehrheit der Boardmitglieder bat um mehr Zeit, um den Sachverhalt zu überdenken, und forderten weitere Untersuchungen zu der Wirkungsweise und den Auswirkungen jeder Möglichkeit. Um dem Stab zumindest eine Richtung mitzugeben, wurden die Boardmitglieder gebeten, für entweder A, B/C oder D zu stimmen. Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte für Möglichkeit A, während die Mehrheit der IASB-Mitglieder sich für Möglichkeit B/C aussprach. Die Boards baten den Stab, diese Möglichkeiten weiter zu untersuchen, wobei auch die modifizierte Möglichkeit A berücksichtigt werden solle, und den Sachverhalt für weitere Diskussion auf einer späteren Sitzung wieder vorzulegen.

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