Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Anwendungsbereich des Standards

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Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen

Der Board entschied, IFRS 2 von den Bewertungs- und Angabevorschriften im endgültigen Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auszunehmen.

Der Board kam außerdem überein, einen Hinweis in IFRS 2 aufzunehmen, mit dem klargestellt würde, dass die Vorschriften des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht auf IFRS 2 anzuwenden sind. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in einigen Fällen der Bezug auf den beizulegenden Zeitwert in IFRS 2 auf den beizulegenden Zeitwert wie im Standard vorgeschlagen erfolgt (wie beispielsweise der beizulegenden Zeitwert von Waren oder Dienstleistungen), während in anderen Fällen (beispielsweise in Eigenkaptaltiteln zu erfüllende anteilsbasierte Vergütungen) der beizulegenden Zeitwert aus einer anderen Perspektive eingeschätzt wird, die nicht im Einklang mit dem Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert steht.

Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IAS 17 Leasingverhältnisse

Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom Anwendungsbereich für IAS 17 im Zusammenhang mit dem Konzept des Abgangspreises und dem höchsten und besten Nutzen (insbesondere im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Leasingverhältnissen und dem Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus Sale-and-Lease-Back-Geschäften). Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen darüber, eine allgemeine Ausnahme vom Anwendungsbereich in diesem Fall auszusprechen, und hätten es vorgezogen, den Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verdeutlichen, um sicherzustellen, dass dies eine besondere Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf nicht-finanzielle Posten ist (also Verwendung eines Zugangs- statt eines Abgangspreises). Der Board vereinbarte, dass der Stab versuchen solle, den Text des Standards zu verdeutlichen, wenn dies möglich ist. Wenn eine solche Verdeutlichung nicht darstellbar ist, sollten Leasingverträge vom Anwendungsbereich des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden. Der Board wies auch darauf hin, dass eine Änderung von IAS 17 nicht sachgerecht sei, da neue Leitlinien zu Leasingverhältnissen bis Juni 2011 abgeschlossen sein sollen.

Andere Erwägungen zum Anwendungsbereich

Ohne viel Erörterung kam der Board überein, den Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nicht zu ersetzen, wenn auf die Bewertung von rückerworbenen Rechten Bezug genommen wird (als Ausnahme zum Bewertungsprinzip in IFRS 3).

Der Board entschied außerdem, die Bewertung von Rückerstattungsrechten in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer nicht als den Barwert der zugehörigen Verpflichtung als praktisches Hilfsmittel für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu beschreiben.

Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 39 für die Bewertung von kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 39.49). Die meisten Boardmitglieder waren sich einig, dass die Schlussfolgerung in IAS 39 bestätigt werden sollte und die Leitlinien in IAS 39.49 werden 'als der beizulegende Zeitwert für die Zwecke von kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten angesehen'.

Ein Boardmitglied fragte den Stab, welchen Einfluss dies auf die Harmonisierung mit dem FASB haben würde. Der Stab gab zur Antwort, dass der FASB erwäge, die Leitlinien für kurzfristig abrufbare finanzielle Verbindlichkeiten zu ändern (die Einlagenuntergrenze zu streichen und den immateriellen Vermögenswert zu bewerten). In dem Fall gäbe es Unterschiede zwischen den Leitlinien des IASB und denen des FASB. Die meisten IASB-Mitglieder hielten fest, dass in den endgültigen Leitlinien exakt beschrieben sein sollte, was die Bewertung ist und welche Merkmale sie beinhaltet. Der Board entschied, den Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' für die Bewertung kurzfristig abrufbarer finanzieller Verbindlichkeiten beizubehalten.

Der Board entschied, dass in jedem der IFRS, der vom Anwendungsbereich des Standards zu Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen ist, die Gründe für diese Entscheidung und warum der Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' dennoch im Standard beibehalten wurde werden sollen.

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