Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Anwendungsbereich des Standards

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Der Board erörterte, ob vom Anwendungsbereich eines Standards zum beizulegenden Zeitwert IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme ausgenommen werden soll. Nach der Sitzung des Interpretations Committee im März wurde dem Stab ein möglicher Konflikt zwischen IFRIC 13 und den vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bewusst. Dieser Sachverhalt wurde in keiner der Stellungnahmen genannt, die zum Entwurf ED/2009/5 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen sind.

Aus verschiedenen Gründen war der Stab zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung des Ausdrucks "beizulegender Zeitwert" in IFRIC 13 im Einklang mit den vorgeschlagenen neuen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im demnächst erscheinenden Standard zur Zeitwertbewertung steht. Daher empfehl er, dass IFRIC 13 vom Anwendungsbereich des IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden sollte. Dieser Ansatz würde dazu führen, dass in IFRIC 13 der Ausdruck "beizulegender Zeitwert" verwendet wird und die gegenwärtige Definition des beizulegenden Zeitwerts beibehalten wird. Obwohl sich jedoch IFRIC 13 auf den 2beizulegenden Zeitwert" bezieht, würden Transaktionen, die in den Anwendungsbereich von IFRIC 13 fallen, nicht den Bewertungs- und Angabevorschriften des IFRS zum beizulegenden Zeitwert unterworfen sein.

Der Board stimmte dem Stab auf verschiedenen Ebenen nicht zu. Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt von den Untersuchungen des Stabs und der Schlussfolgerung, dass im Rahmen des Projekts zur Erlöserfassung die Sachverhalte in IFRIC 13 zufriedenstellend geklärt würden. IFRIC 13 vom Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auszunehmen, würde eine falsche Botschaft vermitteln und könnte zu regressivem Verhalten in der Praxis führen. Das Letzte, was der Board gebrauchen könne, wenn er den IFRS herausgibt, sei, zusammenhanglose Signale in seinem Umfeld auszusenden.

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