Änderung an IFRS 1: Unternehmen, die die IFRS vor der Veröffentlichung von IFRS 1 einführen

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Der Board kam überein, IFRS 1.39C [das Datum des Inkrafttretens der im Februar verabschiedeten Ausnahme zu angenommenen Anschaffungskosten] so zu ändern, dass Unternehmen, die die IFRS in Perioden vor des Datums des Inkrafttretens von IFRS 1 eingeführt hätten, gestattet wäre, die Kostengrundlage, die aus einer durch ein Ereignis ausgelösten Neubewertung entsteht, als angenommene Anschaffungskosten im ersten IFRS-Abschluss des Unternehmens zu verwenden. Die Situation entsteht am offensichtlichsten in China, wo viele Unternehmen auf IFRS/IAS übergegangen sind, bevor IFRS 1 herausgegeben wurde, und daher beim Übergang SIC-8 anwendeten.

Der Board kam überein, dass die Art der durch ein Ereignis ausgelösten Neubewertung, die in der Änderung vom Februar beschrieben wurde, eingetreten ist aber (ohne die jetzt erörterte Änderung) nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 1 fallen würde. Der Board stellte außerdem klar, dass die Änderung nur für die Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten im ersten IAS/IFRS-Abschluss gilt; es handele sich nicht um eine Einladung, IFRS-Entscheidungen zu überprüfen, die nach der Einführung der IFRS gefällt wurden.

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