Ertragsteuern – Begrenzte Änderungen an IAS 12

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Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte aus der Praxis, die im Rahmen eines Projekts in begrenztem Umfang zur Änderung von IAS 12 Ertragsteuern erörtert werden könnten.

Ziel eines solchen Projekts mit begrenztem Umfang

Der Board kam überein, dass er ein Projekt in begrenztem Umfang zur Änderung von IAS 12 aufnehmen wolle. Das Ziel des Projekts soll sein, Probleme, die in der Praxis in Bezug auf IAS 12 auftreten, zu lösen, ohne den grundlegenden Ansatz von IAS 12 zu ändern und wenn möglich ohne die Differenzen zu US-GAAP zu vergrößern.

Obwohl viele Boardmitglieder sich besorgt zeigten, dass der ohnehin großen Arbeitslast des Boards noch ein weiteres Projekt hinzugefügt werden soll, wurde anerkannt, dass mit dem Projekt versucht werden soll, ein Bedürfnis des Markts zu befriedigen, selbst wenn einige der wahrscheinlich zu erwartenden Lösungen weitere Abweichungen von US-GAAP mit sich bringen würden. Insbesondere sei die Bilanzierung von unsicheren Steuerpositionen ein bedeutende Sachverhalt in der Beurteilung der Anwendbarkeit der IFRS in den Vereinigten Staaten.

Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine vollständige Überarbeitung der Bilanzierung von Ertragsteuern Jahre beanspruchen würde und etwas sei, dass nach 2011 erörtert und priorisiert werden müsse.

Der Board vereinbarte, die folgenden Themen in das Projekt aufzunehmen:

Praxisfragen (diese würden einen Entwurf erfordern)

Unsichere Steuerpositionen (nach Abschluss der endgültigen Überarbeitung von IAS 37)

Latente Steuern aus Neubewertungen von Sachanlagen

Unausgeschütteter/ausgeschütteter Steuersatz bei Immobilienfonds und ähnlichen Unternehmen

Im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagene Verbesserungen

Einführung eines ersten Schritts zur Erwägung, ob die Realisierung eines Vermögenswerts oder die Erfüllung einer Schuld Auswirkungen auf den zu versteuernden Gewinn hat

Ansatz einer latenten Steuerforderung in Gänze und einer ausgleichenden Wertberichtigung im nötigen Umfang

Leitlinien zur Einschätzung der Notwendigkeit einer Wertberichtigung

Leitlinien zu "im Wesentlichen in Kraft"

Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt

Bei der Vereinbarung dieser Liste zeigten sich verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass einige der Sachverhalt leicht adressiert und schnell abgeschlossen werden könnten aber anderer schwieriger seien. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass man die Änderungen, die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagen worden sind, schnell abschließen könne: Der Board hatte zu diesen Vorschlägen zur Stellungnahme eingeladen, es gab einen hohen Grad an Zustimmung zu den Vorschlägen, und der Board sei in der Lage, gleich zu endgültigen Änderungen vorzudringen. Der Stab war im Hinblick auf diese Frage geteilter Meinung: Ein Mitglied war der Meinung, dass die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagenen Änderungen schnell abgeschlossen werden können; ein führendes Mitglied riet von diesem Ansatz ab und war der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme der vorsichtigere Weg sei. Wie dem auch sei, der Stab wird dem Board im dritten Quartal Vorschläge vorstellen. Allgemein war die Ansicht, dass man vor Ende 2010 alle Sachverhalte durchsprechen und einen Entwurf zu den Sachverhalten, die eine Veröffentlichung zwecks Stellungnahme erfordern, veröffentlichen könne.

Neubewertung von Immobilien

Der Board erörterte einen Vorschlag (dem er aber nicht zustimmte), mit dem IAS 12 eine Ausnahme hinzugefügt werden sollte, nach der ein Unternehmen keine latenten Steuern auf temporäre Differenzen von Vermögenswerten und Schulden ansetzen würde, wenn Folgendes gegeben sei:

Die Vermögenswerte und Schulden wurden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, und

einem Marktteilnehmer, der den Vermögenswert oder die Schuld zum beizulegenden Zeitwert übernimmt, würden die gleichen temporären Differenzen entstehen.

Verschiedene Boardmitglieder kritisierten den Vorschlag des Stabs scharf. Der Vorschlage widme sich einem Problem in einigen, aber nicht in allen Rechtskreisen. Wenn der Board mit diesem Vorschlag fortfahren würde, würde eine Welle von Anfragen aus anderen Rechtskreisen eingehen, ihre Probleme auch zu adressieren. Darüber hinaus versuche der Vorschlag sich des falschen Sachverhalt anzunehmen: das wahre Problem sei die Definition der Steuergrundlage. Darüber hinaus sei die Unklarheit, die aus IAS 12.51 entstehe ("Die Bewertung latenter Steuerschulden und latenter Steueransprüche hat die steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen, die daraus resultieren, in welcher Art und Weise ein Unternehmen zum Bilanzstichtag erwartet, den Buchwert seiner Vermögenswerte zu realisieren oder seiner Schulden zu erfüllen."), auch in Bezug auf die Situation um IAS 40 der wahre Schuldige.

Ein Boardmitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, der eine jegliche Ausnahme auf die Vorschrift beschränken würde, latente Steuern auf temporäre Differenzen aus Vermögenswerten und Schulden anzusetzen, wenn sie sich auf Anlageimmobilien beziehen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert nach IAS 40 werden. Darüber hinaus sollte der Satz, der auf diese temporären Differenzen angewendet wird, den Ansatz der geringsten Kosten widerspiegeln. Ein solcher Ansatz würde auf Vermögenswerte beschränkt, für die die freiwillige Entscheidung unter IAS 40 getroffen wurde. Er gälte nicht für den erstmaligen Ansatz von Anlageimmobilien, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben würden. Es wurde anerkannt, dass dieser Ansatz IFRS 3 einem bedeutenden Druck aussetzen würde, aber dies könne (ohne erneute Erörterung der Definition der Steuergrundlage) nicht vermieden werden.

Der Stab wurde gebeten, diesen Ansatz weiter zu entwickeln und dem Board später Vorschläge vorzustellen, die ihn wiederspiegeln würden.

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