Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – Finanzielle Verbindlichkeiten

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Die Fair Value Option

Der Board erörterte die vorläufigen Entscheidungen, die er auf der Boardsitzung im Februar hinsichtlich der Fair Value Option erzielt hatte, nämlich die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und den Teil, der sich auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos bezieht, im sonstige Gesamtergebnis mit einer Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Der Stab meinte, dass alle Entscheidungen zu den verschiedenen Sachverhalten mit Bezug zur Fair Value Option nicht eindeutig ausgefallen seien und schlug deshalb vor, dass der Board die Adressaten im Standardentwurf zu den alternativen Sichtweisen hinsichtlich dieser Sachverhalte befragen sollte.

Der Board verständigte sich darauf, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu beschreiben, nach der Änderungen des eigenen Kreditrisikos im Eigenkapital zu erfassen sind. Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, da eine solche Frage ihrer Ansicht nach so verstanden werden könne, als seien das sonstige Gesamtergebnis und Eigenkapital austauschbar. Darüber hinaus stellten sie die Frage, warum eine solche Lösung für finanzielle Verbindlichkeiten, auf die die Fair Value Option angewendet wird, vorgeschlagen werde und nicht bspw. für Wandelschuldverschreibungen.

Der Board einigte sich darauf, die Adressaten zu fragen, ob sie einen zweistufigen Ansatz bevorzugten (nämlich die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und den Teil, der sich auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos bezieht, im sonstigen Gesamtergebnis mit einer Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen) oder eine unmittelbare Erfassung des Kreditrisikoelements im sonstigen Gesamtergebnis.

Der Board verständigte sich zudem darauf, den Adressaten eine Frage zu stellen, ob eine solche vorläufige Entscheidung zu einer Anomalie in Fällen führen würde, in denen ein Unternehmen einer Verbindlichkeit einen passenden nicht-derivativen Vermögenswert gegenüber stellen würde. Der Board verständigte sich darauf, eine alternative Lösung vorzuschlagen, nach der das Unternehmen die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen würde, falls der vorgeschlagene Ansatz zu einer Anomalie mit zugehörigen Vermögenswerten führen würde.

Ein Boardmitglied meinte zudem, dass in dem Standardentwurf um Rückmeldungen zu der Frage gebeten werden sollte, ob die Kreditrisikokomponente sowohl Änderungen der Bonität als auch des Spreadrisikos beinhalten solle. Er erläuterte, dass sich der FASB vorläufig darauf verständigt habe, dass der Betrag, der getrennt in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wird, lediglich Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Unternehmens widerspiegeln würde und nicht Änderungen im Spreadrisiko. Der Board stimmte dem zu.

Anschaffungskostenausnahme für einige Derivateverträge über nicht notierte Eigenkapitalinstrumente

Ohne große Diskussion bestätigte der Board seine frühere vorläufige Entscheidung, wonach es für Derivate keine Anschaffungskostenausnahme geben solle.

Sonstige Sachverhalte

Der Board erörterte, ob er eine Umklassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und beizulegendem Zeitwert zulassen sollte. Die Mehrheit der Boardmitglieder verständigte sich darauf, dass eine Umklassifizierung nicht zugelassen werden sollte, da die Leitlinien die Vorschriften in IAS 39 widerspiegelten (wo Umklassifizierung unzulässig waren) und ihm keine Bitte um Zulassung einer Umklassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten zugetragen worden war.

Einige Boardmitglieder meinte, dass, weil einige Verbindlichkeiten unmittelbar mit finanziellen Vermögenswerten verknüpft seien, wenn diese Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS 9 umklassifiziert werden (weil sich das Geschäftsmodell ändert), diese Umklassifizierung möglicherweise zur Schaffung einer Bilanzierungsanomalie führen könne, ohne dass es entsprechende Leitlinien für finanzielle Verbindlichkeiten gebe.

Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Einige brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass der Board versuche, ein Problem zu behandeln, dass nicht bestünde und drängten den Board, sich mit den wahren Sachverhalten zu befassen.

Schlussendlich einigte sich der Board darauf, Umklassifizierungen finanzieller Verbindlichkeiten nicht zu gestatten und die Vorschriften in IAS 39 fortzuschreiben. Nichtsdestotrotz beschloss der Board angesichts der Diskussion, in der Grundlage für Schlussfolgerungen eine Begründung aufzuführen, warum diese Frage zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt wurde (Fortführung der Regelungen in IAS 39, begrenztes Projekt zu Behandlung des Sachverhalts des eigenen Kreditrisikos). Der Board verständigte sich zudem darauf, den Sachverhalt erneut zu erörtern, wenn die Bilanzierung für Finanzinstrumente insgesamt mit dem FASB diskutiert werde.

Ohne große Diskussion verständigte sich Board darauf, die Vorschriften zur Folgebewertung für Kreditzusagen und finanzielle Garantieverträge aus IAS 39 zu übernehmen.

Übergangsvorschriften

Der Board erwog die Übergangsvorschriften für die folgenden zwei Posten, die Änderungen gegenüber den Vorschriften in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung darstellen - Leitlinien zur Fair Value Option und die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme. Der Board verständigte sich darauf, eine vollständig rückwirkende Anwendung des neuen Ansatzes für die Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten, auf die die Fair Value Option angewendet wird, vorzuschreiben.

Der Board verständigte sich zudem darauf, dass die Übergangsvorschriften für die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme für finanzielle Verbindlichkeiten den Regelungen von IFRS 9:8.2.11 (für die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme für finanzielle Vermögenswerte) folgen sollte. Diese Vorschrift würde bedeuten, dass jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und dem vorherigen Buchwert in dem Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen jener Berichtsperiode erfasst werden soll, der den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung enthält.

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